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Document 32009R1020

Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 282, 29.10.2009, p. 7–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 061 P. 191 - 198

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1020/oj

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2009 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden kann.

(2)

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat ist ein Primärnährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 16 der Verordnung ist die Beimischung von Sekundärnährstoffen bei allen Primärnährstoffdüngern zulässig. Für die bestehenden Düngemitteltypen mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Phosphorpentoxid vorgeschrieben, um die Beimengung von Sekundärnährstoffen zu erlauben. Daher sollte ein neuer Düngemitteltyp eingeführt werden, damit Gemische von teilaufgeschlossenem Rohphosphat und Magnesium als Sekundärnährstoff unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3)

Magnesiumsulfat oder Magnesiumoxid wird gemahlenes Rohphosphat beigemischt, um Phosphat- und Magnesiummangel in bestimmten Agrarböden auszugleichen. Durch den Teilaufschluss werden Phosphat und Magnesium kurzzeitig rasch für die Kulturpflanzen verfügbar, während die nicht aufgeschlossenen Bestandteile eine langsamere, aber anhaltendere Phosphat- und Magnesiumversorgung bewirken. Sowohl Phosphat- als auch Magnesiumnährstoffe sollten in einem einzigen Düngemitteltyp für die Landwirte erhältlich sein.

(4)

Magnesiumsulfat ist ein Sekundärnährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 20 der Verordnung ist die Beimischung von Spurennährstoffen in allen Sekundärnährstoffdüngern zulässig. Für den bestehenden Magnesiumsulfatdünger wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Schwefelsäureanhydrid und Magnesiumoxid vorgeschrieben, um die Beimischung von Spurennährstoffen zu erlauben. Da das Interesse an einer ausgewogenen Pflanzenernährung wächst, werden immer mehr Spurennährstoffe verwendet. Eine Mischung aus Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen würde den Landwirten den Einsatz solcher Spurennährstoffe erleichtern. Daher sollte der Magnesiumsulfatdüngertyp dahingehend geändert werden, dass Gemische von Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden dürfen.

(5)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind die technischen Vorschriften für die Kontrolle von Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt enthalten. Es sollte darin präzisiert werden, dass die Prüfmethoden für Ammoniumnitratdünger in unterschiedlichen Formen (Prills und Granulate) verwendet werden können. Zudem werden zur Beschreibung der Prüfmethoden überholte Maßeinheiten für den Druck verwendet, anstatt der zeitgemäßen SI-Einheiten.

(6)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen die Kontrollen von EG-Düngemitteln, die zu den in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen gehören, nach den in ihren Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden. Da diese Methoden nicht international anerkannt sind, wurde das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragt, gleichwertige europäische Normen zu entwickeln, die diese bestehenden Methoden ersetzen sollen.

(7)

Als Teilergebnis des CEN-Normungsauftrags M/335 für die Modernisierung der Methoden zur Analyse von Düngemitteln und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln wurden 20 europäische Normen entwickelt, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden sollten. Einige dieser Normen sollten bestehende Analysemethoden ersetzen, während andere wiederum ganz neu sind.

(8)

Validierte, in Form von europäischen Normen veröffentlichte Methoden gehen gewöhnlich mit einem Ringversuch (Laborleistungstest) einher, um die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors zu überprüfen. Eine vorläufige Bewertung der in den Auftrag aufzunehmenden Methoden ergab jedoch, dass einige davon nur selten eingesetzt werden. In diesen Fällen wurde eine redaktionelle Überarbeitung für ausreichend und ein Ringversuch nicht für erforderlich gehalten. Daher sollte zwischen validierten europäischen Normen und nicht-validierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten europäischen Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der europäischen Normen erhalten.

(9)

Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom CEN zu veröffentlichenden europäischen Normen zu ersetzen.

(10)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen die Labors, die die Düngemittelproben für amtliche Kontrollen analysieren, dazu befähigt und von einem Mitgliedstaat zugelassen sein. Dazu müssen sie die Akkreditierungsnormen nach Anhang V Abschnitt B erfüllen. Da sich die Akkreditierung in der Praxis als langwieriger erwiesen hat, als dies zunächst absehbar war, sollte Anhang V geändert werden, damit wirksame Kontrollmaßnahmen möglich sind, indem die Mitgliedstaaten Labors zulassen können, die für amtliche Kontrollen befähigt, aber noch nicht akkreditiert sind.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte dementsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang III wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang IV wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang V wird entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A.2 wird folgender Eintrag 3(a) eingefügt:

Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

„3(a)

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium

Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, dem Magnesiumsulfat oder -oxid zugesetzt ist und das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat und Magnesiumsulfat enthält.

16 % P2O5,

6 % MgO

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Mahlfeinheiten:

mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite,

mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite.

 

Mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid

Wasserlösliches Phosphorpentoxid

Gesamtmagnesiumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid“

2.

In Tabelle D erhält Eintrag 5 folgende Fassung:

Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

„5

Magnesiumsulfat

Enthält Magnesiumsulfat-Heptahydrat als Hauptbestandteil

15 % MgO

28 % SO3.

Werden Spurennährstoffe zugesetzt und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 6 angegeben:

10 % MgO,

17 % SO3.

Magnesium und Schwefel, bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid und wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden.

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid“


ANHANG II

Anhang III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Methode 2 Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

6.2.   Mit dem Prüfsieb (5.4) werden Teilchen mit weniger als 0,5 mm Durchmesser entfernt. Für eine Einzelbestimmung werden 50 g Probe auf 0,01 g genau abgewogen und in das Becherglas (5.2) gegeben. Ausreichend Dieselöl (Punkt 4) zugeben, bis die Prills oder das Granulat vollständig bedeckt sind, und sorgfältig umrühren, um sicherzustellen, dass die Oberfläche sämtlicher Prills oder des ganzen Granulats vollständig benetzt ist. Becher mit einem Uhrglas abdecken und eine Stunde bei 25 (± 2) °C stehen lassen.“

2.

Methode 3 Nummer 4.3.5 erhält folgende Fassung:

4.3.5.   Dreschelflasche D zum Auffangen von eventuell überdestillierter Säure“.

3.

Methode 3 Nummer 5.2 erster Absatz erhält folgende Fassung:

„Probe in den Reaktionskolben B einfüllen. 100 ml H2SO4 (3.2) zugeben. Bei Raumtemperatur lösen sich die Prills oder das Granulat in etwa 10 Minuten auf. Aufbau des Geräts nach Schema: Absorptionsrohr (A) auf der einen Seite über ein Rückschlagventil (Betriebsdruck 667 bis 800 Pa) an die Stickstoffquelle (4.2) und auf der anderen Seite an das in den Reaktionskolben eintauchende Zuführrohr anschließen. Einbau des Vigreux-Fraktionieraufsatzes (C′) und des an das Kühlwasser angeschlossenen Kühlers (C). Nach Einstellung des Stickstoffdurchsatzes auf leichtes Durchströmen der Lösung wird diese auf den Siedepunkt erwärmt und 2 Minuten auf dieser Temperatur gehalten. Danach sollten sich keine Bläschen mehr bilden. Bei Fortsetzung der Bläschenbildung wird die Erwärmung 30 Minuten fortgesetzt. Anschließend Lösung mindestens 20 Minuten lang im Stickstoffstrom abkühlen lassen.“


ANHANG III

Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Methode 1 erhält folgende Fassung:

Methode 1

Vorbereitung der Proben zur Analyse

EN 1482-2: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Probenahme und Probenvorbereitung — Teil 2: Probenvorbereitung

2.

Die Methoden 2 werden wie folgt geändert:

a)

Methode 2.1 erhält folgende Fassung:

Methode 2.1

Bestimmung von Ammoniumstickstoff

EN 15475: Düngemittel — Bestimmung von Ammoniumstickstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

b)

Methode 2.2.1 erhält folgende Fassung:

Methode 2.2.1

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Ulsch

EN 15558: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Ulsch

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

c)

Methode 2.2.2 erhält folgende Fassung:

Methode 2.2.2

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Arnd

EN 15559: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Arnd

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

d)

Methode 2.2.3 erhält folgende Fassung:

Methode 2.2.3

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Devarda

EN 15476: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Devarda

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

e)

Methode 2.3.1 erhält folgende Fassung:

Methode 2.3.1

Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitratfreiem Kalkstickstoff

EN 15560: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitratfreiem Kalkstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

f)

Methode 2.3.2 erhält folgende Fassung:

Methode 2.3.2

Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitrathaltigem Kalkstickstoff

EN 15561: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitrathaltigem Kalkstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

g)

Methode 2.3.3 erhält folgende Fassung:

Methode 2.3.3

Bestimmung von Gesamtstickstoff in Harnstoff

EN 15478: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in Harnstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

h)

Methode 2.4 erhält folgende Fassung:

Methode 2.4

Bestimmung von Cyanamidstickstoff

EN 15562: Düngemittel — Bestimmung von Cyanamidstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

i)

Methode 2.5 erhält folgende Fassung:

Methode 2.5

Spektrometrische Bestimmung von Biuret in Harnstoff

EN 15479: Düngemittel — Spektrometrische Bestimmung von Biuret in Harnstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

j)

Methode 2.6.1 erhält folgende Fassung:

Methode 2.6.1

Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoff-Formen in derselben Probe in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat, Harnstoff und Cyanamid

EN 15604: Düngemittel — Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoff-Formen in derselben Probe mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat, Harnstoff und Cyanamid

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.“

3.

Methode 4.1 erhält folgende Fassung:

Methode 4.1

Bestimmung von wasserlöslichem Kalium

EN 15477: Düngemittel — Bestimmung von wasserlöslichem Kalium

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

4.

Folgende Methoden werden hinzugefügt:

Methoden 11

Chelatbildner

Methode 11.1

Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehalts und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen

EN 13366: Düngemittel — Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.2

Bestimmung von EDTA, HEDTA und DTPA

EN 13368-1: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie — Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.3

Bestimmung von durch o,o-EDDHA und o,o-EDDHMA chelatisiertem Eisen

EN 13368-2:2007: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem [sic] o,o-EDDHA und o,o-EDDHMA mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.4

Bestimmung von durch EDDHSA chelatisiertem Eisen

EN 15451: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] EDDHSA mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.5

Bestimmung von durch o,p-EDDHA chelatisiertem Eisen

EN 15452: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] o,p-EDDHA mit Umkehrphasen-HPLC

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methoden 12

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Methode 12.1

Bestimmung von Dicyandiamid

EN 15360: Düngemittel — Bestimmung von Dicyandiamid — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.2

Bestimmung von NBPT

EN 15688: Düngemittel — Bestimmung von Urease-Hemmstoff N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methoden 13

Schwermetalle

Methode 13.1

Bestimmung des Cadmiumgehaltes

EN 14888: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Cadmiumgehaltes

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


ANHANG IV

Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erhält folgende Fassung:

„B.   AUFLAGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON LABORATORIEN, DIE ZUR ERBRINGUNG DER FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG VON EG-DÜNGEMITTELN MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER VERORDNUNG UND IHRER ANHÄNGE ERFORDERLICHEN DIENSTLEISTUNGEN FÄHIG SIND

1.

Auf Ebene der Laboratorien anzuwendende Norm:

Laboratorien, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 — Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien — für wenigstens eine der Methoden der Anhänge III oder IV akkreditiert sind.

Bis 18. November 2014 Laboratorien, die noch nicht akkreditiert sind, vorausgesetzt das betreffende Labor:

weist nach, dass es zu einer oder mehreren Methoden der Anhänge III oder IV die erforderlichen Akkreditierungsverfahren nach EN ISO/IEC 17025 eingeleitet hat und weiter betreibt, und

legt der zuständigen Behörde Nachweise vor, dass das Labor an Laborleistungstests teilgenommen und gut abgeschnitten hat.

2.

Auf Ebene der Akkreditierungsstellen anzuwendende Norm:

EN ISO/IEC 17011: Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.“


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