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Document 32011D0251

2011/251/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800 -MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2633) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 106, 27.4.2011, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 039 P. 291 - 292

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/02/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022D0173 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/251/oj

27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. April 2011

zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2633)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/251/EU)


DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/766/EG der Kommission (2) dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des 900-MHz-Bands entsprechend der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (3), sowie des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands unter dem Gesichtspunkt der Effizienz im Hinblick auf die Zulassung weiterer Technologien beobachtet, wobei jedoch die technische Kompatibilität mit dem GSM- und UMTS-System gemäß der Richtlinie 87/372/EWG durch geeignete Maßnahmen gewährleistet bleiben muss.

(3)

Am 15. Juni 2009 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein Mandat zur Festlegung der technischen Bedingungen, die den Einsatz von LTE und möglicherweise weiterer Technologien im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band ermöglichen.

(4)

Die Antwort der CEPT auf dieses Mandat wird in den CEPT-Berichten 40 und 41 dargelegt. Die CEPT kommt darin zu dem Schluss, dass die LTE-Systeme (Long Term Evolution) und WiMAX-Systeme (Worldwide Interoperability for Microwave Access) im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band unter Einhaltung geeigneter Frequenzabstände zwischen den betreffenden Kanalrändern eingeführt werden können.

(5)

Bezüglich des Nebeneinanders von UMTS-, LTE- und WiMAX-Systemen sowie von Flugfunksystemen oberhalb von 960 MHz enthalten die CEPT-Berichte 41 und 42 Informationen und Empfehlungen zur Minderung funktechnischer Störungen.

(6)

Die Ergebnisse der Arbeiten, die entsprechend dem der CEPT erteilten Mandat durchgeführt wurden, sollten in der Europäischen Union Anwendung finden und so bald wie möglich von den Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt werden, da eine zunehmende Marktnachfrage nach LTE- und WiMAX-Diensten in diesen Frequenzbändern besteht. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass UMTS-, LTE- und WiMAX-Systeme einen angemessenen Schutz der vorhandenen, in benachbarten Frequenzbändern betriebenen Systeme gewährleisten.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 301908-21 und EN 301908-22 werden gegenwärtig vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) fertig gestellt, damit die Vermutung der Konformität mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4) gelten kann.

(8)

Der Anhang der Entscheidung 2009/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2009/766/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER TERRESTRISCHEN SYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Die folgenden technischen Parameter sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für ein Nebeneinander benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Abkommen, ohne jedoch auszuschließen, dass zwischen den Betreibern dieser Netze weniger strenge technische Parameter vereinbart werden.

Systeme

Technische Parameter

Umsetzungstermin

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301908-1, EN 301908-2, EN 301908-3 und EN 301908-11

1.

Trägerfrequenzabstand von mindestens 5 MHz zwischen zwei benachbarten UMTS-Netzen

2.

Trägerfrequenzabstand von mindestens 2,8 MHz zwischen einem UMTS-Netz und einem benachbarten GSM-Netz

9. Mai 2010

LTE gemäß den vom ETSI veröffentlichten LTE-Normen, insbesondere EN 301908-1, EN 301908-13, EN 301908-14 und EN 301908-11

1.

Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem LTE-Kanalrand und dem Kanalrand der GSM-Trägerfrequenz zwischen einem LTE-Netz und einem benachbarten GSM-Netz

2.

Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen dem LTE-Kanalrand und dem Kanalrand der UMTS-Trägerfrequenz zwischen einem LTE-Netz und einem benachbarten UMTS-Netz.

3.

Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen LTE-Kanalrändern zwischen zwei benachbarten LTE-Netzen.

31. Dezember 2011

WiMAX gemäß den vom ETSI veröffentlichten WiMAX-Normen, insbesondere EN 301908-1, EN 301908-21 und EN 301908-22

1.

Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem WiMAX-Kanalrand und dem Kanalrand der GSM-Trägerfrequenz zwischen einem WiMAX-Netz und einem benachbarten GSM-Netz

2.

Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen dem WiMAX-Kanalrand und dem Kanalrand der UMTS-Trägerfrequenz zwischen einem WiMAX-Netz und einem benachbarten UMTS-Netz.

3.

Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen WiMAX-Kanalrändern zwischen zwei benachbarten WiMAX-Netzen.

31. Dezember 2011“


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