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Document 32009R1162

Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 314, 1.12.2009, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 041 P. 258 - 260

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Siehe Art. 8 und Aufgehoben durch 32013R1079

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1162/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (4), (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates haben wesentliche Änderungen der Regeln und Verfahrensvorschriften für Lebensmittelunternehmen und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten mit sich gebracht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Maßnahmen ab diesem Datum wäre in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2)

Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmte Übergangsregelungen für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überprüfung dieser Rahmenregelung für Hygiene festgelegt.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sehen vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung der neuen Rahmenregelung gewonnenen Erfahrungen unterbreitet.

(4)

Der Bericht wurde im Juli 2009 übermittelt. Er enthält jedoch keine detaillierten Lösungen für die berichteten Probleme, daher sind ihm keine Vorschläge beigefügt. Die Kommission wird auf der Grundlage der ermittelten Probleme prüfen, ob Vorschläge zur Verbesserung der Verordnungen im Bereich Lebensmittelhygiene erforderlich sind.

(5)

Derweil sollten aufgrund der Informationen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und einschlägige Sektoren der europäischen Lebensmittelwirtschaft vorgelegt haben, bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

(6)

Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollte die Übergangszeit grundsätzlich vier Jahre dauern, jedoch, sofern gerechtfertigt, auch kürzer sein können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch vor Abschluss der Überprüfung wäre jedoch für Kleinerzeuger eine zusätzliche Belastung. Daher sieht die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die unmittelbare Lieferung solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Diese Möglichkeit sollte während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Gemeinschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsregelungen vor, mit denen bei bestimmten Einfuhren, für die die Hygienebedingungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann. Diese Bedingungen werden bis 31. Dezember 2009 noch nicht vollständig harmonisiert sein. Daher sind bis zur künftigen Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften Ausnahmeregelungen während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums notwendig.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält bestimmte Vorschriften für den zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem verwendeten Rohstoff und die entsprechende Kennzeichnung. In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sind jedoch Übergangsregelungen für eine Abweichung von bestimmten dieser Vorschriften während eines Übergangszeitraums vorgesehen, in dem die Kriterien für die Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem vor allem hinsichtlich des Fettgehalts und des Verhältnisses zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Bewertung wurden diese Kriterien in den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (6) aufgenommen. Dieser Vorschlag wurde am 30. Januar 2008 von der Kommission angenommen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bis zum Erlass der Verordnung sollten solche Ausnahmeregelungen von bestimmten Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, akkreditiert sein. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält eine Übergangsregelung, nach der von dieser Vorschrift bei bestimmten Laboratorien, die nach den bisher geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht akkreditiert sein mussten, abgewichen werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollte die vorliegende Verordnung unter bestimmten Bedingungen weitere Übergangsmaßnahmen für diese Laboratorien vorsehen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Übergangszeitraum

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 („Übergangszeitraum“) festgelegt.

KAPITEL II

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004

Artikel 2

Direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten deren Bestimmungen nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3

Hygienevorschriften für die Einfuhr

(1)   Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften, soweit anwendbar, und die von den Mitgliedstaaten in anderen Fällen angewandten nationalen Vorschriften erfüllen.

Artikel 4

Kriterien für die Zusammensetzung von und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes

(1)   Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die in ihren Betrieb beförderten Rohstoffe, um sicherzustellen, dass das Enderzeugnis entsprechend den Kriterien in nachstehender Tabelle gekennzeichnet ist.

Tabelle

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem

 

Fettgehalt

Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß

Mageres Hackfleisch/Faschiertes

≤ 7 %

≤ 12

Reines Rinderhackfleisch/-faschiertes

≤ 20 %

≤ 15

Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil

≤ 30 %

≤ 18

Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten

≤ 25 %

≤ 15

(2)   Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:

„Fettgehalt weniger als …“;

„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß kleiner als …“.

(3)   Die Mitliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das diese Kriterien nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

KAPITEL III

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004

Artikel 5

Hygienevorschriften für die Einfuhr

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004

Artikel 6

Akkreditierung amtlicher Laboratorien, die Untersuchungen auf Trichinella durchführen

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses — nicht akkreditierte — Laboratorium

a)

nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;

b)

der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren für die Analysen, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, befolgt werden.

Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission am Ende eines jeden Jahres über die Fortschritte bei der Akkreditierung solcher benannter Laboratorien Bericht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(3)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(6)  KOM(2008) 40 endg.


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