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Document 32009R0355
Commission Regulation (EC) No 355/2009 of 31 March 2009 amending Regulation (EC) No 2869/95 on the fees payable to the Office for Harmonization in the Internal Market (Trade Marks and Designs) and Regulation (EC) No 2868/95 implementing Council Regulation (EC) No 40/94 on the Community trade mark
Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
OJ L 109, 30.4.2009, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 002 P. 158 - 160
No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R2424
30.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2009 DER KOMMISSION
vom 31. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139 und Artikel 157,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — nachstehend „das Amt“ genannt — zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten. |
(2) |
Das Amt erwirtschaftet beträchtliche Liquiditätsreserven. Ein weiterer Anstieg der Einnahmen und damit auch des Haushaltsüberschusses des Amtes ist zu erwarten. Grund hierfür ist insbesondere das Aufkommen aus den für die Anmeldung und Eintragung von Gemeinschaftsmarken zu zahlenden Gebühren. |
(3) |
Eine Gebührensenkung wäre daher eine der Maßnahmen, durch die ein ausgeglichener Haushaltsplan gewährleistet und gleichzeitig der Zugang der Nutzer zum System der Gemeinschaftsmarke gefördert werden kann. |
(4) |
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Nutzer als auch für das Amt sollte die Gebührenstruktur vereinfacht werden, indem die Höhe der Eintragungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt wird. Somit würde lediglich eine Anmeldegebühr erhoben. Der Bearbeitungszeitraum für die Eintragung kann sich erheblich verkürzen, wenn vor der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke keine Eintragungsgebühr zu zahlen ist. |
(5) |
Wird bei internationalen Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, die Höhe der Eintragungsgebühr einer Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt, bedeutet dies, dass der gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 zu erstattende Betrag ebenfalls auf null festzusetzen ist. |
(6) |
Die Gebührensenkung sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Markensystem der Gemeinschaft und den nationalen Markensystemen gewährleisten unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Amt und den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, unter anderem auch der für Dienstleistungen der nationalen Behörden zu zahlenden Entgelte. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3) sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit — bei gleichzeitiger Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens sowohl für die Nutzer als auch für das Amt — ist eine Übergangsbestimmung erforderlich. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 11 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes 1. Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle oder auch lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, entspricht die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr
2. Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95. 3. Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.“ |
Artikel 2
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Regel 13a Absatz 3 wird Buchstabe c gestrichen. |
(2) |
Regel 23 erhält folgende Fassung: „Regel 23 Eintragung der Marke
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, bei denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eine Aufforderung entsprechend Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versandt wurde, unterliegen weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der jeweils vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.
Internationale Anmeldungen oder Anträge auf territoriale Ausdehnung, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist und die vor dem Tag eingereicht wurden, ab dem die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Beträge gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b des Madrider Protokolls wirksam werden, unterliegen weiterhin Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2009
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
(2) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33.
(3) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1.