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Document 32009R1020
Commission Regulation (EC) No 1020/2009 of 28 October 2009 amending Regulation (EC) No 2003/2003 of the European Parliament and of the Council relating to fertilisers for the purposes of adapting Annexes I, III, IV and V thereto to technical progress (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 282, 29.10.2009, p. 7–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 061 P. 191 - 198
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009
29.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2009 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann. |
(2) |
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat ist ein Primärnährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 16 der Verordnung ist die Beimischung von Sekundärnährstoffen bei allen Primärnährstoffdüngern zulässig. Für die bestehenden Düngemitteltypen mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Phosphorpentoxid vorgeschrieben, um die Beimengung von Sekundärnährstoffen zu erlauben. Daher sollte ein neuer Düngemitteltyp eingeführt werden, damit Gemische von teilaufgeschlossenem Rohphosphat und Magnesium als Sekundärnährstoff unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden dürfen. |
(3) |
Magnesiumsulfat oder Magnesiumoxid wird gemahlenes Rohphosphat beigemischt, um Phosphat- und Magnesiummangel in bestimmten Agrarböden auszugleichen. Durch den Teilaufschluss werden Phosphat und Magnesium kurzzeitig rasch für die Kulturpflanzen verfügbar, während die nicht aufgeschlossenen Bestandteile eine langsamere, aber anhaltendere Phosphat- und Magnesiumversorgung bewirken. Sowohl Phosphat- als auch Magnesiumnährstoffe sollten in einem einzigen Düngemitteltyp für die Landwirte erhältlich sein. |
(4) |
Magnesiumsulfat ist ein Sekundärnährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 20 der Verordnung ist die Beimischung von Spurennährstoffen in allen Sekundärnährstoffdüngern zulässig. Für den bestehenden Magnesiumsulfatdünger wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Schwefelsäureanhydrid und Magnesiumoxid vorgeschrieben, um die Beimischung von Spurennährstoffen zu erlauben. Da das Interesse an einer ausgewogenen Pflanzenernährung wächst, werden immer mehr Spurennährstoffe verwendet. Eine Mischung aus Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen würde den Landwirten den Einsatz solcher Spurennährstoffe erleichtern. Daher sollte der Magnesiumsulfatdüngertyp dahingehend geändert werden, dass Gemische von Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden dürfen. |
(5) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind die technischen Vorschriften für die Kontrolle von Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt enthalten. Es sollte darin präzisiert werden, dass die Prüfmethoden für Ammoniumnitratdünger in unterschiedlichen Formen (Prills und Granulate) verwendet werden können. Zudem werden zur Beschreibung der Prüfmethoden überholte Maßeinheiten für den Druck verwendet, anstatt der zeitgemäßen SI-Einheiten. |
(6) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen die Kontrollen von EG-Düngemitteln, die zu den in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen gehören, nach den in ihren Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden. Da diese Methoden nicht international anerkannt sind, wurde das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragt, gleichwertige europäische Normen zu entwickeln, die diese bestehenden Methoden ersetzen sollen. |
(7) |
Als Teilergebnis des CEN-Normungsauftrags M/335 für die Modernisierung der Methoden zur Analyse von Düngemitteln und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln wurden 20 europäische Normen entwickelt, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden sollten. Einige dieser Normen sollten bestehende Analysemethoden ersetzen, während andere wiederum ganz neu sind. |
(8) |
Validierte, in Form von europäischen Normen veröffentlichte Methoden gehen gewöhnlich mit einem Ringversuch (Laborleistungstest) einher, um die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors zu überprüfen. Eine vorläufige Bewertung der in den Auftrag aufzunehmenden Methoden ergab jedoch, dass einige davon nur selten eingesetzt werden. In diesen Fällen wurde eine redaktionelle Überarbeitung für ausreichend und ein Ringversuch nicht für erforderlich gehalten. Daher sollte zwischen validierten europäischen Normen und nicht-validierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten europäischen Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der europäischen Normen erhalten. |
(9) |
Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom CEN zu veröffentlichenden europäischen Normen zu ersetzen. |
(10) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen die Labors, die die Düngemittelproben für amtliche Kontrollen analysieren, dazu befähigt und von einem Mitgliedstaat zugelassen sein. Dazu müssen sie die Akkreditierungsnormen nach Anhang V Abschnitt B erfüllen. Da sich die Akkreditierung in der Praxis als langwieriger erwiesen hat, als dies zunächst absehbar war, sollte Anhang V geändert werden, damit wirksame Kontrollmaßnahmen möglich sind, indem die Mitgliedstaaten Labors zulassen können, die für amtliche Kontrollen befähigt, aber noch nicht akkreditiert sind. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte dementsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang III wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
3. |
Anhang IV wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert. |
4. |
Anhang V wird entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2009
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle A.2 wird folgender Eintrag 3(a) eingefügt:
|
2. |
In Tabelle D erhält Eintrag 5 folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Methode 2 Nummer 6.2 erhält folgende Fassung: 6.2. Mit dem Prüfsieb (5.4) werden Teilchen mit weniger als 0,5 mm Durchmesser entfernt. Für eine Einzelbestimmung werden 50 g Probe auf 0,01 g genau abgewogen und in das Becherglas (5.2) gegeben. Ausreichend Dieselöl (Punkt 4) zugeben, bis die Prills oder das Granulat vollständig bedeckt sind, und sorgfältig umrühren, um sicherzustellen, dass die Oberfläche sämtlicher Prills oder des ganzen Granulats vollständig benetzt ist. Becher mit einem Uhrglas abdecken und eine Stunde bei 25 (± 2) °C stehen lassen.“ |
2. |
Methode 3 Nummer 4.3.5 erhält folgende Fassung: 4.3.5. Dreschelflasche D zum Auffangen von eventuell überdestillierter Säure“. |
3. |
Methode 3 Nummer 5.2 erster Absatz erhält folgende Fassung: „Probe in den Reaktionskolben B einfüllen. 100 ml H2SO4 (3.2) zugeben. Bei Raumtemperatur lösen sich die Prills oder das Granulat in etwa 10 Minuten auf. Aufbau des Geräts nach Schema: Absorptionsrohr (A) auf der einen Seite über ein Rückschlagventil (Betriebsdruck 667 bis 800 Pa) an die Stickstoffquelle (4.2) und auf der anderen Seite an das in den Reaktionskolben eintauchende Zuführrohr anschließen. Einbau des Vigreux-Fraktionieraufsatzes (C′) und des an das Kühlwasser angeschlossenen Kühlers (C). Nach Einstellung des Stickstoffdurchsatzes auf leichtes Durchströmen der Lösung wird diese auf den Siedepunkt erwärmt und 2 Minuten auf dieser Temperatur gehalten. Danach sollten sich keine Bläschen mehr bilden. Bei Fortsetzung der Bläschenbildung wird die Erwärmung 30 Minuten fortgesetzt. Anschließend Lösung mindestens 20 Minuten lang im Stickstoffstrom abkühlen lassen.“ |
ANHANG III
Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Methode 1 erhält folgende Fassung: „ 1Vorbereitung der Proben zur Analyse EN 1482-2: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Probenahme und Probenvorbereitung — Teil 2: Probenvorbereitung“ |
2. |
Die Methoden 2 werden wie folgt geändert:
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3. |
Methode 4.1 erhält folgende Fassung: „ 4.1Bestimmung von wasserlöslichem Kalium EN 15477: Düngemittel — Bestimmung von wasserlöslichem Kalium Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
4. |
Folgende Methoden werden hinzugefügt: „ 11Chelatbildner 11.1 Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehalts und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen EN 13366: Düngemittel — Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 11.2 Bestimmung von EDTA, HEDTA und DTPA EN 13368-1: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie — Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 11.3 Bestimmung von durch o,o-EDDHA und o,o-EDDHMA chelatisiertem Eisen EN 13368-2:2007: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem [sic] o,o-EDDHA und o,o-EDDHMA mit Ionen-Paarchromatographie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 11.4 Bestimmung von durch EDDHSA chelatisiertem Eisen EN 15451: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] EDDHSA mit Ionen-Paarchromatographie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 11.5 Bestimmung von durch o,p-EDDHA chelatisiertem Eisen EN 15452: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] o,p-EDDHA mit Umkehrphasen-HPLC Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 12 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe 12.1 Bestimmung von Dicyandiamid EN 15360: Düngemittel — Bestimmung von Dicyandiamid — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 12.2 Bestimmung von NBPT EN 15688: Düngemittel — Bestimmung von Urease-Hemmstoff N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt. 13 Schwermetalle 13.1 Bestimmung des Cadmiumgehaltes EN 14888: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Cadmiumgehaltes Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
ANHANG IV
Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erhält folgende Fassung:
„B. AUFLAGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON LABORATORIEN, DIE ZUR ERBRINGUNG DER FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG VON EG-DÜNGEMITTELN MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER VERORDNUNG UND IHRER ANHÄNGE ERFORDERLICHEN DIENSTLEISTUNGEN FÄHIG SIND
1. |
Auf Ebene der Laboratorien anzuwendende Norm:
|
2. |
Auf Ebene der Akkreditierungsstellen anzuwendende Norm: EN ISO/IEC 17011: Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.“ |