EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0355

Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

OJ L 109, 30.4.2009, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 002 P. 158 - 160

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R2424

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/355/oj

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2009 DER KOMMISSION

vom 31. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139 und Artikel 157,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — nachstehend „das Amt“ genannt — zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.

(2)

Das Amt erwirtschaftet beträchtliche Liquiditätsreserven. Ein weiterer Anstieg der Einnahmen und damit auch des Haushaltsüberschusses des Amtes ist zu erwarten. Grund hierfür ist insbesondere das Aufkommen aus den für die Anmeldung und Eintragung von Gemeinschaftsmarken zu zahlenden Gebühren.

(3)

Eine Gebührensenkung wäre daher eine der Maßnahmen, durch die ein ausgeglichener Haushaltsplan gewährleistet und gleichzeitig der Zugang der Nutzer zum System der Gemeinschaftsmarke gefördert werden kann.

(4)

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Nutzer als auch für das Amt sollte die Gebührenstruktur vereinfacht werden, indem die Höhe der Eintragungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt wird. Somit würde lediglich eine Anmeldegebühr erhoben. Der Bearbeitungszeitraum für die Eintragung kann sich erheblich verkürzen, wenn vor der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke keine Eintragungsgebühr zu zahlen ist.

(5)

Wird bei internationalen Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, die Höhe der Eintragungsgebühr einer Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt, bedeutet dies, dass der gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 zu erstattende Betrag ebenfalls auf null festzusetzen ist.

(6)

Die Gebührensenkung sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Markensystem der Gemeinschaft und den nationalen Markensystemen gewährleisten unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Amt und den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, unter anderem auch der für Dienstleistungen der nationalen Behörden zu zahlenden Entgelte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3) sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit — bei gleichzeitiger Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens sowohl für die Nutzer als auch für das Amt — ist eine Übergangsbestimmung erforderlich.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a)

1 050“

b)

Nummer 1b erhält folgende Fassung:

„1b.

Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a)

900“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe a und Regel 42)

1 800“

d)

Die Nummern 7 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„7.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 45)

0

8.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 45)

0

9.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3)

0

10.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3)

0

11.

Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 2)

0“.

2.

In Artikel 11 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

bei einer Gemeinschaftsmarke: 870 EUR zuzüglich 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;

b)

bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 1 620 EUR zuzüglich 300 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes

1.   Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle oder auch lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, entspricht die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr

a)

bei einer Gemeinschaftsmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 7 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 8 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;

b)

bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 9 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 10 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

2.   Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.

3.   Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.“

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:

(1)

In Regel 13a Absatz 3 wird Buchstabe c gestrichen.

(2)

Regel 23 erhält folgende Fassung:

Regel 23

Eintragung der Marke

(1)

Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.

(2)

Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, bei denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eine Aufforderung entsprechend Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versandt wurde, unterliegen weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der jeweils vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.

Internationale Anmeldungen oder Anträge auf territoriale Ausdehnung, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist und die vor dem Tag eingereicht wurden, ab dem die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Beträge gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b des Madrider Protokolls wirksam werden, unterliegen weiterhin Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33.

(3)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1.


Top