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Document 32010D0093

2010/93/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121)

OJ L 41, 16.2.2010, p. 8–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 005 P. 213 - 276

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/93(1)/oj

16.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121)

(2010/93/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor mit einer Laufzeit von drei Jahren zu erstellen. Daher sollte das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2011-2013 erstellt werden.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2009 über einen Aktionsplan der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (2) empfiehlt die Kommission, zuverlässige und detaillierte artspezifische, quantitative und biologische Daten über kommerzielle Fischereien zu erheben, die Fänge von Chondrichthyes (im Folgenden „Haie“ genannt) einschließen. Außerdem wird eine regelmäßige Fangüberwachung der in der Freizeitfischerei gefangenen Haie vorgeschlagen.

(3)

Auf der Grundlage dieser Mitteilung empfahl der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF), in die Liste der Fangtätigkeiten je Region und in die Liste der biologischen Variablen, für die Daten zu erheben sind, die Daten über derartige kommerzielle Fischereien und Freizeitfischereien aufzunehmen.

(4)

Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2011-2013 sollte daher zusätzlich zu den Daten, die gemäß dem Beschluss 2008/949/EG der Kommission (3) im Programmzeitraum 2009-2010 zu erheben waren, die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten über Haie vorsehen.

(5)

Der Rechtssicherheit wegen sollte der Beschluss 2008/949/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannte mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung für Daten im Fischereisektor ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Der Beschluss 2008/949/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(2)  KOM(2009) 40 endg.

(3)  ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.


ANHANG

MEHRJÄHRIGES GEMEINSCHAFTSPROGRAMM

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1.

Für den Zweck dieses Gemeinschaftsprogramms gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   Aktive Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres (mehr als 0 Tage) einer Fangtätigkeit nachgegangen sind. Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr keiner Fangtätigkeit nachgegangen ist, gilt als „inaktiv“.

b)   Gleichzeitige Probennahme: gleichzeitige Beprobung aller Arten oder einer vorab festgelegten Gruppe von Arten in den Fängen oder Anlandungen eines Fischereifahrzeugs.

c)   Tag auf See: ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden (oder einem Teil von 24 Stunden), während dessen ein Fischereifahrzeug in einem Gebiet anwesend ist und sich nicht in einem Hafen befindet.

d)   Flottensegment: eine Gruppe von Fischereifahrzeugen der gleichen Längenklasse (Lüa) mit im Jahresverlauf gleichem vorherrschenden Fanggerät gemäß Anlage III. Fischereifahrzeuge können im Referenzzeitraum durchaus unterschiedlichen Fangtätigkeiten nachgehen, können jedoch nur in ein Flottensegment eingeordnet werden.

e)   Fangtage: Jeder Tag wird dem Gebiet zugerechnet, in dem während der betreffenden Tage auf See der Großteil der Fangzeit verbracht wurde. Hat jedoch bei stationärem Fanggerät das betreffende Fischereifahrzeug während eines Tages keine Fangtätigkeit ausgeübt und ist mindestens ein (stationäres) Fanggerät auf See geblieben, wird dieser Tag dem Gebiet zugerechnet, in dem während dieser Fangfahrt das letzte Fischereigerät ausgesetzt wurde.

f)   Fangfahrt: jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs zwischen einem Ort an Land und einer Anlandungsstelle; ausgenommen sind fangfremde Fahrten (Fahrten eines Fischereifahrzeugs von einem Ort zu einer Anlandungsstelle, während deren es keiner Fangtätigkeit nachgeht und während deren alle an Bord befindlichen Fanggeräte sicher befestigt und verstaut sowie nicht für den sofortigen Einsatz bereit sind).

g)   Metier: eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist.

h)   Grundgesamtheit von Fischereifahrzeugen: alle Fischereifahrzeuge, die im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (1) eingetragen sind.

i)   Ausgewählte Arten: Arten, die für Bewirtschaftungszwecke von Bedeutung sind und für die ein Ersuchen seitens einer internationalen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer regionalen Fischereiorganisation vorliegt.

j)   Stellzeit: Zeit, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem jedes einzelne Fanggerät ausgesetzt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder eingeholt wird.

2.

Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (www.fao.org/fi/glossary/default.asp) und des STECF: anadrome Arten, katadrome Arten, Fänge, Kopffüßer, Krebstiere, Tiefseearten, Grundfische, bodenlebende Arten, Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands, Fische, Süßwasserarten, Fanggeräte, Anlandungen, Rückwürfe, große pelagische Fische, Weichtiere, fangfremde Tätigkeiten, pelagische Fische, kleine pelagische Fische, Zielarten.

KAPITEL II

Inhalt und Methode

A.   INHALT DES GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS

Das Gemeinschaftsprogramm umfasst folgende Teilbereiche:

1.

Teilbereich Bewertung des Fischereisektors:

Das Programm für die Datenerhebung über den Fischereisektor enthält folgende Abschnitte:

a)

Abschnitt Erhebung ökonomischer Variablen

b)

Abschnitt Erhebung biologischer Variablen

c)

Abschnitt Erhebung übergreifender Variablen

d)

Abschnitt Forschungsreisen auf See

2.

Teilbereich Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Sektoren Aquakultur und Verarbeitungsindustrie:

a)

Abschnitt Erhebung ökonomischer Daten zum Sektor Aquakultur

b)

Abschnitt Erhebung ökonomischer Daten zur Verarbeitungsindustrie

3.

Teilbereich Bewertung der Auswirkungen des Fischereisektors auf das marine Ökosystem

4.

Teilbereich Verwaltung und Nutzung der unter die Rahmenregelung für die Datenerhebung fallenden Daten

B.   PRÄZISIONSNIVEAUS UND BEPROBUNGSINTENSITÄTEN

1.

Falls es nicht möglich ist, für Beprobungsprogramme quantitative Ziele in Form von Präzisionsniveaus oder Stichprobengröße festzulegen, sind statistische Piloterhebungen durchzuführen. Im Rahmen solcher Piloterhebungen ist das Ausmaß des Problems zu bewerten und auf den Nutzen späterer detaillierter Erhebungen sowie auf deren Kosteneffizienz einzugehen.

2.

Können hingegen quantitative Ziele festgelegt werden, kann dies entweder direkt in Form von Stichprobengrößen oder Stichprobenhäufigkeit oder über die Festlegung von Präzisions- und Vertrauensniveaus erfolgen.

3.

Wird in einer statistischen Grundgesamtheit auf eine Stichprobengröße oder eine Stichprobenhäufigkeit Bezug genommen, müssen die Beprobungsstrategien mindestens so effizient wie eine einfache Zufallsstichprobe sein. Solche Beprobungsstrategien sind in den entsprechenden nationalen Programmen zu beschreiben.

4.

Wird auf ein Präzisions- bzw. Vertrauensniveau verwiesen, gilt folgende Unterscheidung:

a)   Niveau 1: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 40 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 20 % ausdrücken.

b)   Niveau 2: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 25 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 12,5 % ausdrücken.

c)   Niveau 3: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 5 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 2,5 % ausdrücken.

KAPITEL III

Teilbereich Bewertung des Fischereisektors

A.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER VARIABLEN

1.   Variablen

1.

Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VI aufgeführt. Alle ökonomischen Variablen sind jährlich zu erheben; ausgenommen hiervon sind die in Anlage VIII definierten übergreifenden Variablen sowie die in Anlage XIII aufgeführten Variablen zur Messung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf das marine Ökosystem, die stärker disaggregiert zu erheben sind. Die Grundgesamtheit besteht aus allen am 1. Januar im gemeinschaftlichen Fischereiflottenregister eingetragenen Fischereifahrzeugen. Alle ökonomischen Variablen sind für aktive Fischereifahrzeuge zu erheben. Für jedes Fischereifahrzeug, für das ökonomische Variablen gemäß Anlage VI erhoben werden, sind auch die entsprechenden übergreifenden Variablen gemäß Anlage VIII zu erheben.

2.

Für inaktive Fischereifahrzeuge werden lediglich der Kapitalwert (Anlage VI), die Flotte (Anlage VI) und die Kapazität (Anlage VIII) erhoben.

3.

Landeswährungen sind unter Verwendung der bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurse in Euro umzurechnen.

2.   Disaggregationsebenen

1.

Die ökonomischen Variablen sind für alle Flottensegmente (Anlage III) und supraregional (Anlage II) zu erfassen. Es sind sechs Längenklassen (unter Verwendung der Messung der Gesamtlänge (Lüa)) festgelegt worden. Falls es die Mitgliedstaaten für angebracht halten, können sie die Längenklassen jedoch noch weiter unterteilen.

2.

Für die Zuordnung der einzelnen Fischereifahrzeuge zu einem Segment wird das Kriterium herangezogen, wie viele Fangtage sie vorwiegend mit einem speziellen Fanggerät tätig waren. Wird ein Fanggerät für eine Anzahl von Tagen verwendet, die die Summe der Tage mit allen anderen Fanggeräten übersteigt (nutzt also das Fischereifahrzeug dieses Gerät an mehr als 50 % seiner Fangtage), wird das Fischereifahrzeug diesem Segment zugeordnet. Anderenfalls wird das Fischereifahrzeug einem der folgenden Segmente zugeordnet:

a)

„Fischereifahrzeuge, die unterschiedliche bewegliche Fanggeräte einsetzen“, wenn sie nur bewegliche Fanggeräte benutzen;

b)

„Fischereifahrzeuge, die unterschiedliche stationäre Fanggeräte einsetzen“, wenn sie nur stationäre Fanggeräte benutzen;

c)

„Fischereifahrzeuge, die bewegliches und stationäres Fanggerät einsetzen“.

3.

Ist ein Fischereifahrzeug in mehr als einer der in Anlage II definierten Supraregionen tätig, erläutern die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen, welcher Supraregion das Fischereifahrzeug zugeordnet wird.

4.

Falls ein Flottensegment weniger als zehn Fischereifahrzeuge umfasst,

a)

kann für den Entwurf des Beprobungsplans und zur Meldung der ökonomischen Variablen eine Clusterbildung erforderlich sein;

b)

geben die Mitgliedstaaten an, welche Flottensegmente auf nationaler Ebene zusammengefasst wurden, und begründen die Clusterbildung auf der Grundlage statistischer Analysen;

c)

gibt jeder Mitgliedstaat in seinem Jahresbericht die Zahl der in der Stichprobe für die einzelnen Flottensegmente erfassten Fischereifahrzeuge unabhängig davon an, ob für die Erhebung oder Bereitstellung der Daten eine Clusterbildung vorgenommen wurde;

d)

ist auf regionalen Koordinierungssitzungen auf Ebene der Supraregionen eine einheitliche Methode für die Clusterbildung festzulegen, so dass die ökonomischen Variablen vergleichbar sind.

3.   Beprobungsstrategie

1.

In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten einschließlich qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben.

2.

Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Forschungsreisen, Flottenregister, Logbüchern, Verkaufsbelegen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Kohärenz und Vergleichbarkeit.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf.

B.   ERHEBUNG BIOLOGISCHER VARIABLEN

B1.   Metierbezogene Variable

1.   Variablen

1.

Anhand der Stichprobe müssen die Längenverteilung der Arten in den Fängen und der Umfang der Rückwürfe pro Quartal bewertet werden. Die Daten sind nach Metier auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) sowie für die in Anlage VII aufgeführten Bestände zu erheben.

2.

Bei Bedarf sind zusätzliche biologische Probenahmeprogramme für unsortierte Anlandungen zur Schätzung folgender Variablen durchzuführen:

a)

Anteil der verschiedenen Bestände an diesen Anlandungen jeweils für Hering im Skagerrak IIIa-N, im Kattegat IIIa-S und in der Östlichen Nordsee getrennt und für Lachs in der Ostsee;

b)

Anteil der einzelnen Arten bei der Artengruppe, die einer internationalen Bewertung unterliegt, wie z. B. Flügelbutte, Anglerfische sowie Haie und Rochen.

2.   Disaggregationsebene

1.

Zur Optimierung der Beprobungsprogramme können die in Anlage IV (1-5) definierten Metiers zusammengelegt werden. Werden Metiers zusammengefasst (vertikale Zusammenfassung), ist die Homogenität der kombinierten Metiers statistisch nachzuweisen. Die Zusammenlegung benachbarter Zellen, die Flottensegmenten der Fischereifahrzeuge entsprechen (horizontale Zusammenfassung) ist statistisch abzusichern. Solche horizontalen Zusammenfassungen sollten hauptsächlich durch die Bildung von Clustern benachbarter Schiffslängenklassen von Fischereifahrzeugen erfolgen, unabhängig von den vorherrschenden Fangtechniken, wenn dies für die Unterscheidung verschiedener Arten der fischereilichen Nutzung bestimmter Bestände von Belang ist. Auf den einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen sollten regionale Vereinbarungen über Zusammenfassungen angestrebt und vom STECF unterstützt werden.

2.

Auf nationaler Ebene kann ein auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) definiertes Metier in mehrere präzisere Schichten disaggregiert werden, wobei dann nach verschiedenen Zielarten unterschieden wird. Bei einer solchen weiteren Schichtung sind die beiden folgenden Grundsätze zu beachten:

a)

Die auf nationaler Ebene festgelegten Schichten dürfen sich nicht mit den in Anlage IV (1-5) definierten Metiers überschneiden;

b)

zusammen müssen die auf nationaler Ebene definierten Schichten alle Fangeinsätze des auf Ebene 6 definierten Metiers umfassen.

3.

Die räumlichen Einheiten zur Metier-Beprobung sind durch Ebene 3 der Anlage I für alle Regionen mit folgenden Ausnahmen festgelegt:

a)

Ostsee (ICES-Gebiete III b-d), Mittelmeer und Schwarzes Meer, wo die Auflösung Ebene 4 erreichen muss;

b)

Einheiten regionaler Fischereiorganisationen, falls diese nach Metiers organisiert sind (liegen derartige Definitionen nicht vor, nehmen die regionalen Fischereiorganisationen die angemessenen Zusammenfassungen vor).

4.

Zum Zweck der Datenerhebung und -aggregierung können nach Zustimmung der einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen räumliche Beprobungseinheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (2) nach Regionen zu Clustern zusammengefasst werden.

5.

Für die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 1 Nummer 2 aufgeführten Variablen werden die Daten vierteljährlich vorgelegt und entsprechen der in der Anlage IV (1-5) beschriebenen Matrix mit den Fangtätigkeiten der Flotte.

3.   Beprobungsstrategie

1.

Bei Anlandungen:

a)

Die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, sorgen dafür, dass die biologische Beprobung nach den in diesem Gemeinschaftsprogramm festgelegten Standards vorgenommen wird. Bei Bedarf arbeiten die Mitgliedstaaten mit den Behörden von Drittstaaten bei der Erstellung von Programmen für die biologische Beprobung bei Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge des Drittstaats fahren, zusammen.

b)

Für die Beprobung sind nur die wichtigsten Metiers heranzuziehen. Zur Ermittlung der von der Beprobung zu erfassenden Metiers verwenden die Mitgliedstaaten das folgende Rangfolgesystem auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) auf nationaler Grundlage, wobei sie als Referenzwert die Durchschnittswerte der beiden Vorjahre zugrunde legen und Folgendes beachten:

Die Metierzellen sind zunächst nach ihrem Anteil an den gewerblichen Gesamtanlandungen zu sortieren. Beginnend mit dem größten Anteil werden die Anteile dann so lange kumuliert, bis ein Grenzwert von 90 % erreicht ist. Für die Beprobung ausgewählt werden alle zu den obersten 90 % gehörenden Metiers.

Dieser Vorgang wird dann ein zweites Mal für den Gesamtwert der gewerblichen Anlandungen und ein drittes Mal für den Gesamtaufwand an Fangtagen wiederholt. Der Auswahl hinzugefügt werden die zu den obersten 90 % gehörenden Metiers, die in den ersten 90 % noch nicht enthalten waren.

Der STECF kann der Auswahl der Metiers noch diejenigen hinzufügen, die in die Rangfolge nicht aufgenommen wurden, für die Bewirtschaftung jedoch von besonderer Bedeutung sind.

c)

Stichprobeneinheit ist die Fangfahrt, und die Zahl der zu beprobenden Fangfahrten muss das Metier hinreichend repräsentieren.

d)

Präzisionswerte und Rangfolge werden auf dem gleichen Niveau wie die Beprobungsprogramme referenziert, also auf der nationalen Ebene der Metiers für Daten, die über die nationalen Programme erhoben werden, und auf regionaler Ebene der Metiers für Daten, die über regional koordinierte Beprobungsprogramme erhoben werden.

e)

Die Beprobungsintensität hat im Verhältnis zum relativen Aufwand und zur Variabilität der Fänge des betreffenden Metiers zu stehen. Bei Fangeinsätzen, die weniger als zwei Wochen dauern, ist immer mindestens eine Fahrt pro Monat während der Fangsaison in die Beprobung einzubeziehen; ansonsten ist es ein Fangeinsatz pro Vierteljahr.

f)

Bei der Beprobung einer Fangfahrt sind die Arten gleichzeitig folgendermaßen zu beproben:

Jede Art in einer in Anlage II definierten Region ist nach den folgenden Regeln in eine Gruppe einzuordnen:

—   Gruppe 1: Arten, die die internationale Bewirtschaftung maßgeblich tragen, einschließlich der Arten, die unter Bewirtschaftungspläne der EU oder Wiederauffüllungspläne der EU oder langfristige mehrjährige Pläne der EU oder Aktionspläne der EU für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) fallen;

—   Gruppe 2: andere international geregelte Arten und größere wichtige international nicht geregelte Beifangarten;

—   Gruppe 3: alle anderen Beifangarten (Fisch und Schalentiere). Die Artenliste für die Gruppe 3 wird auf regionaler Ebene von der zuständigen regionalen Koordinierungssitzung aufgestellt und vom STECF gebilligt.

g)

Die Zuordnung der Arten zu den Gruppen 1 und 2 ist in Anlage VII dargestellt. Die Wahl des Beprobungsplans hängt von der mit der Stichprobe zu erfassenden Vielfalt der Arten sowie von den operationellen Bedingungen ab, unter denen die Beprobung durchgeführt wird. Das Beprobungsdesign pro Metier hat sowohl der Periodizität der Beprobungsereignisse als auch dem jeweiligen Beprobungsplan Rechnung zu tragen. Zu den denkbaren Beprobungsplänen, wie sie in der folgenden Tabelle beschrieben werden, gehören:

—   Plan 1: umfassende Beprobung aller Arten.

—   Plan 2: Innerhalb der einzelnen Zeitschichten sind zwei Beprobungsereignisse zu unterscheiden. Ein Teil der Beprobungsereignisse (x %) umfasst die Beprobung aller Arten an Land, während beim anderen Teil der Beprobungsereignisse (100 – x %) nur alle Arten der Gruppe 1 erfasst werden.

—   Plan 3: Innerhalb der einzelnen Zeitschichten sind zwei Beprobungsereignisse zu unterscheiden. Ein Teil der Beprobungsereignisse (x %) umfasst die Beprobung aller Arten der Gruppen 1 und 2 an Land, während beim anderen Teil der Beprobungsereignisse (100 – x %) nur Arten der Gruppe 1 erfasst werden. In diesem Plan sind die Arten der Gruppe 3 auf See zu beproben.

Tabelle 1

Zusammenfassung der Pläne für die gleichzeitige Beprobung

Beprobungsplan

Häufigkeit

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Plan 1

Jedes Beprobungsereignis

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Plan 2

in % der Beprobungsereignisse

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(100 – x) % der Beprobungsereignisse

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Plan 3

in % der Beprobungsereignisse

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Beprobung auf See

 

(100 – x) % der Beprobungsereignisse

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h)

Bei jeder Stichprobe ist der Beprobungsplan zusammen mit Angaben zur Vollständigkeit der Probenahme aufzuzeichnen (Tabelle 1).

Bei der Beprobung einer Art muss anhand der Zahl der gemessenen Individuen die Qualität und Genauigkeit der sich ergebenden Längenhäufigkeit gewährleistet sein. Die Zahl der Längenklassen innerhalb einer Stichprobe kann anhand der angenäherten Längenspanne innerhalb dieser Stichprobe geschätzt werden, und danach sollte die Zahl der gemessenen Fische in einer ersten Annäherung zwischen dem Drei- und dem Fünffachen der Zahl der Längenklassen liegen, sofern das Beprobungsdesign statistisch nicht optimiert wurde.

i)

Andere Verfahren der Beprobung sind unter der Bedingungen zulässig, dass wissenschaftlich bewiesen wurde, dass diese Verfahren denselben Zweck wie die in Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe g beschriebenen Verfahren erfüllen.

j)

Dem STECF ist für jedes beprobte Metier eine Zusammenfassung der Probenahmeprotokolle der Mitgliedstaaten über die nationalen Programme vorzulegen.

2.

Bei Rückwürfen:

a)

Die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe b genannte Rangfolge wird bei der Auswahl der Metiers zur Schätzung der Rückwürfe verwendet. Übersteigen die geschätzten Rückwürfe eines bestimmten Metiers 10 % der Gesamtfänge und wird dieses Metier im Rangfolgesystem nicht berücksichtigt, so wird es auf jeden Fall in die Stichprobe einbezogen.

b)

Stichprobeneinheit ist die Fangfahrt, und die Zahl der zu beprobenden Fangfahrten muss das Metier hinreichend repräsentieren.

c)

Präzisionswerte und die Rangfolge werden auf dem gleichen Niveau wie die Beprobungsprogramme referenziert, also auf der nationalen Ebene der Metiers für Daten, die über die nationalen Programme erhoben werden, und auf regionaler Ebene der Metiers für Daten, die über regional koordinierte Beprobungsprogramme erhoben werden.

d)

Die Beprobungsintensität hat im Verhältnis zum relativen Aufwand und/oder zur Variabilität der Fänge des betreffenden Metiers zu stehen. Pro Quartal müssen mindestens zwei Fangeinsätze beprobt werden.

e)

Rückwürfe werden für die Arten der Gruppen 1, 2 und 3 überwacht, wie sie in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Buchstabe f definiert sind, um das Durchschnittsgewicht der Rückwürfe pro Quartal zu schätzen. Ferner gilt:

Bei den Rückwürfen ist vierteljährlich eine Schätzung der Längenverteilungen vorzunehmen, wenn sie jährlich entweder mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 15 % der Fänge in Zahlen bei den Arten der Gruppen 1 und 2 ausmachen;

erfolgen Rückwürfe bei Längenspannen einzelner Arten, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, ist eine Altersbestimmung nach den Regeln in Anlage VII vorzunehmen.

f)

Bei Bedarf sind die in Kapitel II Abschnitt B Ziffer 1 erwähnten Piloterhebungen durchzuführen;

g)

Dem STECF ist für jedes beprobte Metier eine Zusammenfassung der Probenahmeprotokolle der Mitgliedstaaten über die nationalen Programme vorzulegen.

3.

Bei der Freizeitfischerei:

a)

Bei der Freizeitfischerei auf die entsprechenden Arten, die in Anlage IV (1-5) aufgeführt sind, bewerten die Mitgliedstaaten vierteljährlich die Gewichtszusammensetzung der Fänge;

b)

bei Bedarf sind die in Kapitel II Abschnitt B Ziffer 1 erwähnten Piloterhebungen durchzuführen, um die Bedeutung der in Ziffer 3 Nummer 3 Buchstabe a genannten Freizeitfischerei abzuschätzen.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Bei Anlandungen:

a)

Für Arten sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 ist auf Bestandsebene das Präzisionsniveau 2 anzustreben. Bei Bedarf werden bestandsbezogene Stichproben zusätzlich genommen, falls die auf den Metiers beruhenden Beprobungen nicht die erforderliche Präzision bei den Längenverteilungen auf Bestandsebene erbringen.

2.

Bei Rückwürfen:

a)

Die Daten aus den vierteljährlichen Schätzungen der Längen- und Alterszusammensetzung von Rückwürfen von Arten der Gruppen 1 und 2 müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen.

b)

Die Schätzungen des Gewichts von Arten der Gruppen 1, 2 und 3 müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen.

3.

Bei der Freizeitfischerei:

a)

Die Daten aus den jährlichen Schätzungen der Fangmengen müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen.

5.   Ausnahmeregeln

1.

Erreichen Mitgliedstaaten die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 4 Nummer 2 Buchstaben a und b sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Präzisionsniveaus nicht oder nur zu übermäßigen Kosten, kann ihnen die Kommission auf Empfehlung des STECF mit einer Ausnahmeregelung gestatten, das Präzisionsniveau zu senken, seltener Beprobungen vorzunehmen oder eine Piloterhebung durchzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass dies Ersuchen angemessen belegt und wissenschaftlich begründet ist.

B2.   Bestandsbezogene Variable

1.   Variable

1.

Für alle in Anlage VII aufgelisteten Bestände sind folgende Variablen zu erheben:

a)

individuelle Angaben zum Alter;

b)

individuelle Angaben zur Länge;

c)

individuelle Angaben zum Gewicht;

d)

individuelle Angaben zum Geschlecht;

e)

individuelle Angaben zum Reifegrad;

f)

individuelle Angaben zur Fruchtbarkeit;

g)

unter Verwendung der in dieser Anlage VII vorgegebenen Beprobungspläne.

2.

Gleichzeitig mit der Erhebung der in Absatz 1 genannten Angaben sind die entsprechenden Informationen zu den Raum- und Zeitschichten zu erfassen.

3.

Für Wildlachsbestände in den vom ICES festgelegten Referenzflüssen, die in die Ostseegebiete III b-d fließen, werden folgende Variablen gesammelt:

a)

Angaben zur Abundanz von Salmlingen,

b)

Angaben zur Abundanz von Vorsteckbrut,

c)

Angaben zur Zahl flussaufwärts wandernder Individuen.

2.   Disaggregationsebene

1.

Nähere Angaben zu den erforderlichen Disaggregationsebenen sowie zur Häufigkeit der Erhebung aller Variablen und zu den Beprobungsintensitäten für das Alter finden sich in Anlage VII. Bezüglich der Beprobungsstrategien und der Beprobungsintensitäten gelten die in Kapitel II Abschnitt B aufgestellten Regeln (Präzisionsniveaus und Beprobungsintensitäten).

3.   Beprobungsstrategie

1.

Nach Möglichkeit ist zur Schätzung der Alterszusammensetzung nach Arten und bei Bedarf auch der Wachstumsparameter bei gewerblichen Fängen eine Altersbestimmung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, geben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen eine Begründung an.

2.

Durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden, dass die Gesamtschätzung der in Anlage VII aufgelisteten Variablen das erforderliche Präzisionsniveau erreicht, doch müssen auch die einzelnen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre eigenen Beiträge zum gemeinsamen Datensatz ebenfalls dieses Präzisionsniveau erreichen.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Bei Beständen von Arten, deren Alter bestimmt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Alter auf dem Präzisionsniveau 3 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen.

2.

Bei Beständen, bei denen eine Bestimmung des Alters nicht möglich ist, bei denen aber eine Wachstumskurve geschätzt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Pseudo-Alter (z. B. aus der Wachstumskurve abgeleitet) auf dem Präzisionsniveau 2 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen.

3.

Bei Reifegrad, Fruchtbarkeit und Geschlechtsverhältnis kann zwischen einem Bezug auf das Alter oder auf die Länge gewählt werden, sofern die Mitgliedstaaten, die die entsprechende biologische Beprobung durchführen müssen, Folgendes vereinbart haben:

a)

Bei Reifegrad und Fruchtbarkeit, berechnet als Anteil reifer Fische, ist innerhalb der Alters- oder Längenspanne, die zwischen 20 % bzw. 90 % der reifen Fische liegt, das Präzisionsniveau 3 zu erreichen;

b)

beim Geschlechtsverhältnis, berechnet als Anteil weiblicher Tiere, ist das Präzisionsniveau 3 zu erreichen, und zwar bis zu einem Alter bzw. einer Länge, bei dem/der die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Alters- oder Längengruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für diesen Bestand ausmachen.

5.   Ausnahmeregeln

1.

Das nationale Programm eines Mitgliedstaats kann unter folgenden Voraussetzungen die Schätzung der bestandsbezogenen Variablen für Bestände ausschließen, für die TAC und Quoten festgelegt wurden:

a)

Die betreffenden Quoten müssen in den drei vorangegangenen Jahren im Durchschnitt weniger als 10 % des Gemeinschaftsanteils an der TAC oder weniger als 200 Tonnen ausgemacht haben;

b)

die Summe aller einschlägigen Quoten von Mitgliedstaaten, deren Zuteilung weniger als 10 % beträgt, muss sich auf weniger als 25 % des Gemeinschaftsanteils an der TAC belaufen.

2.

Ist zwar die Voraussetzung unter der vorstehenden Nummer 1 Buchstabe a erfüllt, nicht jedoch die unter Nummer 1 Buchstaben b genannte, können die betreffenden Mitgliedstaaten mit einem koordinierten Programm für ihre gemeinsamen Anlandungen einen gemeinsamen Stichprobenplan erstellen bzw. kann jeder Mitgliedstaat für sich einen weiteren nationalen Stichprobenplan aufstellen, der zur gleichen Präzision führt.

3.

Gegebenenfalls können die nationalen Programme bis jeweils zum 1. Februar eines Jahres angepasst werden, um dem Quotenhandel zwischen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

4.

Bei Beständen, für die keine TAC und Quoten festgelegt wurden und die außerhalb des Mittelmeers vorkommen, gelten die gleichen, unter Ziffer 5 Nummer 1 genannten Regeln auf der Grundlage der durchschnittlichen Anlandungen in den vorangegangenen drei Jahren und mit Bezugnahme auf die gesamten Anlandungen der Gemeinschaft aus einem Bestand.

5.

Bei Beständen im Mittelmeer gelten diese Regeln auf der Grundlage der Anlandungen nach Gewicht eines Mittelmeermitgliedstaats für eine Art, die weniger als 10 % der Gesamtanlandungen der Gemeinschaft aus dem Mittelmeer entsprechen oder weniger als 200 Tonnen betragen; ausgenommen davon ist Roter Thun.

C.   ERHEBUNG ÜBERGREIFENDER VARIABLEN

1.   Variablen

1.

Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VIII aufgeführt. Die Daten sind in den in dieser Anlage angegebenen zeitlichen Abständen zu erheben.

2.

Es kann zu Verzögerungen zwischen der Bereitstellung von Informationen über die Flottensegmentierung und über den Fischereiaufwand kommen.

2.   Disaggregationsebene

1.

Die Disaggregationsebene ist in Anlage VIII in Einklang mit den Kriterien in Anlage V angegeben.

2.

Der Aggregationsgrad entspricht der geforderten höchsten Disaggregationsebene. Bei dieser Regelung darf eine Zusammenfassung von Zellen unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass mit einer angemessenen statistischen Analyse ihre Machbarkeit nachgewiesen wird. Derartige Zusammenschlüsse müssen von der entsprechenden regionalen Koordinierungssitzung gebilligt werden.

3.   Beprobungsstrategie

1.

Nach Möglichkeit sind übergreifende Daten umfassend zu erheben. Ist dies nicht möglich, haben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen ihre Beprobungsverfahren zu erläutern.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf.

D.   WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNGSREISEN AUF SEE

1.

Es müssen alle in Anlage IX aufgeführten Forschungsreisen abgedeckt sein.

2.

Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Programmen für Kontinuität mit früheren Surveykonzepten zu sorgen.

3.

Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 können Mitgliedstaaten eine Änderung des Aufwands der Forschungsreisen oder des Beprobungsdesigns vorschlagen, sofern dadurch die Qualität der Ergebnisse nicht nachteilig beeinflusst wird. Etwaige Änderungen kann die Kommission nur nach Billigung durch den STECF akzeptieren.

KAPITEL IV

Teilbereich Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Sektoren Aquakultur und Verarbeitungsindustrie

A.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER DATEN ZUM AQUAKULTURSEKTOR

1.   Variablen

1.

Alle in Anlage X aufgeführten Variablen sind jährlich nach Segmenten gemäß der Segmentierung in Anlage XI zu erheben.

2.

Statistische Einheit ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke.

3.

Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 05.02 definiert ist: „Teichwirtschaft und Fischzucht“.

4.

Landeswährungen sind unter Verwendung des bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurses in Euro umzurechnen.

2.   Disaggregationsebene

1.

Die Daten sind nach den in Anlage XI genannten Arten und Produktionsverfahren zu segmentieren. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf weiter nach Unternehmensgröße oder anderen sachdienlichen Kriterien segmentieren.

2.

Die Erhebung von Daten über Süßwasserarten ist nicht obligatorisch. Werden diese Daten jedoch erhoben, haben sich die Mitgliedstaaten an die Segmentierung in Anlage XI zu halten.

3.   Beprobungsstrategie

1.

In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben.

2.

Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf.

B.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER DATEN ZUR VERARBEITUNGSINDUSTRIE

1.   Variablen

1.

Alle in Anlage XII aufgeführten Variablen sind jährlich für die Grundgesamtheit zu erheben.

2.

Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 15.20 definiert ist: „Fischverarbeitung“.

3.

Es sei darauf hingewiesen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (4) und (EG) Nr. 853/2004 des Rates (5) sowie (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verwendeten Codes zusätzlich für die Gegenprüfung und Ermittlung von Unternehmen verwendet werden können, die unter NACE-Code 15.20 eingereiht sind.

4.

Landeswährungen sind unter Verwendung des bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurses in Euro umzurechnen.

2.   Disaggregationsebene

1.

Statistische Einheit für die Datenerhebung ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke.

2.

Bei Unternehmen, die zwar Fischverarbeitung betreiben, allerdings nicht als Haupttätigkeit, ist die Erhebung folgender Daten im ersten Jahr jedes Programmplanungszeitraums zwingend vorgeschrieben:

(a)

Zahl der Unternehmen

(b)

mit der Fischverarbeitung erzielter Umsatz.

3.   Beprobungsstrategie

1.

In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben.

2.

Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf.

KAPITEL V

Teilbereich Bewertung der Auswirkungen des Fischereisektors auf das marine Ökosystem

1.   Variable

1.

Zur Berechnung der in Anlage XIII aufgeführten Indikatoren sind die in jener Anlage genannten Daten jährlich zu erheben, mit Ausnahme von Daten, die auf stärker disaggregierten Ebenen zu erheben sind.

2.

Die in Anlage XIII aufgeführten Daten sind auf nationaler Ebene zu erheben, damit die Endnutzer die Indikatoren wie in Anlage II aufgeführt im passenden geografischen Maßstab berechnen können.

2.   Disaggregationsebene

1.

Es ist die Disaggregationsebene zu verwenden, die in den Spezifikationen in Anlage XIII beschrieben ist.

3.   Beprobungsstrategie

1.

Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an.

4.   Präzisionsniveaus

1.

Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an.

KAPITEL VI

Teilbereich Verwaltung und Nutzung der unter die Rahmenregelung für die Datenerhebung fallenden Daten

A.   DATENVERWALTUNG

1.

Im Hinblick auf die unter dieses Gemeinschaftsprogramm fallenden Daten umfasst dieser Abschnitt Folgendes: den Aufbau von Datenbanken, die Dateneingabe (Speicherung), die Qualitätskontrolle und Validierung von Daten sowie die Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Datensätzen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

2.

Er umfasst ferner die Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten gemäß Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

3.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Angaben zum Verarbeitungsprozess auf Ersuchen der Kommission vorgelegt werden können.

B.   DATENNUTZUNG

1.

Dieser Abschnitt umfasst die Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates.

2.

Er enthält Schätzungen biologischer Variablen (Alter, Gewicht, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit) für die in Anlage VII genannten Bestände, die Vorbereitung von Datensätzen für Bestandsbewertungen sowie die bioökonomische Modellbildung und die entsprechenden wissenschaftlichen Analysen.


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

Anlage I

Gebietsunterteilung nach regionalen Fischereiorganisationen

 

ICES

NAFO

ICCAT

GFCM

CCAMLR

IOTC

Sonstige

Ebene 1

Gebiet

Gebiet

FAO-Gebiet

Gebiet

z. B. 37

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Gebiet

z. B. 48

FAO-Gebiet

FAO-Gebiet

Ebene 2

Untergebiet

z. B. 27.IV

Nordsee

Untergebiet

z. B. 21.2

Labrador

FAO-Untergebiet

Untergebiet

z. B. 37.1

Westen

Untergebiet

z. B. 48.1

Antarktische Halbinsel

FAO-Untergebiet

FAO-Untergebiet

Ebene 3

Division

z. B. 27.IV c

Division

z. B. 21.2 H

Division

5° × 5°

Division

z. B. 37.1.2

Golfe du Lion

Division

z. B. 58.5.1

Kerguelen-Inseln

Division

5° × 5°

Division

5° × 5°

Ebene 4

Unterdivision

z. B. 27.III.c.22

 

 

GSA

z. B. GSA 1

 

 

 

Ebene 5

Rechteck

30′ × 1°

Rechteck

Rechteck

1° × 1°

 

Rechteck

30′ × 1°

Rechteck

1° × 1°

Rechteck

1° × 1°

Anlage II

Gebietsunterteilung nach Regionen

 

Subregion/Fanggrund (1)

Region

Supraregion

Ebene

1

2

3

 

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Anlage I (ICES-Unterdivision)

Ostsee (ICES-Gebiete III b-d)

Ostsee (ICES-Gebiete III b-d), Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II) sowie Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)

 

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Anlage I (ICES-Unterdivision)

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

 

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Anlage I (ICES-(NAFO-Division)

Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)

 

Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Anlage I (GSA)

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Mittelmeer und Schwarzes Meer

 

Beprobungsuntergebiete der RFO (ohne GFCM)

Sonstige Regionen, in denen EU-Fischereifahrzeuge fischen und die von einer RFO verwaltet werden, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist oder bei der sie Beobachterstatus hat (z. B. ICCAT, IOTC, CECAF usw.)

Sonstige Regionen


(1)  Die Subregionen oder Fanggründe werden von den Mitgliedstaaten für den ersten Programmplanungszeitraum (2009-2010) festgelegt; danach können sie von den regionalen Koordinierungssitzungen neu festgelegt werden und erforderlichenfalls vom STECF gebilligt werden. Diese Ebene sollte zu den bestehenden geografischen Unterteilungen passen.

Anlage III

Flottensegmentierung nach Regionen

 

Längenklassen (Lüa) (1)

 

0-< 10 m

0-< 6 m

10-< 12 m

6-< 12 m

12-< 18 m

18-< 24 m

24-< 40 m

40 m oder länger

Aktive Fischereifahrzeuge

Einsatz „beweglicher“ Fanggeräte

Baumkurrenfänger

 

 

 

 

 

 

Grundschleppnetzfischer und/oder Grund-Wadenfischer

 

 

 

 

 

 

Pelagischer Schleppnetzfänger

 

 

 

 

 

 

Pelagischer Wadenfänger

 

 

 

 

 

 

Dredgenfischer

 

 

 

 

 

 

Fischereifahrzeuge mit anderem beweglichem Fanggerät

 

 

 

 

 

 

Fischereifahrzeuge, die ausschließlich unterschiedliche bewegliche Fanggeräte einsetzen

 

 

 

 

 

 

Einsatz „stationärer“ Fanggeräte

Fischereifahrzeuge, die Haken einsetzen

 (2)

 (2)

 

 

 

 

Treibnetz- oder Stellnetzfischer

 

 

 

 

Fischereifahrzeuge, die Reusen und/oder Fallen einsetzen

 

 

 

 

Fischereifahrzeuge mit anderem stationärem Fanggerät

 

 

 

 

Fischereifahrzeuge, die ausschließlich unterschiedliche stationäre Fanggeräte einsetzen

 

 

 

 

Einsatz von unterschiedlichen Fanggeräten

Fischereifahrzeuge, die bewegliches und stationäres Fanggerät einsetzen

 

 

 

 

 

 

Inaktive Fischereifahrzeuge

 

 

 

 

 

 


(1)  Für Fischereifahrzeuge im Mittelmeer und im Schwarzen Meer mit einer Länge von weniger als 12 Metern lauten die Längenklassen 0-< 6, 6-< 12 Meter. Für alle anderen Regionen gelten die Längenklassen 0-< 10 und 10-< 12 Meter.

(2)  Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stationäres Fanggerät einsetzen, können nach Fanggerätetyp disaggregiert werden

Anlage IV

Fangtätigkeit (Metier) je Region

1)   Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22-32)

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (Lüa) in m

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (1)

Maschenöffnung und sonstige Selektiervorrichtungen

<10

10-<12

12-<18

18-<24

24-<40

40 &+

Fangtätigkeit

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundschleppnetz [OTB]

Krebstiere

 (2)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetz [OTT]

Krebstiere

 (2)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffgrundschleppnetz [PTB]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Schwimmschleppnetz [OTM]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffschwimmschleppnetz [PTM]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Haken und Leinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

Alle Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Treiblangleinen [LLD]

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Grundlangleinen [LLS]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Katadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Fallen

Reusen und Fallen [FPO] (3)

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Katadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Garnreusen [FYK] (3)

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Katadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Nicht bedeckte stationäre Reusen [FPN]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Katadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Trammelnetz (Mehrwandnetz) [GTR]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz (verankert) [GNS]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Anadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Katadrome Arten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Waden

Umschließungsnetze

Ringwade [PS]

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Waden

Schottische Wade (Snurrewade ohne Anker) [SSC]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Süßwasserarten

 (2)

 

 

 

 

 

 

Snurrewade mit Anker [SDN]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffwade [SPR]

Grundfische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Boots- [SB] und Schiffwade [SV]

Alle Fische

 (2)

 

 

 

 

 

 

Fehlende Angaben zur Fangtätigkeit

Fehlende Angaben zur Fangtätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 

Freizeitfischerei

Nur für folgende Arten: Lachs, Kabeljau/Dorsch, Aal, Haie

Entfällt

Alle Klassen von Fischereifahrzeugen (sofern vorhanden) zusammen

Anmerkung:

Gegebenenfalls werden Pilotstudien durchgeführt, um Protokolle für die Überwachung der Aalfischerei im Binnenland zu erstellen.

2)   Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (Lüa) in m

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (4)

Maschenöffnung und andere Selektiervorrichtungen

<10

10-<12

12-<18

18-<24

24-<40

40 und mehr

Fangtätigkeit

Dredgen

Dredgen

Bootdredgen [DRB]

Weichtiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mechanisierte Dredge [HMD]

Weichtiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundschleppnetz [OTB]

Weichtiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Kopffüßern und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus pelagischen Fischen und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Grundfischen und Tiefseearten

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetz [OTT]

Weichtiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus pelagischen Fischen und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffgrundschleppnetz [PTB]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Baumkurre [TBB]

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (5)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Schwimmschleppnetz [OTM]

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffschwimmschleppnetz [PTM]

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Haken und Leinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

Alle Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Grundlangleinen [LLS]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Fallen (6)

Reusen und Fallen [FPO]

Weichtiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Alle Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Garnreusen [FYK]

Katadrome Arten

 (5)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Trammelnetz (Mehrwandnetz) [GTR]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz (verankert) [GNS]

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (5)

 

 

 

 

 

 

Treibnetz [GND]

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Waden

Umschließungsnetze

Ringwade [PS]

Kleine pelagische Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Waden

Schottische Wade (Snurrewade ohne Anker) [SSC]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Snurrewade mit Anker [SDN]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffwade [SPR]

Grundfische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Boots- [SB] und Schiffwade [SV]

Alle Fische

 (5)

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Fanggerät

Sonstiges Fanggerät

Glasaalfang

Glasaal

 (5)

 

 

 

 

 

 

Verschiedene (anführen)

Verschiedene (anführen)

 

 

 (5)

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 

Freizeitfischerei

Nur für folgende Arten: Kabeljau/Dorsch, Aal, Haie

Entfällt

Alle Klassen von Fischereifahrzeugen (sofern vorhanden) zusammen

Anmerkung:

Gegebenenfalls werden Pilotstudien durchgeführt, um Protokolle für die Überwachung der Aalfischerei im Binnenland zu erstellen.

3)   Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete)

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (Lüa) in m

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (7)

Maschenöffnung und andere Selektiervorrichtungen

<10

10-<12

12-<18

18-<24

24-<40

40 &+

Fangtätigkeit

Dredgen

Dredgen

Bootdredgen [DRB]

Weichtiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mechanisierte Dredge [HMD]

Weichtiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundschleppnetz [OTB]

Weichtiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Kopffüßern und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus pelagischen Fischen und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Grundfischen und Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetz [OTT]

Weichtiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus pelagischen Fischen und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffgrundschleppnetz [PTB]

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Baumkurre [TBB]

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Krebstieren und Grundfischen

 (8)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Grundfischen und Kopffüßern

 (8)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Schwimmschleppnetz [OTM]

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffschwimmschleppnetz [PTM]

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Große pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Haken und Leinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

Alle Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Kopffüßer

 (8)

 

 

 

 

 

 

Schleppangeln [LTL]

Große pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Treiblangleinen [LLD]

Große pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundlangleinen [LLS]

Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Fallen (9)

Reusen und Fallen [FPO]

Weichtiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Alle Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Garnreusen [FYK]

Katadrome Arten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Bodenlebende Arten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Nicht bedeckte stationäre Reusen [FPN]

Große pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Trammelnetz (Mehrwandnetz) [GTR]

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz (verankert) [GNS]

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Krebstiere

 (8)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (8)

 

 

 

 

 

 

Treibnetz [GND]

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Waden

Umschließungsnetze

Ringwade [PS]

Kleine pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Große pelagische Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Waden

Schottische Wade (Snurrewade ohne Anker) [SSC]

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Snurrewade mit Anker [SDN]

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffwade [SPR]

Grundfische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Boots- [SB] und Schiffwade [SV]

Alle Fische

 (8)

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Fanggerät

Sonstiges Fanggerät

Glasaalfang

Glasaal

 (8)

 

 

 

 

 

 

Verschiedene (anführen)

Verschiedene (anführen)

 

 

 (8)

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 

Freizeitfischerei

Nur für folgende Arten: Lachs, Wolfsbarsch, Haie, Aal (nur für ICES-Gebiete)

Entfällt

Alle Klassen von Fischereifahrzeugen (sofern vorhanden) zusammen

Anmerkung:

Gegebenenfalls werden Pilotstudien durchgeführt, um Protokolle für die Überwachung der Aalfischerei im Binnenland zu erstellen.

4)   Mittelmeer und Schwarzes Meer

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (Lüa) in m

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (10)

Maschenöffnung und andere Selektiervorrichtungen

<6

6-<12

12-<18

18-<24

24-<40

40 &+

Fangtätigkeit

Dredgen

Dredgen

Bootdredgen [DRB]

Weichtiere

 (11)

 

 

 

 

 

 

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundschleppnetz [OTB]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Tiefseearten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Grundfischen und Tiefseearten (12)

 (11)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetz [OTT]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffgrundschleppnetz [PTB]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Baumkurre [TBB]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Schwimmschleppnetz [OTM]

Mischung aus bodenlebenden Arten und pelagischen Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffschwimmschleppnetz [PTM]

Kleine pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Haken und Leinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

Alle Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Kopffüßer

 (11)

 

 

 

 

 

 

Schleppangeln [LTL]

Große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Treiblangleinen [LLD]

Große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Grundlangleinen [LLS]

Grundfische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Fallen (13)

Reusen und Fallen [FPO]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Garnreusen [FYK]

Katadrome Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Nicht bedeckte stationäre Reusen [FPN]

Große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Trammelnetz (Mehrwandnetz) [GTR]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz (verankert) [GNS]

Kleine und große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Treibnetz [GND]

Kleine pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Waden

Umschließungsnetze

Ringwade [PS]

Kleine pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Lamparanetze [LA]

Kleine und große pelagische Fische

 (11)

 

 

 

 

 

 

Waden

Schottische Wade (Snurrewade ohne Anker) [SSC]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Snurrewade mit Anker [SDN]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Zweischiffwade [SPR]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Boots- [SB] und Schiffwade [SV]

Bodenlebende Arten

 (11)

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Fanggerät

Sonstiges Fanggerät

Glasaalfang

Glasaal

 (11)

 

 

 

 

 

 

Verschiedene (anführen)

Verschiedene (anführen)

 

 

 (11)

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 

Freizeitfischerei

Nur für folgende Arten: Roter Thun, Aal, Haie

Entfällt

Alle Klassen von Fischereifahrzeugen (sofern vorhanden) zusammen

Anmerkung:

Gegebenenfalls werden Pilotstudien durchgeführt, um Protokolle für die Überwachung der Aalfischerei im Binnenland zu erstellen.

5)   Sonstige Regionen, in denen EU-Fischereifahrzeuge fischen und die von einer RFO verwaltet werden, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist oder bei der sie Beobachterstatus hat (z.B. ICCAT, IOTC, CECAF usw.)

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

Ebene 4

Ebene 5

Ebene 6

Längenklassen (Lüa) in m

Tätigkeit

Fanggeräteklassen

Fanggerätegruppen

Art des Fanggeräts

Zielartengruppe (14)

Maschenöffnung und andere Selektiervorrichtungen

<10

10-<12

12-<18

18-<24

24-<40

40 &+

Fangtätigkeit

Schleppnetze

Grundschleppnetze

Grundschleppnetz [OTB]

Krebstiere

 (15)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Mischung aus Kopffüßern und Grundfischen

 (15)

 

 

 

 

 

 

Mehrfachgrundschleppnetz [OTT]

Krebstiere

 (15)

 

 

 

 

 

 

Pelagische Schleppnetze

Schwimmschleppnetz [OTM]

Kleine pelagische Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Haken und Leinen

Angeln und Leinen

Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM]

Große pelagische Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Langleinen

Treiblangleinen [LLD]

Große pelagische Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Grundlangleinen [LLS]

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Fallen

Reusen und Fallen [FPO]

Krebstiere

 (15)

 

 

 

 

 

 

Alle Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Netze

Netze

Trammelnetz (Mehrwandnetz) [GTR]

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Stellnetz (verankert) [GNS]

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Treibnetz [GND]

Grundfische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Waden

Umschließungsnetze

Ringwade [PS]

Kleine pelagische Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Große pelagische Fische

 (15)

 

 

 

 

 

 

Verschiedene (anführen)

Verschiedene (anführen)

 

 

 (15)

 

 

 

 

 

 

Fangfremde Tätigkeit

Fangfremde Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Inaktiv

Inaktiv

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Der zurückbehaltene Fanganteil sollte, soweit möglich, auf Ebene der Fangfahrten oder des Fangvorgangs nach der Zielartengruppe (Krebstiere, Grundfische, usw.) aufgeschlüsselt und nach Gewicht oder — im Falle wertvoller Arten (z.B. Kaisergranat, Garnelen) — nach Gesamtgewicht sortiert werden. Die Zielartengruppe, die an erster Stelle steht, sollte als die in die Matrix einzusetzende Zielartengruppe betrachtet werden.

(2)  Gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1) und (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) des Rates.

(3)  Einschließlich Aal in den Aalbewirtschaftungsgebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Der zurückbehaltene Fanganteil sollte, soweit möglich, auf Ebene der Fangfahrten oder des Fangvorgangs nach der Zielartengruppe (Krebstiere, Kopffüßer, Grundfische, usw.) aufgeschlüsselt und nach Gewicht oder — im Falle wertvoller Arten (z.B. Kaisergranat, Thunfisch) — nach Gesamtgewicht sortiert werden. Die Zielartengruppe, die an erster Stelle steht, sollte als die in die Matrix einzusetzende Zielartengruppe betrachtet werden.

(5)  Gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2), Nr. 1638/87 (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) und (EG) Nr. 850/98 des Rates (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), Verordnung (EG) 2056/2001 (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) und Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) sowie Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates (ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1).

(6)  Einschließlich Aal in den Aalbewirtschaftungsgebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007.

(7)  Der zurückbehaltene Fanganteil sollte, soweit möglich, auf Ebene der Fangfahrten oder des Fangvorgangs nach der Zielartengruppe (Krebstiere, Kopffüßer, Grundfische, usw.) aufgeschlüsselt und nach Gewicht oder — im Falle wertvoller Arten (z.B. Kaisergranat, Thunfisch) — nach Gesamtgewicht sortiert werden. Die Zielartengruppe, die an erster Stelle steht, sollte als die in die Matrix einzusetzende Zielartengruppe betrachtet werden.

(8)  Gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000 (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), (EG) Nr. 2056/2001, (EG) Nr. 494/2002, (EG) Nr. 1386/2007 (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1) und (EG) Nr. 40/2008 des Rates.

(9)  Einschließlich Aal in den Aalbewirtschaftungsgebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007.

(10)  Der zurückbehaltene Fanganteil sollte, soweit möglich, auf Ebene der Fangfahrten oder des Fangvorgangs nach der Zielartengruppe (Krebstiere, Kopffüßer, Grundfische, usw.) aufgeschlüsselt und nach Gewicht oder — im Falle wertvoller Arten (z.B. Kaisergranat, Thunfisch) — nach Gesamtgewicht sortiert werden. Die Zielartengruppe, die an erster Stelle steht, sollte als die in die Matrix einzusetzende Zielartengruppe betrachtet werden.

(11)  Gemäß Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(12)  Bezieht sich nur auf die Tiefseegarnelen Aristeomorpha foliacea und Aristeus antennatus, zwei Arten, die nicht unter die Begriffsbestimmung von Tiefseearten in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6) fallen.

(13)  Einschließlich Aal in den Aalbewirtschaftungsgebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007.

(14)  Der zurückbehaltene Fanganteil sollte, soweit möglich, auf Ebene der Fangfahrten oder des Fangvorgangs nach der Zielartengruppe (Krebstiere, Kopffüßer, Grundfische, usw.) aufgeschlüsselt und nach Gewicht oder — im Falle wertvoller Arten (z.B. Kaisergranat, Thunfisch) — nach Gesamtgewicht sortiert werden. Die Zielartengruppe, die an erster Stelle steht, sollte als die in die Matrix einzusetzende Zielartengruppe betrachtet werden.

(15)  Gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EG) Nr. 600/2004 des Rates (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1), (EG) Nr. 830/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 31), (EG) Nr. 115/2006 (ABl. L 21 vom 25.1.2006, S. 1), (EG) Nr. 563/2006 (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 33, (EG) Nr. 764/2006 (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1), (EG) Nr. 805/2006 (ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 1), (EG) Nr. 1562/2006 (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1), (EG) Nr. 1563/2006 (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S.6), (EG) Nr. 1801/2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1), (EG) Nr. 2027/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1), (EG) Nr. 450/2007 (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S.1), (EG) Nr. 753/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1), (EG) Nr. 893/2007 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1), (EG) Nr. 894/2007 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35), (EG) Nr. 1386/2007 (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), (EG) Nr. 1446/2007 (ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1), (EG) Nr. 31/2008 (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1), (EG) Nr. 241/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49) und (EG) Nr. 242/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51).

Anlage V

Bei der Datenerhebung verwendete Disaggregationsebenen

 

Subregionen oder Fanggründe

Regionen

Supraregionen

1

2

3

Metier * Flottensegment (Zelle)

A

A1

A2

A3

Metier

B

B1

B2

B3

Flottensegment

C

C1

C2

C3

Bemerkung:

In Anbetracht der Tatsache, dass der Ort, an dem der Fangtätigkeit nachgegangen wird, auf Subregionen, Regionen oder Supraregionen verweisen könnte, werden in dieser Anlage die verschiedenen Ebenen für die Datenerhebung (oder Datendisaggregation) zusammengefasst

Anlage VI

Liste der ökonomischen Variablen

Variablengruppe

Variable

Spezifikation für die Datenerhebung (1)

Ein×heit

Definition

Strukturelle Unternehmensstatistik

Verordnung (EG) Nr. 2700/98 (2) der Kommission

Leitfaden

Einkommen

Bruttowert der Anlandungen

Übergreifend

EUR

12 11 0

außer Absatz 4

 

Einkommen aus der Verpachtung von Quoten oder anderen Fangrechten

 

EUR

12 11 0

außer Absatz 4

 

Direkte Beihilfen (3)

 

EUR

12 11 0

außer Absatz 4

 

Sonstiges Einkommen (4)

 

EUR

12 11 0

außer Absatz 4

 

Personalaufwendungen

Löhne und Gehälter der Mannschaft (5)

 

EUR

13 31 0

 

Kalkulatorischer Wert unbezahlter Arbeit (6)

 

EUR

13 32 0

 

EUR

 

 

Energiekosten

Energiekosten (7)

 

EUR

20 11 0

(13 11 0)

 

Reparatur- und Wartungskosten

Reparatur- und Wartungskosten (8)

 

EUR

(13 11 0)

ESVG (9) 3.70.

e) (1) (2)

Sonstige Betriebskosten

Variable Kosten (10)

 

EUR

(13 11 0)

 

Nicht variable Kosten (11)

 

EUR

(13 11 0)

 

Pacht-/Mietzahlungen für Quoten oder andere Fangrechte

 

EUR

(13 11 0)

 

Kapitalkosten

Jährliche Abschreibung (12)

 

EUR

 

ESVG 6.02-6.05.

Kapitalwert

Kapitalwert: Abgeschriebener Wiederbeschaffungswert (13)

 

EUR

 

ESVG 7.09-7.24.

Kapitalwert: Abgeschriebener historischer Wert (13)

 

EUR

 

ESVG 7.09-7.24.

Wert von Quoten und anderen Fangrechten (14)

 

EUR

 

ESVG 7.09-7.24.

Investitionen

Investitionen in das materielle Kapital (15)

 

EUR

15 11 0

ESVG 3.102-3.111.

Finanzielle Position

Verschuldungsgrad (16)

 

%

 

 

Beschäftigung

Beschäftigte Mannschaft (17)

 

Anzahl

16 11 0; 16 13 0;

16 13 1; 16 13 2

16 13 5; 16 14 0

16 15 0

ESVG 11.32-11.34.

VZÄ national (18)

 

Anzahl

16 11 0; 16 13 0

16 13 1; 16 13 2

16 13 5; 16 14 0

16 15 0

ESVG 11.32-11.34.

VZÄ harmonisiert (19)

 

Anzahl

16 11 0; 16 13 0

16 13 1; 16 13 2

16 13 5; 16 14 0

16 15 0

ESVG 11.32-11.34.

Flotte

Anzahl

Übergreifend

Anzahl

entfällt

entfällt

Mittlere Gesamtlänge (Lüa)

Übergreifend

Meter

entfällt

entfällt

Mittlere Tonnage

Übergreifend

BRZ

entfällt

entfällt

Mittlere Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge

Übergreifend

kW

entfällt

entfällt

Durchschnittsalter

Übergreifend

Jahre

entfällt

entfällt

Aufwand

Tage auf See

Übergreifend

Tage

entfällt

entfällt

Energieverbrauch

 

Liter

entfällt

entfällt

Anzahl der Fischereiunternehmen/Einheiten

Anzahl der Fischereiunternehmen/Einheiten (20)

Nach Größenklasse: Besitzer von:

1)

1 Fischereifahrzeug

2)

2 bis 5 Fischereifahrzeugen

3)

mehr als 5 Fischereifahrzeugen

Anzahl

entfällt

entfällt

Produktionswert pro Art

Wert der Anlandungen nach Art

Übergreifend

EUR

entfällt

entfällt

Durchschnittspreis nach Art (21)

Übergreifend

EUR/kg

entfällt

entfällt


(1)  Die ökonomischen Variablen sind jährlich auf der Ebene C3 (Anlage V) zu erheben; ausgenommen davon sind die als übergreifend bezeichneten Variablen, die auf weniger hoch aggregierten Niveaus und zeitlichen Abständen erhoben werden (wie in Anlage VIII festgelegt).

(2)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

(3)  Umfasst Direktzahlungen, z.B. Ausgleichszahlungen für die Einstellung der Fangtätigkeit, Erstattungen für Treibstoffabgaben oder ähnliche Pauschalausgleichszahlungen. Umfasst nicht Sozialabgaben, indirekte Subventionen wie z.B. Steuervergünstigungen auf Betriebsstoffe wie Treibstoff, Investitionssubventionen.

(4)  Umfasst andere Einkommen aus der Nutzung des Fischereifahrzeugs, z. B. Freizeitfischerei, Tourismus, Leistungen für Bohrinseln usw., ferner Versicherungsleistungen nach Schaden am Fanggerät oder Schiff bzw. deren Verlust.

(5)  Umfasst Sozialversicherungskosten.

(6)  Beispielsweise die Arbeit des Schiffseigners. Die gewählte Methode ist von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen zu erläutern.

(7)  Ausgenommen Schmieröl. Nach Möglichkeit nach Kraftstoffartenaufgliedern (Benzin, Diesel, Biokraftstoff usw.).

(8)  Bruttokosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Schiff und Fanggerät.

(9)  Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 des Rates und (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. Eurostat-Handbuch zum ESVG 1995).

(10)  Umfasst alle in Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand und oder den Fängen/Anlandungen erworbenen Betriebsmittel (Waren und Dienstleistungen).

(11)  Umfasst alle nicht in Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand und oder den Fängen/Anlandungen erworbenen Betriebsmittel (einschließlich geleaste Ausrüstung).

(12)  Geschätzt nach (der vorgeschlagenen PIM im Kapitalbewertungsbericht der Studie No FISH/2005/03: „IREPA Onlus Co-ordinator, 2006. Evaluation of the capital value, investments and capital costs in the fisheries sector Study No FISH/2005/03, 203p.“). Die Daten und die Schätzverfahren sind im nationalen Programm zu erläutern.

(13)  Wert des Fischereifahrzeugs, also des Schiffsrumpfes, der Maschine, aller bordeigenen Ausrüstung und des Fanggeräts. Geschätzt nach (der vorgeschlagenen PIM im Kapitalbewertungsbericht der Studie No FISH/2005/03: „IREPA Onlus Co-ordinator, 2006. Evaluation of the capital value, investments and capital costs in the fisheries sector Study No FISH/2005/03, 203 p.“). Die Daten und die Schätzverfahren sind im nationalen Programm zu erläutern.

(14)  Gegebenenfalls ist die Schätzmethode im nationalen Programm zu erläutern.

(15)  Werterhöhende Maßnahmen am vorhandenen Fischereifahrzeug/Fanggerät während des betreffenden Jahres.

(16)  % Schulden im Verhältnis zum Gesamtkapitalwert (nach obiger Definition).

(17)  Anzahl der Arbeitsplätze an Bord, entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die auf dem Schiff arbeiten und dafür bezahlt werden Dazu gehören Mannschaftsmitglieder auf Zeit sowie in Rotation. (Siehe Bericht der Studie FISH/2005/14, LEI WAGENINGENUR Co-ordinator, 2006. Calculation of labour including full-time equivalent (FTE) in fisheries Study No FISH/2005/14, 142 p).

(18)  Vollzeitäquivalent (VZÄ), gestützt auf den nationalen Referenzwert für VZÄ-Arbeitsstunden der Mannschaftsmitglieder an Bord (ohne Ruhezeiten) und an Land. Übersteigt die Zahl der jährlichen Arbeitsstunden pro Mannschaftsmitglied den Referenzwert, ist das VZÄ gleich 1 pro Mannschaftsmitglied. Andernfalls entspricht das VZÄ dem Verhältnis zwischen den gearbeiteten Stunden und dem Referenzwert. (Die Methode sollte gemäß der in der Studie FISH/2005/14, LEI WAGENINGENUR Co-ordinator, 2006. Calculation of labour including full-time equivalent (FTE) in fisheries Study No FISH/2005/14, 142 p. and amended by the SGECA 07-01 report (15-19 January 2007, Salerno, 21 p. +annexes) dargelegten Vorgehensweise erfolgen und im nationalen Programm erläutert werden.)

(19)  Vollzeitäquivalent (VZÄ) bei einem Schwellenwert von 2 000 Stunden pro VZÄ, unter Verwendung der gleichen Methode wie in Fußnote 18 beschrieben.

(20)  Stand per 1. Januar, wie im Flottenregister festgelegt. Mehrere Eigner (also mehr als eine Person) sind als eine Einheit zu betrachten.

(21)  Preise in Euro pro kg Lebendgewicht.

Anlage VII

Liste biologischer Variablen mit Angaben zur Beprobung der Arten

(Y = jährlich, T = alle 3 Jahre)

Art (deutsche Bezeichnung)

Art (Wissenschaftliche Bezeichnung)

Gebiet/Bestand

Artengruppe (1)

Alter

Zahl/1 000 t

Gewicht

Geschlecht

Reife

Fruchtbarkeit

ICES-Gebiete I, II

Aal

Anguilla anguilla

I, II

G1

 (2)

T

T

T

 

Lumb

Brosme brosme

I, II

G2

250

T

T

T

 

Riesenhai

Cetorhinus maximus

I,II

G1

 

 

 

 

 

Hering

Clupea harengus

I, II,V

G1

25

Y

Y

Y

 

Spitzrochen

Dipturus oxyrinchus

II

G1

 

 

 

 

 

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

II

G1

 

 

 

 

 

Kabeljau

Gadus morhua

I, II

G1

125

Y

Y

Y

 

Fleckhai

Galeus melastomus

II

G1

 

 

 

 

 

Lodde

Mallotus villosus

I, II

G2

 

 

 

 

 

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

I, II

G1

125

Y

Y

Y

 

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I-IX, XII, XIV

G1

25

Y

Y

Y

 

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

I, II

G1

 

Y

Y

Y

 

Seelachs

Pollachius virens

I, II

G1

125

Y

Y

Y

 

Blondrochen

Raja brachyura

I, II

G1

 

 

 

 

 

Nagelrochen

Raja clavata

I, II

G1

 

 

 

 

 

Kuckucksrochen

Raja naevus

I,II

G1

 

 

 

 

 

Sternrochen

Raja radiata

I,II

G1

 

 

 

 

 

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

I, II

G1

50

Y

Y

Y

 

Lachs

Salmo salar

I, II

G1

250

T

T

T

 

Makrele

Scomber scombrus

II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX

G1

25

Y

Y

Y

 

Rotbarsch

Sebastes marinus.

I, II

G1

125

Y

Y

Y

 

Tiefenbarsch

Sebastes mentella.

I, II

G1

125

Y

Y

Y

 

Engelhai

Squatina squatina

Alle Gebiete

 

 

 

 

 

 

Stöcker

Trachurus trachurus

IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa-c, e-k, VIIIabde

G2

25

T

T

T

 

Skagerrak und Kattegat — ICES-Gebiet IIIa

Sandaal

Ammodytidae

IIIa

G2

50

 

 

 

 

Aal

Anguilla anguilla

IIIa

G1

 (2)

T

T

T

 

Riesenhai

Cetorhinus maximus

IIIa

G1

 

 

 

 

 

Hering

Clupea harengus

IV, VIId, IIIa/22-24, IIIa

G1

25

Y

Y

Y

 

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

IIIa

G2

100

T

T

T

 

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

IIIa

G2

250

T

T

T

 

Kabeljau

Gadus morhua

IV, VIId, IIIaN

G1

250

Y

Y

Y

 

Kabeljau

Gadus morhua

IIIaS

G1

125

Y

Y

Y

 

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

IIIa

G2

250

T

T

T

 

Kliesche

Limanda limanda

IIIa

G2

125

 

 

 

 

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

IV, IIIa

G1

125

Y

Y

Y

 

Wittling

Merlangius merlangus

IIIa

G2

125

T

T

T

 

Seehecht

Merluccius merluccius

IIIa, IV, VI, VII, VIIIab

G1

125

Y

Y

Y

 

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I-IX, XII, XIV

G1

25

Y

Y

Y

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Funktionale Einheit

G1

 

Y

Y

Y

 

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

IIIa, IVa Ost

G1

 

Y

Y

Y

 

Scholle

Pleuronectes platessa

IIIa

G1

250

Y

Y

Y

 

Seelachs

Pollachius virens

IV, IIIa, VI

G1

125

Y

Y

Y

 

Steinbutt

Psetta maxima

Alle Gebiete

G2

250

T

T

T

 

Rochen

Rajidae  (3)

IIIa

G1

 

 

 

 

 

Makrele

Scomber scombrus

II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX

G1

25

Y

Y

Y

 

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

IIIa

G2

125

T

T

T

 

Kleiner Katzenhai

Scyliorhinus canicula

IIIa

G1

 

 

 

 

 

Haie

Haiähnliche Selachii  (3)

IIIa

G1

 

 

 

 

 

Seezunge

Solea solea

IIIa, 22

G1

250

Y

Y

Y

 

Sprotte

Sprattus sprattus

IIIa

G1

500

Y

Y

Y

 

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

IV, IIIa

G2

25

 

 

 

 

Ostsee — ICES-Unterdivisionen 22-32

Aal

Anguilla anguilla

IIIb-d

G1

 (2)

T

T

T

 

Hering

Clupea harengus

22-24/25-29, 32/30/31/ Golf von Riga

G1

25

Y

Y

Y

 

Ostseeschnäpel

Coregonus lavaretus

IIId

G2

250

T

T

T

 

Hecht

Esox lucius

IIId

G2

250

T

T

T

 

Dorsch

Gadus morhua

22-24/25-32

G1

125

Y

Y

Y

 

Kliesche

Limanda limanda

22-32

G2

125

T

T

T

 

Flussbarsch

Perca fluviatilis

IIId

G2

250

T

T

T

 

Flunder

Platichtys flesus

22-32

G2

250

T

T

T

 

Scholle

Pleuronectes platessa

22-32

G2

250

T

T

T

 

Steinbutt

Psetta maxima

22-32

G2

250

T

T

T

 

Lachs

Salmo salar

22-31/32

G1

250

Y

Y

Y

 

Meerforelle

Salmo trutta

22-32

G2

250

T

T

T

 

Zander

Sander lucioperca

IIId

G2

250

T

T

T

 

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

22-32

G2

125

T

T

T

 

Seezunge

Solea solea

22

G1

125

Y

Y

Y

 

Sprotte

Sprattus sprattus

22-32

G1

50

Y

Y

Y

 

Nordsee und östlicher Ärmelkanal — ICES-Gebiete IV, VIId

Sandaal

Ammodytidae

IV

G2

25

 

 

 

 

Katfisch

Anarhichas spp.

IV

G2

250

 

 

 

 

Aal

Anguilla anguilla

IV, VIId

G1

 (2)

T

T

T

 

Goldlachs

Argentina spp.

IV

G2

50

 

 

 

 

Kuckucks-Knurrhahn

Aspitrigla cuculus

IV

G2

250

T

T

T

 

Lumb

Brosme brosme

IV, IIIa

G2

250

T

T

T

 

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

IV

G1

 

 

 

 

 

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscyllium fabricii

VIId

G1

 

 

 

 

 

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

VII

G1

 

 

 

 

 

Langnasen-Dornhai

Centroscymnus crepidater

VIId

G1

 

 

 

 

 

Riesenhai

Cetorhinus maximus

IV, VIId

G1

 

 

 

 

 

Hering

Clupea harengus

IV, VIId, IIIa

G1

25

Y

Y

Y

 

Sandgarnele

Crangon crangon

IV, VIId

G2

 

T

T

T

 

Schokoladenhai

Dalatias licha

VIId

G1

 

 

 

 

 

Stechrochen

Dasyatis pastinaca

VIId

G1

 

 

 

 

 

Schnabeldornhai

Deania calcea

VIIa

G1

 

 

 

 

 

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

IV, VIId

G2

125

T

T

T

 

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

IV, VIIa

G1

 

 

 

 

 

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

IV

G2

250

T

T

T

 

Kabeljau

Gadus morhua

IV, VIId, IIIa

G1

125

Y

Y

Y

 

Fleckhai

Galeus melastomus

VIIa

G1

 

 

 

 

 

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

IV

G2

250

T

T

T

 

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

IV

G2

250

T

T

T

 

Vierfleckbutt

Lepidorhombus boscii

IV, VIId

G2

50

T

T

T

 

Flügelbutt

Lepidorhombus whiffiagonis

IV, VIId

G2

50

T

T

T

 

Sandrochen

Leucoraja circularis

VIId

G1

 

 

 

 

 

Kliesche

Limanda limanda

IV, VIId

G2

125

T

T

T

 

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

IV, VIId

G1

125

Y

Y

Y

 

Seeteufel

Lophius piscatorius

IIIa, IV, VI

G1

125

Y

Y

Y

 

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

IV, IIIa

G2

250

T

T

T

 

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

IV, IIIa

G1

125

Y

Y

Y

 

Wittling

Merlangius merlangus

IV, VIId

G1

125

Y

Y

Y

 

Seehecht

Merluccius merluccius

IIIa, IV, VI, VII, VIIIab

G1

125

Y

Y

Y

 

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I-IX, XII, XIV

G1

25

Y

Y

Y

 

Limande

Microstomus kitt

IV, VIId

G2

100

T

T

T

 

Blauleng

Molva dypterygia

IV, IIIa

G1

125

T

T

T

 

Leng

Molva molva

IV, IIIa

G2

125

T

T

T

 

Rotbarbe

Mullus barbatus

IV, VIId

G2

125

T

T

T

 

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

IV, VIId

G2

125

T

T

T

 

Glatthaie

Mustelus spp (3)

VIIa

G1

 

 

 

 

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Alle funktionalen Einheiten

G1

 

Y

Y

Y

 

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

IIIa, IVa Ost/IVa/IV

G1

 

T

T

T

 

Große Jakobsmuschel

Pecten maximus

VIId

G2

 

T

T

T

 

Gabeldorsch

Phycis blennoides

IV

G2

50

T

T

T

 

Mittelmeer-Gabeldorsch

Phycis phycis

IV

G2

50

T

T

T

 

Flunder

Platichthys flesus

IV

G2

125

T

T

T

 

Scholle

Pleuronectes platessa

IV

G1

50

Y

Y

Y

 

Scholle

Pleuronectes platessa

VIId

G1

125

Y

Y

Y

 

Seelachs

Pollachius virens

IV, IIIa, VI

G1

125

Y

Y

Y

 

Steinbutt

Psetta maxima

IV, VIId

G2

250

T

T

T

 

Blondrochen

Raja brachyura

IV

G1

 

 

 

 

 

Nagelrochen

Raja clavata

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Fleckrochen

Raja montagui

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Kuckucksrochen

Raja naevus

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Sternrochen

Raja radiata

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Sonstige Rochen

Rajidae  (3)

IV, VIId

G1

 

 

 

 

 

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

IV

G2

250

T

T

T

 

Lachs

Salmo salar

IV

G1

250

T

T

T

 

Makrele

Scomber scombrus

II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX

G1

25

Y

Y

Y

 

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

IV, VIId

G2

125

T

T

T

 

Kleiner Katzenhai

Scyliorhinus canicula

IV, VIIa

G1

 

 

 

 

 

Tiefenbarsch

Sebastes mentella.

IV

G1

125

Y

Y

Y

 

Tiefseehai

Haiähnliche Selachii  (3)

IV

G1

 

T

T

T

 

Kleiner Hai

Haiähnliche Selachii  (3)

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Seezunge

Solea solea

IV

G1

250

Y

Y

Y

 

Seezunge

Solea solea

VIId

G1

250

Y

Y

Y

 

Sprotte

Sprattus sprattus

IV/VIIde

G1

50

T

T

T

 

Dornhai

Squalus acanthias

IV, VIId

G1

 

T

T

T

 

Engelhai

Squatina squatina

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Engelhai

Squatina squatina

VIIa

G1

 

 

 

 

 

Stöcker

Trachurus trachurus.

IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa-c, e-k, VIIIabde/IIIa, IVbc, VIId

G2

25

T

T

T

T

Roter Knurrhahn

Trigla lucerna

IV

G2

250

T

T

T

 

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

IV, IIIa

G2

25

 

 

 

 

Petersfisch

Zeus faber

IV, VIId

G2

250

T

T

T

 

Nordostatlantik und westlicher Ärmelkanal — ICES-Gebiete V, VI, VII (außer d), VIII, IX, X, XII, XIV

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

VI, XII

G2

 

T

T

T

 

Sandaal

Ammodytidae

VIa

G2

25

 

 

 

 

Aal

Anguilla anguilla

Alle Gebiete

G1

 (2)

T

T

T

 

Degenfisch

Aphanopus spp.

Alle Gebiete

G1

50

Y

Y

Y

 

Goldlachs

Argentina spp.

Alle Gebiete

G2

50

T

T

T

 

Adlerfisch

Argyrosomus regius

Alle Gebiete

G2

50

T

T

T

 

Kuckucks-Knurrhahn

Aspitrigla cuculus

Alle Gebiete

G2

250

T

T

T

 

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Alle Gebiete, außer X und IXa

G1

50

Y

Y

Y

 

Kaiserbarsch

Beryx spp.

IXa und X

G1

125

T

T

T

 

Taschenkrebs

Cancer pagurus

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Rauer Schlingerhai

Centrophorus granulosus

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Blattschuppiger Schlingerhai

Centrophorus squamosus

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscyllium fabricii

V, VI, VII, XII

G1

 

 

 

 

 

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Langnasen-Dornhai

Centroscymnus crepidater

V, VI, VII, IX, X, XII

G1

 

 

 

 

 

Riesenhai

Cetorhinus maximus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Hering

Clupea harengus

VIa/VIaN/

VIa S, VIIbc/VIIa/VIIj

G1

25

Y

Y

Y

 

Meeraal

Conger conger

Alle Gebiete, außer X

G2

25

T

T

T

 

Meeraal

Conger conger

X

G2

125

T

T

T

 

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Alle Gebiete

G1

100

Y

Y

Y

 

Schokoladenhai

Dalatias licha

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Stechrochen

Dasyatis pastinaca

VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Schnabeldornhai

Deania calcea

V, VI, VII, IX, X, XII

G1

 

 

 

 

 

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

Alle Gebiete, außer IX

G2

125

T

T

T

 

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

IX

G2

125

T

T

T

 

Cuneata-Seezunge

Dicologoglosa cuneata

VIIIc, IX

G2

100

 

 

 

 

Glattrochen

Dipturus batis

V, VI, VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Spitzrochen

Dipturus oxyrinchus

V, VI, VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Sardelle

Engraulis encrasicolus

IXa (nur Cádiz)

G1

125

T

T

T

T

Sardelle

Engraulis encrasicolus

VIII

G1

125

Y

Y

Y

Y

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

VI, VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

VIId,e

G2

250

T

T

T

 

Kabeljau

Gadus morhua

Va/Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe-k

G1

125

Y

Y

Y

 

Fleckhai

Galeus melastomus

VI, VII, VIII, IX, X

G1

 

 

 

 

 

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

VI, VII

G2

50

 

 

 

 

Blaumaul

Helicolenus dactylopterus

Alle Gebiete

G2

100

 

 

 

 

Hummer

Homarus gammarus

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Alle Gebiete

G1

50

Y

Y

Y

 

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Heringshai

Lamna nasus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Degenfisch

Lepidopus caudatus

IXa

G2

 

T

T

T

 

Vierfleckbutt

Lepidorhombus boscii

VIIIc, IXa

G1

250

Y

Y

Y

 

Flügelbutt

Lepidorhombus whiffiagonis

VI/VII, VIIIabd/VIIIc, IXa

G1

125

Y

Y

Y

 

Sandrochen

Leucoraja circularis

VI, VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Chagrinrochen

Leucoraja fullonica

V, VI, VII, VIII

G1

 

 

 

 

 

Kliesche

Limanda limanda

VIIe/VIIa,f-h

G2

125

T

T

T

 

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

Alle Gebiete, außer VIIIc, IXa

G2

 

 

 

 

 

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

VIIIc, IXa

G2

 

T

T

T

 

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

IV, VI/VIIb-k, VIIIabd

G1

125

Y

Y

Y

 

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

VIIIc, IXa

G1

125

Y

Y

Y

 

Seeteufel

Lophius piscatorious

IV, VI/VIIb-k, VIIIabd

G1

125

Y

Y

Y

 

Seeteufel

Lophius piscatorious

VIIIc, IXa

G1

125

Y

Y

Y

 

Lodde

Mallotus villosus

XIV

G2

50

 

 

 

 

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Va/Vb

G1

125

Y

Y

Y

 

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

VIa/VIb/VIIa/VIIb-k

G1

125

Y

Y

Y

 

Wittling

Merlangius merlangus

VIII/IX, X

G2

25

T

T

T

 

Wittling

Merlangius merlangus

Vb/VIa/VIb/VIIa/VIIe-k

G1

250

Y

Y

Y

 

Seehecht

Merluccius merluccius

IIIa, IV, VI, VII, VIIIab/VIIIc, IXa

G1

125

Y

Y

Y

 

Cuneata-Seezunge

Microchirus variegatus

Alle Gebiete

G2

50

 

 

 

 

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

I-IX, XII, XIV

G1

25

Y

Y

Y

 

Limande

Microstomus kitt

Alle Gebiete

G2

100

T

T

T

 

Blauleng

Molva dypterygia

Alle Gebiete, außer X

G1

125

T

T

T

 

Blauleng

Molva dypterygia

X

G1

125

T

T

T

 

Leng

Molva molva

Alle Gebiete

G2

125

T

T

T

 

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

Alle Gebiete

G2

125

T

T

T

 

Nördlicher Glatthai

Mustelus asterias

VI, VII, VIII, IX

G1

 

 

 

 

 

Glatthai

Mustelus mustelus

VI, VII, VIII, IX

G1

 

 

 

 

 

Schwarzpunkt-Glatthai

Mustelus punctulatus

VI, VII, VIII, IX

G1

 

 

 

 

 

Gewöhnlicher Adlerrochen

Myliobatis aquila

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VI Funktionale Einheit

G1

 

Y

Y

Y

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VII Funktionale Einheit

G1

 

Y

Y

Y

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

VIII, IX Funktionale Einheit

G1

 

Y

Y

Y

 

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

Alle Gebiete, außer VIIIc, IXa

G2

 

T

T

T

 

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

VIIIc, IXa

G2

 

 

 

 

 

Meerbrasse

Pagellus bogaraveo

IXa, X

G1

250

T

T

T

 

Tiefseegarnelen

Pandalus spp.

Alle Gebiete

G2

 

 

 

 

 

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

IXa

G2

 

T

T

T

 

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Alle Gebiete

G2

50

T

T

T

 

Mittelmeer-Gabeldorsch

Phycis phycis

Alle Gebiete

G2

50

T

T

T

 

Scholle

Pleuronectes platessa

VIIa/VIIe/VIIfg

G1

100

Y

Y

Y

 

Scholle

Pleuronectes platessa

VIIbc/VIIh-k/VIII, IX, X

G1

25

Y

Y

Y

 

Pollack

Pollachius pollachius

Alle Gebiete außer IX, X

G2

25

T

T

T

 

Pollack

Pollachius pollachius

IX, X

G2

500

T

T

T

 

Seelachs

Pollachius virens

Va/Vb/IV, IIIa, VI

G1

125

Y

Y

Y

 

Seelachs

Pollachius virens

VII, VIII

G2

125

T

T

T

 

Wrackbarsch

Polyprion americanus

X

G2

125

 

 

 

 

Großer Blauhai

Prionace glauca

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Steinbutt

Psetta maxima

Alle Gebiete

G2

250

T

T

T

 

Violetter Stechrochen

Pteroplatytrygon violacea

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Bandrochen

Raja alba

IX

G1

 

 

 

 

 

Blondrochen

Raja brachyura

VII, IX

G1

 

 

 

 

 

Nagelrochen

Raja clavata

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

VII, IX

G1

 

 

 

 

 

Spiegelrochen

Raja miraletus

IX

G1

 

 

 

 

 

Fleckrochen

Raja montagui

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Kuckucksrochen

Raja naevus

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Sternrochen

Raja radiata

V

G1

 

 

 

 

 

Sonstige Rochen

Rajidae  (3)

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

V, XIV/VI

G1

250

Y

Y

Y

 

Lachs

Salmo salar

Alle Gebiete

G1

250

 

 

 

 

Sardine

Sardina pilchardus

VIIIabd/VIIIc, IXa

G1

50

Y

Y

Y

T

Spanische Makrele

Scomber japonicus

VIII, IX

G2

25

T

T

T

 

Makrele

Scomber scombrus

II, IIIa, IV, V, VI, VII, VIII, IX

G1

25

Y

Y

Y

T

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

Alle Gebiete

G2

125

T

T

T

 

Goldbarsch

Sebastes marinus

ICES-Untergebiete V, VI, XII, XIV & NAFO SA 2 + (Div. 1F + 3K).

G1

250

Y

Y

Y

 

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

ICES-Untergebiete V, VI, XII, XIV & NAFO SA 2 + (Div. 1F + 3K)

G1

250

Y

Y

Y

 

Gemeiner Tintenfisch

Sepia officinalis

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Seezunge

Solea solea

VIIa/VIIfg

G1

250

Y

Y

Y

 

Seezunge

Solea solea

VIIbc/VIIhjk/IXa/VIIIc

G1

250

Y

Y

Y

 

Seezunge

Solea solea

VIIe

G1

250

Y

Y

Y

 

Seezunge

Solea solea

VIIIab

G1

250

Y

Y

Y

 

Meerbrassen

Sparidae

Alle Gebiete

G2

50

 

 

 

 

Dornhai

Squalus acanthias

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Engelhai

Squatina squatina

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Marmor-Zitterrochen

Torpedo marmorata

VIII

G1

 

 

 

 

 

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

VIII, IX

G2

25

T

T

T

 

Blauer Stöcker

Trachurus picturatus

X

G2

25

T

T

T

 

Stöcker

Trachurus trachurus

IIa, IVa, Vb, VIa, VIIa-c, e-k, VIIIabde/X

G2

25

T

T

T

T

Stöcker

Trachurus trachurus

VIIIc, IXa

G2

25

T

T

T

T

Stint-, Franzosen-dorsch

Trisopterus spp.

Alle Gebiete

G2

25

 

 

 

 

Petersfisch

Zeus faber

Alle Gebiete

G2

250

T

T

T

 

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Großäugiger Fuchshai

Alopias superciliosus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Drescherhai

Alopias vulpinus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Aal

Anguilla anguilla

Alle Gebiete

G1

 (2)

T

T

T

 

Rote Tiefseegarnele

Aristeomorpha foliacea

Alle Gebiete

G1

 

Y

Y

Y

 

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Alle Gebiete

G1

 

Y

Y

Y

 

Gelbstriemen

Boops boops

1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

G2

 

T

T

T

 

Atlantischer Braunhai

Carcharhinus plumbeus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sandhai

Carcharias taurus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Rauer Schlingerhai

Centrophorus granulosus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Riesenhai

Cetorhinus maximus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Goldmakrele

Coryphaena equiselis

Alle Gebiete

G2

 

 

 

 

 

Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Alle Gebiete

G2

500 (4)

T

T

T

 

Schokoladenhai

Dalatias licha

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Wolfsbarsch

Dicentrarchus labrax

Alle Gebiete

G2

100

T

T

T

 

Glattrochen

Dipturus batis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Spitzrochen

Dipturus oxyrinchus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Zirrenkrake

Eledone cirrosa

1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1

G2

 

T

T

T

 

Moschuskrake

Eledone moschata

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

G2

 

T

T

T

 

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Alle Gebiete

G1

50

Y

Y

Y

 

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Grauer Knurrhahn

Eutrigla gurnardus

2.2, 3.1

G2

250

T

T

T

 

Hundshai

Galeorhinus galeus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Fleckhai

Galeus melastomus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Schmetterlingsrochen

Gymnura altavela

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Spitzkopf-Siebenkiemenhai

Heptranchias perlo

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Grauhai

Hexanchus griseus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Kalmar

Illex spp., Todarodes spp.

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Fächerfische

Istiophoridae

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Heringshai

Lamna nasus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sandrochen

Leucoraja circularis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Malteser Rochen

Leucoraja melitensis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Budegassa-Anglerfisch

Lophius budegassa

1.1, 1.2, 1.3, 2.2, 3.1

G2

250

T

T

T

 

Seeteufel

Lophius piscatorius

1.1, 1.2, 1.3, 2.2, 3.1

G2

250

T

T

T

 

Seehecht

Merluccius merluccius

Alle Gebiete

G1

125

Y

Y

Y

 

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

1.1, 3.1

G2

250

T

T

T

 

Meeräschen

Mugilidae

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

G2

 

 

 

 

 

Rotbarbe

Mullus barbatus

Alle Gebiete

G1

125

Y

Y

Y

 

Streifenbarbe

Mullus surmuletus

Alle Gebiete

G1

125

Y

Y

Y

 

Nördlicher Glatthai

Mustelus asterias

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Glatthai

Mustelus mustelus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Schwarzpunkt-Glatthai

Mustelus punctulatus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gewöhnlicher Adlerrochen

Myliobatis aquila

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Alle Gebiete

G1

 

Y

Y

Y

 

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Schildzahnhai

Odontaspis ferox

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Meersau

Oxynotus centrina

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Rotbrasse

Pagellus erythrinus

Alle Gebiete

G2

125

T

T

T

 

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

Alle Gebiete

G1

 

Y

Y

Y

 

Furchengarnele

Penaeus kerathurus

3.1

G2

 

T

T

T

 

Großer Blauhai

Prionace glauca

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Kleinzahniger Sägerochen

Pristis pectinata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gewöhnlicher Sägefisch

Pristis pristis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Steinbutt

Psetta maxima

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Violetter Stechrochen

Pteroplatytrygon violacea

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sternrochen

Raja asterias

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Nagelrochen

Raja clavata

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

G1

 

T

T

T

 

Spiegelrochen

Raja miraletus

1.3, 2.1, 2.2, 3.1

G1

 

T

T

T

 

Perlrochen

Raja undulata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Schwarzkinn-Geigenrochen

Rhinobatos cemiculus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gemeiner Geigenrochen

Rhinobatos rhinobatos

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Bandrochen

Rostroraja alba

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Pelamide

Sarda sarda

Alle Gebiete

G2

50 (4)

T

T

T

 

Sardine

Sardina pilchardus

Alle Gebiete

G1

50

Y

Y

Y

 

Makrele

Scomber spp.

Alle Gebiete

G2

50

T

T

T

 

Kleingefleckter Katzenhai

Scyliorhinus canicula

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Großgefleckter Katzenhai

Scyliorhinus stellaris

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gemeiner Tintenfisch

Sepia officinalis

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Haie

Haiähnliche Selachii  (3)

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Seezunge

Solea vulgaris

1.2, 2.1, 3.1

G1

250

Y

Y

Y

 

Goldbrasse

Sparus aurata

1.2, 3.1

G2

 

T

T

T

 

Bogenstirn-Hammerhai

Sphyrna lewini

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Großer Hammerhai

Sphyrna mokarran

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Kleinaugen-Hammerhai

Sphyrna tudes

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Glatter Hammerhai

Sphyrna zygaena

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Pikarel

Spicara smaris

2.1, 3.1, 3.2

G2

100

T

T

T

 

Sprotte

Sprattus sprattus

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Dornhai

Squalus acanthias

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Dornhai

Squalus acanthias

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Langnasen-Dornhai

Squalus blainvillei

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sägerücken-Engelhai

Squatina aculeata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Weichrücken-Engelhai

Squatina oculata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Engelhai

Squatina squatina

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gemeiner Heuschreckenkrebs

Squilla mantis

1.3, 2.1, 2.2

G2

 

T

T

T

 

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Alle Gebiete

G2

125 (4)

T

T

T

 

Roter Thun

Thunnus thynnus

Alle Gebiete

G1

125 (4)

T

T

T

 

Marmor-Zitterrochen

Torpedo marmorata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

Alle Gebiete

G2

100

T

T

T

 

Mittelmeerstöcker

Trachurus mediterraneus

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Stöcker

Trachurus trachurus

Alle Gebiete

G2

100

T

T

T

 

Stöcker

Trachurus trachurus

Schwarzes Meer

G1

 

T

T

T

 

Roter Knurrhahn

Trigla lucerna

1.3, 2.2, 3.1

G2

 

T

T

T

 

Venusmuschel

Veneridae

2.1, 2.2

G2

 

T

T

T

 

Schwertfisch

Xiphias gladius

Alle Gebiete

G1

125 (4)

T

T

T

 

NAFO-Gebiete

Kabeljau

Gadus morhua

2J 3KL

G1

125

Y

Y

Y

 

Kabeljau

Gadus morhua

3M

G1

125

Y

Y

Y

 

Kabeljau

Gadus morhua

3NO

G1

125

Y

Y

Y

 

Kabeljau

Gadus morhua

3Ps

G2

125

T

T

T

 

Kabeljau

Gadus morhua

SA 1

G1

125

Y

Y

Y

 

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

3NO

G2

 

T

T

T

 

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

3LNO

G1

100

Y

Y

Y

 

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

3M

G1

100

T

T

T

 

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

3LNO

G2

 

T

T

T

 

Grenadierfische

Macrouridae

SA 2 + 3

G2

250

T

T

T

 

Tiefseegarnelen

Pandalus spp.

3L

G1

 

Y

Y

Y

 

Tiefseegarnelen

Pandalus spp.

3M

G1

 

Y

Y

Y

 

Rochen

Raja spp.

SA 3

G1

 

T

T

T

 

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

3KLMNO

G1

200

Y

Y

Y

 

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

SA 1

G1

200

Y

Y

Y

 

Lachs

Salmo salar

ICES-Untergebiet XIV &NAFO-Untergebiet 1

G1

500

Y

Y

Y

 

Tiefenbarsch

Sebastes mentella.

SA 1

G1

250

Y

Y

Y

 

Rot-, Gold- und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

3LN

G1

 

 

 

 

 

Rot-, Gold- und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

3M

G1

50

 

 

 

 

Rot-, Gold- und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

3O

G1

 

 

 

 

 

Weit wandernde Arten: Atlantischer, Indischer und Pazifischer Ozean

Melvera-Fregattmakrele

Auxis rochei

 

G2

 

T

T

T

 

Seidenhai

Carcharhinus falciformis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Falscher Bonito

Euthynnus alleteratus

 

G2

 

T

T

T

 

Fächerfische

Istiophoridae

 

G1

 

T

T

T

 

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

 

G1

 

T

T

T

 

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

 

G1

 

T

T

T

 

Heringshai

Lamna nasus

 

G1

 

T

T

T

 

Großer Blauhai

Prionace glauca

 

G1

 

T

T

T

 

Pelamide

Sarda sarda

 

G1

 

T

T

T

 

Haie

Haiähnliche Selachii  (3)

 

G1

 

T

T

T

 

Sonstige Haie

Squaliformes  (3)

 

G1

 

T

T

T

 

Weißer Thun

Thunnus alalunga

 

G1

 

T

T

T

 

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

 

G1

 

T

T

T

 

Großaugenthun

Thunnus obesus

 

G1

 

T

T

T

 

Roter Thun

Thunnus thynnus

 

G1

 

T

T

T

 

Schwertfisch

Xiphias gladius

 

G1

 

T

T

T

 

CECAF FAO 34

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Madeira

G1

 

T

T

T

 

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Marokko

G1

 

T

T

T

 

Südliche rosa Geißelgarnele

Farfantepenaeus notialis

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Degenfisch

Lepidopus caudatus

Mauretanien

G2

 

 

 

 

 

Gemeiner Kalmar

Loligo vulgaris

Alle Gebiete

G2

 

T

T

T

 

Seehecht

Merluccius spp.

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Gewöhnlicher Krake

Octopus vulgaris

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Kleinzahniger Sägerochen

Pristis pectinata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gewöhnlicher Sägefisch

Pristis pristis

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Violetter Stechrochen

Pteroplatytrygon violacea

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sonstige Rochen

Rajidae  (3)

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Schwarzkinn-Geigenrochen

Rhinobatos cemiculus

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Gemeiner Geigenrochen

Rhinobatos rhinobatos

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sardine

Sardina pilchardus

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Ohrensardine

Sardinella aurita

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Madeira-Sardinelle

Sardinella maderensis

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Spanische Makrele

Scomber japonicus

Madeira

G1

 

 

 

 

 

Spanische Makrele

Scomber japonicus

Alle Gebiete außer Madeira

G1

 

T

T

T

 

Tintenfisch

Sepia hierredda

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Tintenfisch

Sepia officinalis

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

Haie

Haiähnliche Selachii  (3)

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Sägerücken-Engelhai

Squatina aculeata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Weichrücken-Engelhai

Squatina oculata

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Engelhai

Squatina squatina

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Stöcker

Trachurus spp.

Alle Gebiete

G1

 

T

T

T

 

WECAF

Südlicher Schnapper

Lutjanus purpureus

Französisch Guyana AWZ

G2

 

T

T

T

 

Geißelgarnele

Penaeus subtilis

Französisch Guyana AWZ

G1

 

Y

Y

Y

 

Sonstige Rochen

Rajidae  (3)

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 

Haie

Haiähnliche Selachii  (3)

Alle Gebiete

G1

 

 

 

 

 


(1)  Siehe Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe f.

(2)  Die Altersanalysen beim Aal (Anguilla anguilla) erfolgt an mindestens fünf Tieren pro cm Längenintervall. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 festgelegt werden pro Bewirtschaftungsgebiet für Gelbaale und Blankaal jeweils mindestens 100 Tiere untersucht.

(3)  Abhängig von den Daten zu Anlandungen, aus Forschungsreisen oder zu Fängen nach Arten festzulegen.

(4)  Die Altersanalyse wird alle drei Jahre (das erste Jahr ist 2009) zusammen mit der Schätzung von Gewicht, Reife und Geschlecht vorgenommen.

Anlage VIII

Liste der übergreifenden Variablen mit Beprobungsspezifikation

Rubrik

Variable

Spezifikation

Einheit

Fanggerät (Ebene 2 in der Matrix)

Disaggregationsebene (1)

Referenzzeitraum

Kapazität

 

Zahl der Fischereifahrzeuge

 

 

 

C3

Jährlich

 

BRZ, kW, Alter des Fischereifahrzeugs (2)

 

 

 

C3

Jährlich

Aufwand

 

Zahl der Fischereifahrzeuge

 

 

 

B1

Monatlich

 

Tage auf See

Siehe Definition in Kapitel I

Tage

Alle Fanggeräte

B1 und C3

Monatlich

 

Fangstunden (3)

 

Stunden

Dredgen und Schleppnetze

A1 (4)

Monatlich

 

Fangtage

Siehe Definition in Kapitel I

Tage

Alle Fanggeräte

Alle Zellen (4)

Monatlich

 

kW * Fangtage

 

 

Dredgen und Schleppnetze

Alle Zellen (4)

Monatlich

 

BRZ * Fangtage

 

 

Dredgen und Schleppnetze

Alle Zellen (4)

Monatlich

 

Zahl der Fangfahrten (3)

 

Anzahl

Alle Fanggeräte

Alle Zellen (4)

Monatlich

 

Zahl der Fischereigeschirre (3)

 

Anzahl

Mehrfachgeschirr (Ebene 4)

A1 (4)

Monatlich

 

Zahl der Fangvorgänge (3)

 

Anzahl

Wadenfänger

A1 (4)

Monatlich

 

Zahl der Netze/Länge (3)

 

Anzahl/Meter

Netze

A1 (4)

Monatlich

 

Zahl der Haken, Zahl der Leinen (3)

 

Anzahl

Haken und Leinen

A1 (4)

Monatlich

 

Zahl der Reusen und Fallen (3)

 

Anzahl

Fallen

A1 (4)

Monatlich

 

Stellzeit (3)

 

Stunden

Alle stationären Fanggeräte

A1 (4)

Monatlich

Anlandungen

 

Wert der Anlandungen insgesamt und nach marktgängigen Arten (5)

 

EUR

 

B1 und C1

Monatlich

 

Lebendgewicht der Anlandungen insgesamt und nach Arten

 

Tonnen

 

A1 (4)

Monatlich

 

Preise nach marktgängigen Arten (6)

 

EUR/kg

 

B2 und C2

Monatlich, jährlich

 

Umrechnungsfaktor nach Art

 

 

 

 

Jährliche Aktualisierung


(1)  Die Disaggregationsebenen beziehen sich auf Anlage V (Hinweis: Die Referenz für das Metier oder die Fangtätigkeit ist Ebene 6 in Anlage IV (1-5)).

(2)  Gemäß Definition in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004.

(3)  Die regionalen Koordinierungssitzungen können einige Änderungen vorschlagen.

(4)  Bei einigen Variablen ist die Disaggregationsebene A ausreichend, da Formula … und Formula (Beispiel: Fangstunden), bei anderen Formula … und Formula (Beispiel: Fangtage, an denen zwei oder mehr Metiers am selben Fangtag ausgeübt und mehr als einmal angerechnet werden können).

(5)  Ist eine direkte Zuordnung von Anlandungen eines Fangeinsatzes zu einem Metier nicht möglich, sollte diese Zuordnung nach den vom STECF vorgegebenen Regeln erfolgen.

(6)  Preisdaten sollten nach Möglichkeit auf der Ebene A1 (siehe Anlage V) erhoben werden, damit dann sofort auf derselben Ebene der Wert der Anlandungen berechnet werden kann.

Anlage IX

Liste der Forschungsreisen auf See

Bezeichnung der Forschungsreise

Abkürzung

Gebiet

Zeitraum

Hauptzielarten usw.

Erhebungsaufwand

Tage

(Maximum)

Ostsee (ICES-Gebiete III b—d)

Internationaler Schleppnetz-Survey Ostsee

BITS Q1

BITS Q4

IIIaS, IIIb-d

1 und 4.Quartal

Dorsch und andere bodenlebende Arten

160

Internationaler Hydroakustik-Survey Ostsee (Herbst)

BIAS

IIIa, IIIb-d

Sept./Okt.

Hering und Sprotte

115

Hydroakustik-Survey Hering im Golf von Riga

GRAHS

IIId

3.Quartal

Hering

10

Hydroakustik-Survey Sprotte

SPRAS

IIId

Mai

Sprotte und Hering

60

Heringslarven-Survey Rügen

RHLS

IIId

März-Juni

Hering

50

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)

Internationaler Grundschleppnetz-Survey

IBTS Q1

IBTS Q3

IIIa, IV

1 und 3. Quartal

Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch

315

Baumkurren-Survey Nordsee

BTS

IVb, IVc, VIId

3 Quartal

Scholle, Seezunge

65

Grundfischnachwuchs-Survey

DYFS

Nordseeküsten

3 und 4. Quartal

Scholle, Seezunge, Sandgarnele

145

Plattfisch-Survey Netzvergleich

SNS

IVb, IVc

3 Quartal

Seezunge, Scholle

20

Sandaal-Survey Nordsee

NSSS

IVa, IVb

4 Quartal

Sandaal

15

Internationaler Ökosystem-Survey in den nördlichen Meeresgebieten

ASH

IIa

Mai

Hering, Blauer Wittling

35

Rotbarsch-Survey in der Norwegischen See und in den angrenzenden Gewässern

REDNOR

II

August-September

Rotbarsch

35

Makreleneier-Survey

(alle drei Jahre)

NSMEGS

IV

Mai-Juli

Produktion von Makreleneiern

15

Heringslarven-Survey

IHLS

IV, VIId

1 und 3. Quartal

Larven von Hering und Sprotte

45

Hydroakustik-Survey Hering Nordsee

NHAS

IIIa, IV, VIa

Juni, Juli

Hering, Sprotte

105

Kaisergranat-Videosurvey

(FU 3&4)

NTV3&4

IIIA

2 oder 3. Quartal

Kaisergranat

15

Kaisergranat-Videosurvey (FU 6)

NTV6

IVb

September

Kaisergranat

10

Kaisergranat-Videosurvey (FU 7)

NTV7

IVa

2 oder 3. Quartal

Kaisergranat

20

Kaisergranat-Videosurvey (FU 8)

NTV8

IVb

2 oder 3. Quartal

Kaisergranat

10

Kaisergranat-Videosurvey (FU 9)

NTV9

IVa

2 oder 3. Quartal

Kaisergranat

10

Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)

Internationaler Schleppnetz- und Hydroakustik-Survey auf Rotbarsch (alle zwei Jahre)

REDTAS

Va, XII, XIV; NAFO SA 1-3

Juni/Juli

Rotbarsch

30

Grundfisch-Survey Flämische Kappe

FCGS

3M

Juli

Bodenlebende Arten

35

Grundfisch-Survey Grönland

GGS

XIV, NAFO SA1

Oktober/ November

Kabeljau, Rotbarsch und andere bodenlebende Arten

55

3LNO Grundfisch-Survey

PLATUXA

3LNO

2 und 3. Quartal

Bodenlebende Arten

55

Westliche IBTS 4. Quartal

(einschl. Porcupine-Survey)

IBTS Q4

VIa, VII, VIII, IXa

4 Quartal

Bodenlebende Arten

215

Schottisch Western IBTS

IBTS Q1

VIa, VIIa

März

Gadidae, Hering, Makrele

25

ISBCBTS September

ISBCBTS

VIIa f g

September

Seezunge, Scholle

25

WCBTS

VIIe BTS

VIIe

Oktober

Seezunge, Scholle, Seeteufel, Limande

10

Blauer-Wittling-Survey

 

VI, VII

1 und 2. Quartal

Blauer Wittling

45

Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey

(alle drei Jahre)

MEGS

VIa, VII, VIII, IXa

Januar-Juli

Eierproduktion Makrele, Stöcker

310

Hydroakustik-Survey Sardine, Sardelle, Stöcker, Makrele

 

VIII, IX

März, April, Mai

Abundanzindizes für Sardine, Sardelle, Makrele, Stöcker

95

Sardine DEPM

(alle drei Jahre)

 

VIIIc, IXa

2 und 4. Quartal

Sardine SSB und Verwendung von CUFES

135

Hydroakustik-Survey Hering vor und während des Laichens

 

VIa, VIIa-g

Juli, September, November, März, Januar

Hering, Sprotte

155

Sardellen-Biomasse

BIOMAN

VIII

Mai

Sardelle SSB (DEP)

25

Kaisergranat-UW-Videosurvey

UWTV

(FU 11-13)

VIa

2 oder 3. Quartal

Kaisergranat

20

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Irische See

UWTV

(FU 15)

VIIa

August

Kaisergranat

10

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Aran Grounds

UWTV

(FU 17)

VIIb

Juni

Kaisergranat

10

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Keltische See

UWTV

(FU 20-22)

VIIg, h, j

Juli

Kaisergranat

10

Kaisergranat-UW-Videosurvey

Portugal (offshore)

UWTV

(FU 28-29)

IXa

Juni

Kaisergranat

20

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Internationaler Grundschleppnetz-Survey Mittelmeer

MEDITS

37(1, 2, 3.1, 3.2)

2 und 3. Quartal

Bodenlebende Arten

410

Pelagischer Survey im gesamten Mittelmeerraum

MEDIAS

37(1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1)

2., 3. und 4. Quartal

Kleine pelagische Arten

185

Grundschleppnetz-Survey

 

Schwarzes Meer

2 und 4. Quartal

Steinbutt

40

Pelagischer Schleppnetz-Survey

 

Schwarzes Meer

2 und 4. Quartal

Sprotte und Wittling

40

Anlage X

Liste der ökonomischen Variablen für den Aquakultursektor

Variablengruppe

Variable

Spezifikation

Einheit

Definition

Strukturelle Unternehmensstatistik Verordnung (EG) Nr. 2700/98

Leitfaden

Einkommen

Umsatz

Nach Arten

EUR

12 11 0

 

Subventionen (1)

 

EUR

 

 

Sonstige Einkommen

 

EUR

 

 

Personalaufwendungen

Löhne und Gehälte (2)

 

EUR

13 31 0

 

Kalkulatorischer Wert unbezahlter Arbeit (3)

 

EUR

 

 

Energiekosten

Energiekosten

 

EUR

20 11 0

 

Rohstoffkosten

Kosten für den Tierbestand

 

EUR

 

SBS (13 11 0)

Futterkosten

 

EUR

 

SBS (13 11 0)

Reparatur- und Wartungskosten

Reparatur und Wartung

 

EUR

 

SBS (13 11 0)

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten (4)

 

EUR

 

SBS (13 11 0)

Kapitalkosten (5)

Abschreibung

 

EUR

 

ESVG (6) 6.02. bis 6.05.

Finanzkosten, netto (7)

 

EUR

 

 

Außerordentliche Kosten, netto

Außerordentliche Kosten, netto

 

EUR

 

 

Kapitalwert (8)

Gesamtwert der Vermögenswerte

 

EUR

EUR

43 30 0

ESVG 7.09 bis 7.24.

Investitionen

Nettoinvestitionen (9)

 

EUR

EUR

15 11 0

15 21 0

ESVG 3.102 bis 3.111.

Schulden (10)

Schulden

 

EUR

 

 

Rohstoffe Menge (11)

Tierbestand

 

Tonne

 

 

Fischfutter

 

Tonne

 

 

Verkaufte Menge (12)

Verkaufte Menge

Nach Arten

Tonne (13)

 

 

Beschäftigung

Zahl der Beschäftigten

Nach Geschlecht

Anzahl

16 11 0

 

VZÄ national (14)

Nach Geschlecht (15)

Anzahl

16 14 0

 

Zahl der Unternehmen

Zahl der Unternehmen

Nach Größenklassen, mit einer Beschäftigtenzahl (SBS 16.11.0) von

1.

≤ 5

2.

6—10

3.

> 10

Anzahl

11 11 0

 


(1)  Umfasst Direktzahlungen, z. B. Ausgleichszahlungen für die Einstellung der Fangtätigkeit, Erstattungen für Treibstoffabgaben oder ähnliche Pauschalausgleichszahlungen. Umfasst nicht Sozialabgaben und indirekte Subventionen wie z. B. verringerte Abgaben auf Betriebsstoffe wie Treibstoff oder Investitionsbeihilfen.

(2)  Einschließlich Sozialabgaben.

(3)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern.

(4)  Verpackungskosten zählen zu den sonstigen Betriebskosten.

(5)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern.

(6)  ESVG steht für Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (Verordnungen (EG) Nrn. 2223/96 und 1267/2003; Eurostat-Handbuch zum ESVG 1995).

(7)  Zinsaufwendungen für Kapital; Zinsen auf staatliche Rentenpapiere mit fünfjähriger Laufzeit können für die Ermittlung der Finanzkosten verwendet werden.

(8)  Am Jahresende.

(9)  Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten während des Jahres.

(10)  Am Ende des Wirtschaftsjahres.

(11)  Die Variable für die Rohstoffmenge sollte mit derjenigen für die Rohstoffkosten in Einklang stehen.

(12)  Die Variable für die produzierte Menge sollte mit derjenigen für den Umsatz in Einklang stehen.

(13)  Im nationalen Programm sind die Faktoren für die Umrechnung von Anzahl in Tonnen anzugeben.

(14)  „VZÄ National“ ist die Zahl der anhand eines nationalen Schwellenwerts geschätzten Vollzeitäquivalente.

(15)  Fakultativ.

Anlage XI

Sektorale Segmentierung für die Erhebung von Daten zur Aquakultur

 

Fischzuchttechniken (1)

Techniken für die Zucht von Schalentieren (1)

Betriebe an Land

Netzkäfige

Brutanlagen und Aufzuchtanlagen (2)

Aufzucht

Kombiniert (3)

Netzkäfige (4)

Flöße

Hängeleinen

Meeresboden (5)

Sonstige

Lachs

 

 

 

 

 

 

 

 

Forelle

 

 

 

 

 

 

 

 

Wolfsbarsch und Brassen

 

 

 

 

 

 

 

 

Karpfen

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Süßwasserfische

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Seefische

 

 

 

 

 

 

 

 

Miesmuscheln

 

 

 

 

 

 

 

 

Austern

 

 

 

 

 

 

 

 

Venusmuscheln

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Schalentiere

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Unternehmen sollten anhand ihrer wichtigsten Zuchttechnik einem Segment zugeordnet werden.

(2)  Brutanlagen und Aufzuchtanlagen sind Anlagen für die künstliche Vermehrung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die weiteren Entwicklungsstadien von Wassertieren werden in Aufzuchtanlagen durchlaufen. Wenn Brutanlagen und Aufzuchtanlagen eng miteinander verbunden sind, beziehen sich die Statistiken nur auf das letzte Jungtierstadium (KOM(2006) 864).

(3)  Als Kombination gelten Betriebe, die Brutanlagen und Aufzuchtanlagen haben und Aufzuchttechniken anwenden.

(4)  Netzkäfige sind offene oder bedeckte umbaute Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können an der Oberfläche schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu (KOM(2006) 864).

(5)  „Meeresboden“-Techniken betreffen den Anbau von Schalentieren in Gezeitenbereichen (unmittelbar auf dem Meeresboden oder ohne Bodenberührung).

Anlage XII

Liste der ökonomischen Variablen für den Sektor Verarbeitungsindustrie

Variablengruppe

Variable

Spezifikation

Einheit

Definition

Strukturelle Unternehmensstatistik (SBS)

Verordnung (EG) Nr. 2700/98

Leitlinien

Einkommen

Umsatz

 

EUR

12 11 0

 

Subventionen (1)

 

EUR

 

 

Sonstige Einkommen

 

EUR

 

 

Personalaufwendungen

Löhne und Gehälter der Mannschaft (2)

 

EUR

13 31 0

 

Kalkulatorischer Wert unbezahlter Arbeit (3)

 

EUR

 

 

Energiekosten

Energiekosten

 

EUR

20 11 0

SBS 13 11 0

Rohstoffkosten

Kauf von Fischen und anderen Rostoffen für die Produktion

 

EUR

 

SBS 13 11 0

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten (4)

 

EUR

 

SBS 13 11 0

Kapitalkosten (5)

Abschreibung

 

EUR

 

ESVG (6) 6.02. bis 6.05.

Finanzkosten, netto (7)

 

EUR

 

 

Außerordentliche Kosten, netto

Außerordentliche Kosten, netto

 

EUR

 

 

Kapitalwert (8)

Gesamtwert der Vermögenswerte

 

EUR

43 30 0

ESVG 7.09 bis 7.24.

Netto-Investitionen

Nettoinvestitionen (9)

 

EUR

15 11 0

15 21 0

ESVG 3.102 bis 3.111.

Schulden (10)

Schulden

 

EUR

 

 

Beschäftigung

Zahl der Beschäftigten

Nach Geschlecht

Anzahl

16 11 0

 

VZÄ national (11)

Nach Geschlecht (12)

Anzahl

16 14 0

 

Zahl der Unternehmen

Zahl der Unternehmen

Nach Größenklassen, mit einer Beschäftigtenzahl (16.11.0) von

1.

≤ 10

2.

11—49

3.

50—249

4.

> 250

Anzahl

11 11 0

 


(1)  Umfasst Direktzahlungen. Sozialabgaben und indirekte Subventionen sind ausgeschlossen.

(2)  Einschließlich Sozialabgaben.

(3)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern.

(4)  Verpackungskosten zählen zu den sonstigen Betriebskosten.

(5)  Die gewählte Methode ist im nationalen Programm zu erläutern.

(6)  ESVG steht für Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 und (EU) Nr. 1267/2003; Eurostat-Handbuch zum ESVG 1995).

(7)  Zinsaufwendungen für Kapital; Zinsen auf staatliche Rentenpapiere mit fünfjähriger Laufzeit können für die Ermittlung der Finanzkosten verwendet werden.

(8)  Kumulierter Wert aller Netto-Investitionen im Unternehmen am Jahresende.

(9)  Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten während des Jahres.

(10)  Am Jahresende.

(11)  Die Methode sollte der in dem Bericht zur Studie FISH/2005/14, „LEI WAGENINGENUR Co-ordinator, 2006. Calculation of labour including full-time equivalent (FTE) in fisheries Study No FISH/2005/14, 142 p“ entsprechen.

(12)  Fakultativ.

Anlage XIII

Definition von Umweltindikatoren zur Messung der Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem

Code Spezifikation

Indikator (1)

Definition

Erforderliche Daten

Präzisionsniveau

1

Erhaltungszustand von Fischarten

Biodiversitätsindikator für die Zusammenfassung, Bewertung und Vorlage von Tendenzen bei der Biodiversität potenziell bedrohter Fischarten

Arten, Länge und Abundanz aus fischereiunabhängigen Forschungsreisen für die betreffende Meeresregion. Für eine möglichst hohe Genauigkeit dieser Indikatoren ist es erforderlich, dass alle Arten, die in den Indikator eingehen, konsequent und zuverlässig identifiziert werden. Die Fänge der Forschungsreisen sind vollständig zu sortieren (keine Unterprobenentnahme), damit gewährleistet ist, dass alle Tiere jeder Art, die in den Indikator eingeht, erfasst werden; bei Längenmessungen sind in ausreichend begründeten Fällen Unterprobenentnahmen zulässig.

Die Forschungsreisen auf See sollten den größten Teil der Meeresregion über den längsten verfügbaren Zeitraum abdecken. Der Indikator ist spezifisch für die Forschungsreisen. Bei der Methode ist es erforderlich, dass die Forschungsreisen jährlich im gleichen Gebiet mit einem Standardfanggerät durchgeführt werden.

2

Anteil großer Fische

Indikator für den Anteil großer Fische (nach Gewicht) an der Artengruppe; gibt die Größenstruktur und die Zusammensetzung der Lebensstadien der Fische wieder.

3

Mittlere Maximallänge von Fischen

Indikator für die Alterszusammensetzung der Fische.

4

Größe befischter Tierarten bei Geschlechtsreife

Indikator für die potenziellen genetischen Effekte auf eine Population.

Individuelle Messungen von Alter, Länge, Geschlecht und Reifegrad aus fischereiunabhängigen Forschungsreisen für die betreffende Meeresregion.

Mindestens 100 Tiere pro Altersklasse, doch gewinnt dieser Indikator an Gewicht, wenn mehr Tiere erfasst werden.

5

Verteilung der Fangtätigkeiten

Indikator für die räumliche Ausdehnung von Fangtätigkeiten. Ist zusammen mit dem Indikator „Aggregierung der Fangtätigkeiten“ vorzulegen

Daten über die Position und die Registrierung des Fischereifahrzeugs aus dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem VMS.

Liegen binnen zwei Monaten nach Eingang der Positionsmeldungen vor, und zwar mit allen Positionen verknüpft mit Ebene 6 für die Klassifizierung der Metiers (siehe Anlage IV (1-5)). Nicht betroffen sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m.

Halbstündige Positionsmeldungen werden bevorzugt.

6

Aggregierung der Fangtätigkeiten

Indikator für die räumliche Ausdehnung von Fangtätigkeiten. Ist zusammen mit dem Indikator „Verteilung der Fangtätigkeiten“ vorzulegen.

7

Gebiete, die nicht von Grundfanggerät geschädigt wurden

Indikator für die Bereiche des Meeresgrunds, die im abgelaufenen Jahr keine Auswirkungen mobiler Fanggeräte auf dem Meeresboden erfahren haben. Er zeigt Veränderungen in der Verteilung der Meeresbodenfischerei aufgrund von Fang- und Aufwandsbeschränkungen oder technischen Maßnahmen (einschließlich der Meeresschutzgebiete, die gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung eingerichtet wurden) sowie sonstige Tätigkeiten des Menschen, die zu einer Verlagerung der Fangtätigkeit führen (z. B. Windenergieanlagen).

8

Rückwurfquoten gewerblich genutzter Arten

Indikator für die Quote der Rückwürfe gewerblich genutzter Arten im Verhältnis zu den angelandeten Mengen.

Arten, Länge und Abundanz von Fängen und Rückwürfen, ermittelt anhand der Daten aus Logbüchern und Beobachterfahrten, die getrennt verarbeitet werden. Daten in Verbindung mit Ebene 6 für die Klassifizierung der Metiers (siehe Anlage IV (1-5)).

Wie in diesem Gemeinschaftsprogramm in Bezug auf Rückwürfe näher angegeben.

9

Kraftstoffeffizienz des Fischfangs

Indikator für die Beziehung zwischen Kraftstoffverbrauch und dem Wert der angelandeten Fänge. Er bietet Informationen über Tendenzen bei der Kraftstoffeffizienz der verschiedenen Fischereien.

Wert der Anlandungen und Kraftstoffkosten. Der Wert ergibt sich aus der Multiplikation der Anlandungen nach Arten mit den Preisen. Kraftstoffkosten wie in diesem Gemeinschaftsprogramm definiert. Der Indikator sollte für jedes Metier gestützt auf Ebene 6 der Klassifizierung der Metiers (siehe Anlage IV (1-5)) nach Regionen, Quartalen und Jahren berechnet werden.

Wie in diesem Gemeinschaftsprogramm spezifiziert.


(1)  Spezifizierung und Berechnung von Indikatoren: siehe Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK 2008/449).


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