EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0131

2010/131/: Beschluss des Rates vom 25. Februar 2010 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit

OJ L 52, 3.3.2010, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/131/oj

3.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2010

zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit

(2010/131/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 71 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist vorgesehen, dass im Rat ein ständiger Ausschuss eingesetzt wird, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird.

(2)

Daher sollte ein Beschluss über die Einsetzung dieses Ausschusses erlassen und dessen Aufgaben festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rat wird der Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (nachstehend „Ständiger Ausschuss“ genannt) nach Artikel 71 des Vertrags eingesetzt.

Artikel 2

Der Ständige Ausschuss erleichtert und verstärkt die Koordinierung der operativen Maßnahmen der für den Bereich der inneren Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1)   Der Ständige Ausschuss erleichtert und gewährleistet unbeschadet der Mandate der in Artikel 5 genannten Einrichtungen eine wirksame operative Zusammenarbeit und Koordinierung nach Maßgabe des Titels V des Dritten Teils des Vertrags auch in den Bereichen, die von der Zusammenarbeit der Zollbehörden abgedeckt werden oder in die Zuständigkeit der für die Kontrolle und den Schutz der Außengrenzen verantwortlichen Behörden fallen. Er ist gegebenenfalls auch für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig, die für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit von Relevanz sind.

(2)   Der Ständige Ausschuss nimmt ferner eine Bewertung der allgemeinen Ausrichtung und der Effizienz der operativen Zusammenarbeit vor; er stellt etwaige Mängel oder Versäumnisse fest, und spricht gegebenenfalls geeignete konkrete Empfehlungen aus, um sie zu beheben.

(3)   Der Ständige Ausschuss unterstützt den Rat gemäß Artikel 222 des Vertrags.

Artikel 4

(1)   Der Ständige Ausschuss beteiligt sich nicht an der Durchführung von Operationen; für diese sind weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig.

(2)   Der Ständige Ausschuss beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Rechtsetzungsakten.

Artikel 5

(1)   Gegebenenfalls werden Vertreter von Eurojust, Europol, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und anderen einschlägigen Einrichtungen ersucht, als Beobachter an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teilzunehmen.

(2)   Der Ständige Ausschuss trägt zur Wahrung der Kohärenz des Handelns dieser Einrichtungen bei.

Artikel 6

(1)   Der Ständige Ausschuss legt dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

(2)   Der Rat hält das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über die Beratungen des Ständigen Ausschusses auf dem Laufenden.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


Top