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Document 32011D0121

2011/121/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 48, 23.2.2011, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 199 - 201

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/121(2)/oj

23.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2011

zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/121/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (2) sieht den Beschluss für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele durch die Kommission vor.

(2)

Am 27. Mai 2010 führte die Kommission eine Anhörung über die Herangehensweise und die Prozesse zur Festlegung für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele durch, in die alle in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Beteiligten einbezogen wurden.

(3)

Am 29. Juli 2010 wurde von der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt.

(4)

Das Leistungsüberprüfungsgremium hat in Zusammenarbeit mit der EASA Vorschläge bezüglich für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele erarbeitet, die den beteiligten Kreisen am 2. August 2010 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Konsultation vorgelegt wurden.

(5)

Die vom Leistungsüberprüfungsgremium vorgeschlagenen für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele in den Bereichen Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz wurden mit der EASA auf ihre Kohärenz mit den als vorrangig einzustufenden Sicherheitszielen hin überprüft.

(6)

Das Leistungsüberprüfungsgremium legte der Kommission am 27. September 2010 seine Empfehlungen bezüglich für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele für den Zeitraum 2012-2014 in einem Bericht vor, in dem jede Empfehlung mit einer Beschreibung der Annahmen und Gründe für die Festlegung dieser Ziele belegt wird und dem ein Konsultationspapier mit einer Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens sowie ein Antwortdokument beigefügt sind, in dem kurz dargelegt wird, wie Kommentare bei der Ausarbeitung der Empfehlungen an die Kommission berücksichtigt wurden.

(7)

Den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen liegen die Informationen zugrunde, die der Kommission und dem Leistungsüberprüfungsgremium bis zum 24. November 2010 zur Verfügung standen. Nach den Schätzungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und Eurocontrol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (3) vorgelegt haben, würde 2014 die durchschnittliche EU-weit festgestellte Stückrate für Strecken-Flugsicherungsdienste 55,91 EUR (real, bezogen auf 2009) betragen, mit Jahreszwischenwerten von 58,38 EUR 2012 und 56,95 EUR 2013. Diese Beträge tragen den jüngsten von Eurocontrol geplanten Kosten Rechnung, einschließlich einer einmaligen Ermäßigung von 0,69 EUR je Strecken-Diensteinheit für die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2011. Unter Berücksichtigung des Berichts des Leistungsüberprüfungsgremiums und der zu erwartenden Effizienzsteigerungen durch die schrittweise und koordinierte Einführung aller Elemente des zweiten Pakets zum einheitlichen europäischen Luftraum ist die Kommission der Ansicht, dass das für die gesamte Europäische Union geltende Kosteneffizienzziel niedriger angesetzt werden kann als in den jüngsten konsolidierten Plänen der Mitgliedstaaten.

(8)

Der europäische Masterplan für das Flugverkehrsmanagement ist ein dynamisches Dokument, das den einvernehmlich festgelegten Zeitplan für die Entwicklung und Einführung von SESAR darstellt und vom Rat am 30. März 2009 gebilligt wurde (4). Er enthält die politische Perspektive und übergeordneten Ziele der Kommission für den einheitlichen europäischen Luftraum und dessen Technologie-Pfeiler in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, und die Festlegung für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele sollte als Teil eines Prozesses zur Erreichung dieser Ziele angesehen werden.

(9)

Während des ersten Bezugszeitraums für das Leistungssystem sollte die Kommission mit Unterstützung der EASA die wesentlichen Leistungsindikatoren bewerten und validieren, um sicherzustellen, dass das Sicherheitsrisiko angemessen ermittelt, gemindert und bewältigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten diese wesentlichen Leistungsindikatoren überwachen und veröffentlichen und können entsprechende Ziele festlegen.

(10)

Im Einklang mit Erwägungsgrund 18, den Artikeln 10 und 13, Anhang II Nummer 1.2 sowie Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 müssen die für nationale oder funktionale Luftraumblöcke geltenden Leistungsziele nicht notwendigerweise mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen übereinstimmen, sondern vielmehr mit ihnen kompatibel sein. Die Leistungspläne für die nationalen oder funktionalen Luftraumblöcke sollten diese Kompatibilität widerspiegeln.

(11)

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Leistungspläne und -ziele für nationale oder funktionale Luftraumblöcke sollte global erfolgen, wobei die einzelnen Ziele gleichmäßig gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung der als vorrangig einzustufenden Sicherheitsziele gerechtfertigte Kompromisse zwischen verschiedenen Leistungsbereichen in Betracht gezogen werden. Dabei sollten örtliche Gegebenheiten, vor allem in Staaten, die geringe Stückraten aufweisen oder die europäische Beistandsfazilität in Anspruch nehmen, berücksichtigt werden, unter anderem bereits ergriffene Kostendämpfungsmaßnahmen, geplante Kosten für spezifische Programme zur Leistungsverbesserung in bestimmten Bereichen sowie Besonderheiten wie Erfolge und Misserfolge. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte der Entwicklung des Kontextes, die möglicherweise zwischen dem Zeitpunkt der Annahme für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele und dem Zeitpunkt der Bewertung eingetreten ist, angemessen Rechnung getragen werden. Bei der Bewertung sollten auch die Fortschritte berücksichtigt werden, die die Mitgliedstaaten seit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in den einzelnen wesentlichen Leistungsbereichen, insbesondere bei der Kosteneffizienz, bereits erzielt haben.

(12)

In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 sollte den Mitgliedstaaten die Übertragung der bis einschließlich 2011 entstandenen Gewinne und Verluste gestattet sein.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

Für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 werden folgende für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele festgelegt:

a)   Umweltziel: Bis 2014 eine Verbesserung des Indikators für die durchschnittliche Streckenflugeffizienz von 0,75 Prozentpunkten gegenüber 2009.

b)   Kapazitätsziel: Bis 2014 Verringerung der durchschnittlichen ATFM-Verspätung im Streckenflug auf maximal 0,5 Minuten je Flug.

c)   Kosteneffizienzziel: Verringerung der durchschnittlichen EU-weit festgestellten Stückrate für Strecken-Flugsicherungsdienste von 59,97 EUR im Jahr 2011 auf 53,92 EUR 2014 (real, bezogen auf 2009) mit Jahreszwischenwerten von 57,88 EUR 2012 und 55,87 EUR 2013.

Artikel 2

Warnschwellen

(1)   Bei allen für den Bezugszeitraum geltenden wesentlichen Leistungsindikatoren ist die Warnschwelle, bei deren Überschreiten das in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Warnverfahren ausgelöst werden kann, erreicht, wenn das vom Leistungsüberprüfungsgremium registrierte tatsächliche Verkehrsaufkommen über ein Kalenderjahr um mindestens 10 % von den Verkehrsannahmen in Artikel 3 abweicht.

(2)   Beim Kosteneffizienzindikator ist die Warnschwelle der Kostenentwicklung, bei deren Überschreiten das in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte Warnverfahren ausgelöst werden kann, erreicht, wenn die vom Leistungsüberprüfungsgremium registrierten tatsächlichen Kosten auf Ebene der Europäischen Union über ein Kalenderjahr um mindestens 10 % von den festgestellten Referenzkosten in Artikel 3 abweichen.

Artikel 3

Annahmen

Den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses liegen folgende Annahmen zugrunde:

(1)

Schätzung der Strecken-Diensteinheiten auf Ebene der Europäischen Union: 108 776 000 im Jahr 2012, 111 605 000 im Jahr 2013 und 114 610 000 im Jahr 2014.

(2)

Geschätzte auf Ebene der Europäischen Union festgestellte Referenzkosten (in Euro real, bezogen auf 2009): 6 296 000 000 im Jahr 2012, 6 234 000 000 im Jahr 2013 und 6 179 000 000 im Jahr 2014.

Artikel 4

Überarbeitung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 beschließt die Kommission die Überarbeitung der in Artikel 1 genannten für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele, wenn ihr vor Beginn des Bezugszeitraums stichhaltige Belege vorliegen, dass die Ausgangsdaten, Annahmen und/oder Gründe für die Festlegung der ursprünglichen für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele nicht mehr gültig sind.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Leistungspläne für nationale oder funktionale Luftraumblöcke, die nach dem 1. Januar 2012 angenommen werden, gelten rückwirkend ab dem ersten Tag des Bezugszeitraums.

Brüssel, den 21. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(3)  ABl. L341 vom 7.12.2006, S.3.

(4)  Beschluss 2009/320/EG des Rates (ABl. L 95 vom.9.4.2009, S. 41).

(5)  ABl. L 300 vom 14. 11.2009, S. 34.


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