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Document 32011L0017

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 71, 18.3.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 197 - 199

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/17/oj

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


RICHTLINIE 2011/17/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Strategien der Union für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben.

(2)

Eine Reihe von Messgeräten fällt unter Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (3), welche durch die Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (4) neu gefasst wurde, erlassen worden sind.

(3)

Die Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (5), die Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (6), die Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (7), die Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (8), die Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (9), die Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (10) und die Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (11), die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG angenommen wurden, sind technisch überholt, entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Messtechnologie oder betreffen Geräte, die technisch nicht weiterentwickelt und immer seltener eingesetzt werden. Überdies dürfen einzelstaatliche Bestimmungen neben den Bestimmungen der Union bestehen.

(4)

Die Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (12) sieht zwar eine vollständige Harmonisierung vor, deckt sich inhaltlich aber zum Großteil mit den Unionsverordnungen über die Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen, nämlich mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (13) und der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (14). Die internationalen Normen für Alkoholtafeln sind mit den in der Richtlinie 76/766/EWG festgelegten Standards identisch und können weiterhin als Grundlage für einzelstaatliche Regelungen dienen.

(5)

Technischer Fortschritt und Innovation werden im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die auf solchen Normen beruhende technische Spezifikationen enthalten, oder, entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (15) gewährleistet. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen durch die aufzuhebenden Richtlinien betroffenen Erzeugnissen durch die zufrieden stellende Anwendung der Artikel 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.

(6)

Allerdings ist es im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie 2004/22/EG angemessen, den Zeitpunkt der Aufhebung für sieben der Richtlinien hinreichend lange im Voraus festzulegen, damit das Europäische Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einer Überarbeitung der Richtlinie 2004/22/EG unterschiedliche Auffassungen vertreten können.

(7)

Die Richtlinie 71/349/EWG sollte aufgehoben werden.

(8)

Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten zwar ebenfalls möglichst bald aufgehoben werden, die Aufhebung sollte jedoch erst dann erfolgen, wenn bewertet wurde, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten. Die Kommission sollte diese Bewertung parallel zu ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG durchführen. Im Zusammenhang mit dieser Bewertung könnte der Zeitpunkt, der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegt wird, vorverlegt werden, um die Kohärenz der gesetzgeberischen Tätigkeit der Union im Bereich der Messgeräte sicherzustellen. In jedem Fall sollte die Aufhebung dieser Richtlinien spätestens zum 1. Dezember 2015 rechtswirksam werden.

(9)

Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen.

(10)

Die bestehenden EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 wird die Richtlinie 71/349/EWG mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 werden die Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 werden die Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 4

Bis zum 30. April 2011 bewertet die Kommission auf der Grundlage von Berichten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 2 und 3 genannten Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten und ob die Übergangsmaßnahmen und der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegte Zeitpunkt entsprechend angepasst werden sollten. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Dezember 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

(1)   Die gemäß der Richtlinie 71/349/EWG bis zum 30. Juni 2011 durchgeführten EG-Ersteichungen und ausgestellten EG-Messbriefe behalten ihre Gültigkeit.

(2)   Die gemäß den Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG und 86/217/EWG bis zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

(3)   Gewichte, die der Richtlinie 71/317/EWG entsprechen, und Gewichte, die der Richtlinie 74/148/EWG entsprechen, können bis zum 30. November 2025 einer EG-Ersteichung nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie 2009/34/EG unterzogen werden.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2011.

(3)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(4)  ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14.

(6)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15.

(8)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3.

(9)  ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1.

(10)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.

(11)  ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.

(13)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(14)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.

(15)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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