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Document 32010R0285

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

OJ L 87, 7.4.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 103 - 104

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/285/oj

7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 285/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Mit dem Beschluss 2001/539/EG (2) des Rates hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das Haftungsvorschriften in Bezug auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im internationalen Luftverkehr festlegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht in einer Höhe festgelegt, die sicherstellen soll, dass Luftfahrtunternehmen ausreichend versichert sind, um ihrer Haftpflicht nach dem Übereinkommen von Montreal genügen zu können.

(3)

Die Haftungsobergrenzen von Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Übereinkommens von Montreal wurden vor kurzem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mit Bezugnahme auf einen Inflationsfaktor geändert, der der kumulativen Inflationsrate seit dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal entspricht.

(4)

Von der ICAO wurde festgelegt, dass der Inflationsfaktor seit dem 4. November 2003, dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal, 10 Prozent überschreitet, was eine Anpassung der Haftungsobergrenzen auslöst. Die Haftungsobergrenzen wurden folglich entsprechend geändert.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Güter sollten zügig an die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal, die seit dem 30. Dezember 2009 gelten, angepasst werden.

(6)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Fluggäste wurden in einer Höhe festgelegt, die die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal erheblich überschreitet.

(7)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Reisegepäck und Güter sollten auf die Höhe der geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal angehoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (3) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 131 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3)   Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 19 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.


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