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Document 32011D0118

2011/118/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

OJ L 52, 25.2.2011, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 119 P. 169 - 170

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/118(1)/oj

Related international agreement

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2011/118/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/687/EG des Rates 8. November 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 9.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Top

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/47


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

GEORGIEN —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Georgiens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen wird, es sei denn, Irland teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Vertragsparteien“ sind Georgien und die Union.

b)

„Staatsangehöriger Georgiens“ ist, wer die Staatsbürgerschaft Georgiens besitzt.

c)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

d)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der durch dieses Abkommen gebunden ist.

e)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Georgiens oder eines Mitgliedstaats besitzt.

f)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

g)

„Aufenthaltstitel“ ist jede von Georgien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

h)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Georgiens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht Flughafentransitvisa.

i)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt.

j)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.

k)

„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Georgiens oder eines Mitgliedstaats.

l)

„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

m)

„Grenzgebiet“ ist eine bis zu 5 km breite Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten bzw. Georgiens.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN GEORGIENS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Georgiens sind.

(2)   Georgien rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; und

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Georgiens einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(3)   Georgien rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit Georgiens entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit verwirkt oder aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Georgien nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (2) anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Georgien ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Georgiens oder einer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Georgiens gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

i)

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels Georgiens mit längerer Gültigkeitsdauer;

ii)

das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

iii)

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen;

c)

der ersuchte Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat.

(3)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt Georgien der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgeleget Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

a)

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien,

b)

Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien.

(3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Georgien zumindest zugesagt worden.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

(5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und unmittelbar in das Hoheitsgebiet Georgiens eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Georgien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

i)

der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer;

ii)

das Visum oder der Aufenthaltstitel Georgiens wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder

iii)

der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen;

c)

der ersuchte Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist.

(4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt dieser Mitgliedstaat der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermitteln muss.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

Artikel 7

Rückübernahmeantrag

(1)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

b)

im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

c)

im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht werden;

d)

ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person;

e)

Fingerabdrücke.

(2)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

(4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden.

Artikel 8

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, einschließlich Dokumenten, deren Gültigkeit höchstens sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beigefügten Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 19 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

Artikel 9

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Diese Belege werden von den Mitgliedstaaten und Georgien ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Georgien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich

a)

innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 3) oder

b)

innerhalb von 12 Kalendertagen in allen anderen Fällen.

Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens drei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

(2)   Die Beförderung kann auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Georgiens oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linienflügen oder — im Falle von Staatsangehörigen des ersuchten Staates — mit Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Georgien oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Georgien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Georgien erlaubt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat erlaubt auf Ersuchen Georgiens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Georgien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht;

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

c)

wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

(4)   Georgien oder ein Mitgliedstaat kann die Erlaubnis widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:

a)

die Art der Durchbeförderung (auf dem Land- oder dem Luftweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);

c)

den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsantrag ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung dazu geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

(5)   Die Durchbeförderung erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Ersuchen.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Georgiens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Georgiens bzw., wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

i)

Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),

ii)

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

iii)

Zwischenlandungen und Reiseroute,

iv)

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, der Mitgliedstaaten und Georgiens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

a)

dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

b)

den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

c)

der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen,

d)

dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

e)

internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,

f)

multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Maßgabe des Artikels 19 dieses Abkommens von einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Georgiens arbeiten Georgien und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll aus, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Abkommen aufgeführt sind;

d)

die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren und

e)

das Verfahren für Befragungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind.

(3)   Georgien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden bzw. geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet Georgiens.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an Georgien. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Änderung des Abkommens

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren des Artikels 23 in Kraft treten.

Artikel 23

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

(3)   Dieses Abkommen gilt für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.

(4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 24

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010 in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Грузия

Por Georgia

Za Gruzii

For Georgien

Für Georgien

Gruusia nimel

Για τη Γεωργία

For Georgia

Pour la Géorgie

Per la Georgia

Gruzijas vārdā –

Gruzijos vardu

Grúzia részéről

Għall-Georġja

Voor Georgië

W imieniu Gruzji

Pela Geórgia

Pentru Georgia

Za Gruzínsko

Za Gruzijo

Georgian puolesta

För Georgien

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(1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

(2)  Siehe Fußnote 1.


ANHANG 1

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSBÜRGERSCHAFT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1)

Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),

Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht.


ANHANG 2

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

(ARTIKEL 2 ABSATZ 1, ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2)

Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder Georgien ist:

in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist,

Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente,

Führerscheine oder Fotokopien davon,

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

Firmenausweise oder Fotokopien davon,

Zeugenaussagen,

Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,

Wehrpässe und Militärausweise,

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine.

Wenn der ersuchte Staat Georgien ist:

Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (1),

im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.


ANHANG 3

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1)

Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates,

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise.


ANHANG 4

GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

(ARTIKEL 3 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,

Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Erklärungen der betreffenden Person,

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren,

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgehen.


ANHANG 5

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ANHANG 6

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien kommen überein, dass „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet Georgiens ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bzw. wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet Georgiens gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit der Schweiz ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

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