EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0128

2011/128/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1033)

OJ L 51, 25.2.2011, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/128(1)/oj

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1033)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/128/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 14. Dezember 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (2), mit der Nordirland für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde.

(3)

Die mit der Entscheidung 2007/863/EG genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2009 rund 150 landwirtschaftliche Betriebe in Nordirland, was ungefähr 0,6 % der Gesamtzahl von Betrieben und 1 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/863/EG endet am 31. Dezember 2010.

(4)

Am 23. September 2010 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission für Nordirland eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt. Der Antrag enthielt eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat für Nordirland ein neues Aktionsprogramm für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 angenommen, das im Wesentlichen die Maßnahmen des Aktionsprogramms für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 beibehält und für das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands gilt.

(6)

Die Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern Nordirlands sind weiterhin relativ niedrig. So betrugen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Jahr 2008 bei 99,7 % der Überwachungsstationen weniger als 25 mg NO3/l. Im Zeitraum 2005-2008 wurden an den Überwachungsstationen für Oberflächengewässer generell stabile oder abnehmende Nitratkonzentrationen gemessen, einschließlich in den Einzugsgebieten mit dem höchsten Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bei Grundwasser betrugen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Jahr 2008 bei 91,9 % der Überwachungsstationen weniger als 25 mg NO3/l und ließen ähnlich wie bei den Oberflächengewässern eine stabile oder rückläufige Tendenz erkennen.

(7)

Die Nutztierbestände in Nordirland gingen im Zeitraum 2006-2010 bei Schafen um 12,5 %, bei Geflügel um 11,5 % und bei Rindern um 4,7 % zurück und stiegen bei Schweinen um 9,8 %. In der nordirischen Landwirtschaft herrscht nach wie vor die Grünlandwirtschaft vor.

(8)

Im Zeitraum 2006-2010 ging die in Nordirland erzeugte Menge Dungstickstoff um 6,4 % zurück, während die Ausbringung von Tierdung je Hektar um 4,7 % abnahm. Die für die Ausbringung von Dung verfügbare landwirtschaftliche Fläche ging um 1,7 % zurück. In Nordirland stammt der weitaus größte Teil des Dungstickstoffs nach wie vor von Rindern, gefolgt von Schafen, Geflügel und Schweinen. Der Rückgang der Gesamtmenge an Dungstickstoff ist weitgehend der Verkleinerung des Rinderbestands und innerhalb dieses Sektors vor allem der rückläufigen Zahl von Kühen und deren Nachkommen zuzuschreiben.

(9)

Angesichts der wissenschaftlichen Angaben in dem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung sowie der Maßnahmen, zu denen sich das Vereinigte Königreich für Nordirland in seinem Aktionsprogramm für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass die in der Richtlinie 91/697/EWG festgelegten Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung wie lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf nach wie vor erfüllt sind und dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen wird.

(10)

Damit die betroffenen Grünlandbetriebe weiterhin eine Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen können, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/863/EG bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.

(11)

Die in der Entscheidung 2007/863/EG festgesetzten Fristen für die Berichterstattung an die Kommission sollten jedoch zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands dahingehend angepasst werden, dass das Vereinigte Königreich für Nordirland eine einzige Frist für alle Berichterstattungspflichten festsetzen kann.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/863/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. August 2007 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Menge Viehdung für Nordirland, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, und dem mit Schreiben vom 23. September 2010 gestellten Antrag auf Verlängerung wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Karten werden der Kommission jährlich bis Juni vorgelegt.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Gültigkeit

Dieser Beschluss findet im Zusammenhang mit der Nitrates Action Programme Regulation (Northern Ireland) 2010 Anwendung.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 122.


Top