EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0989

2009/989/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

OJ L 350, 29.12.2009, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 067 P. 105 - 106

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/989/oj

Related international agreement

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 17. November 2009

über den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

(2009/989/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 63 Nummer 3, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits ist am 11. Oktober 2004 in Luxemburg im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1)   Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits und die diesem beigefügten Anhänge sowie das diesem beigefügte Protokoll und die von der Gemeinschaft einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge, des Protokolls und die Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen eingesetzt werden, vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2)   Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Kooperationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Kooperationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.

(3)   Die Gemeinschaft wird in den nach Artikel 80 des Abkommens vom Kooperationsrat eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 100 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN

zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN

andererseits —

IN ANBETRACHT der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, durch die die Beziehungen vertieft und erweitert werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet wurden,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Tadschikistan für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen wird,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbeiten,

IN ANBETRACHT der festen Verpflichtung der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, „Die Herausforderungen des Wandels“, sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,

ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die dem Rechtsstaatsprinzip und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die vollständige Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in der Republik Tadschikistan sowie der Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,

IN DEM WUNSCH, die Fortsetzung des mit dem Moskauer Friedensabkommen eingeleiteten Versöhnungsprozesses in der Republik Tadschikistan zu fördern,

IN DEM WUNSCH, den Prozess der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um Wohlstand und Stabilität in der Region zu fördern,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

IN ANERKENNUNG UND UNTERSTÜTZUNG des Wunsches der Republik Tadschikistan, eng mit den europäischen Organen zusammenzuarbeiten,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, Investitionen in der Republik Tadschikistan zu fördern, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasserwirtschaft, und in Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan für die Europäische Energiecharta und die vollständige Durchführung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, eine dem Bedarf entsprechende sozioökonomische Zusammenarbeit und technische Hilfe zu gewährleisten, unter anderem zur Bekämpfung der Armut,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Abkommen eine schrittweise Annäherung zwischen der Republik Tadschikistan und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie seine schrittweise Integration in das offene Welthandelssystem fördern kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, den Handel im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu liberalisieren, und dass die Gemeinschaft die Absicht der Republik Tadschikistan begrüßt, der WTO beizutreten,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des internationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels sowie die Bekämpfung des Terrorismus vorrangige Ziele dieses Abkommens sind,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

die Unabhängigkeit und die Souveränität der Republik Tadschikistan zu unterstützen;

die Anstrengungen der Republik Tadschikistan zur Festigung seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasser, sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;

eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesellschaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 4

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unterstützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemeinschaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;

wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.

Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.

Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, indem sie:

Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder, den Umständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese vollständig umzusetzen;

ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher Dialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden.

Artikel 5

Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen bei anderen Gelegenheiten statt.

Artikel 6

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:

regelmäßige Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern der Republik Tadschikistan andererseits,

volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, insbesondere geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, einschließlich im Rahmen der Tagungen der Vereinten Nationen, der OSZE und sonstiger Tagungen,

in jeder sonstigen Form, einschließlich der Möglichkeit von Sachverständigentreffen, mit der ein Beitrag zur Festigung und Erweiterung des politischen Dialogs geleistet würde.

TITEL III

WARENVERKEHR

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,

Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung,

Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,

Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,

Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,

b)

Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden,

c)

Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

(3)   Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2)   Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 9

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 10

(1)   Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.

(2)   Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.

Artikel 11

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 12

(1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3)   Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4)   In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5)   Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(6)   Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach entsprechenden internen Rechtsvorschriften.

Artikel 13

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnten.

Artikel 14

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 15

Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.

Artikel 16

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.

TITEL IV

BESTIMMUNGEN ÜBER HANDEL UND INVESTITIONEN

KAPITEL I

Arbeitsbedingungen

Artikel 17

(1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.

(2)   Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Artikel 18

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Artikel 19

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 17 und 18 aus.

KAPITEL II

Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften

Artikel 20

(1)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tadschikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(2)   Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

(3)   Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(4)   Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

(5)   Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

Artikel 21

(1)   Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2)   Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien jedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem welche die günstigeren sind.

Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b)

Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c)

Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren;

d)

Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation);

e)

Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f)

Vertretung von Gesellschaften bei der Organisierung von Zwischenstopps oder gegebenenfalls Abfertigung der Ladung.

Artikel 22

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „tadschikische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als tadschikische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan aufweist.

b)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer angelegt erscheint, wie etwa die Außenstelle eines Stammhauses, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Stammhaus, dessen Hauptsitz sich im Ausland befindet, begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern ihren Geschäften am Ort des Geschäftssitzes nachgehen können.

d)

„Niederlassung“ ist im Falle von Gemeinschafts- oder tadschikischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben a das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Republik Tadschikistan bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e)

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f)

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 23

(1)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(3)   „Finanzdienstleistungen“ im Sinne dieses Abkommens sind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten.

Artikel 24

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 25

(1)   Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tadschikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c)

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

Artikel 26

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

(2)   Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt: Für die Fälle des Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 34 maßgeblich.

(3)   Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4)   Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikistan niedergelassen sind.

KAPITEL III

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan

Artikel 27

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

Artikel 28

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Tadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

Artikel 29

(1)   Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

a)

Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.

b)

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

(2)   Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a)

wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Ladungsanteilvereinbarungen in den bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;

b)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei des vorliegenden Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;

c)

untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;

d)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

(3)   Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

Artikel 30

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 32

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 31.

Artikel 33

Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließlichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.

Artikel 34

Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

Artikel 35

Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 36

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 37

Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von tadschikischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Tadschikistan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Tadschikistan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

den tadschikischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen tadschikischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;

den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den tadschikischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.

KAPITEL V

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 38

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(3)   Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5)   Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikistan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet diese Beschränkungen in einer nicht-diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikistan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

(6)   Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

KAPITEL VI

Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums

Artikel 39

(1)   Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2)   Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER RECHTSETZUNG

Artikel 40

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist. Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2)   Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation.

(3)   Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

Austausch von Sachverständigen,

Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften,

Veranstaltung von Seminaren,

Ausbildung des mit der Ausarbeitung und der Durchführung von Rechtsvorschriften befassten Personals,

Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

(4)   Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

TITEL VI

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 41

(1)   Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirtschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertragsparteien.

(2)   Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt.

(3)   Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit.

(4)   Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die regionale Zusammenarbeit fördern.

(5)   Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentralasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemeinschaftsprogramme in Betracht.

Artikel 42

Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen, seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören:

Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fragen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen,

Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften.

Artikel 43

Industrielle Zusammenarbeit

(1)   Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,

Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,

Verbesserung des Managements,

Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,

Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,

Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,

Umweltschutz,

Konversion der Rüstungsindustrie,

Ausbildung des Personals.

(2)   Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Artikel 44

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

(2)   Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:

gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan,

Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung ausländischer Investitionen in die tadschikische Wirtschaft,

Schaffung eines beständigen und geeigneten Handelsrechts und beständiger und geeigneter Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich,

Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Artikel 45

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

Artikel 46

Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung

(1)   Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.

(2)   Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;

die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern;

die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.

Artikel 47

Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1)   Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,

Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,

Handelsfragen,

Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,

Ausbildung,

Sicherheit in der Bergbauindustrie.

Artikel 48

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1)   Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

(2)   Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst:

Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen,

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Vertragsparteien, die mit Forschung und technologischer Entwicklung befasst sind.

Umfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzuführen.

Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungswaffen befasst sind oder waren.

(3)   Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 49

Bildung und Ausbildung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Tadschikistan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome,

Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen,

Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen,

Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen,

Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten,

Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,

nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern,

Ausbildung von Journalisten,

Ausbildung von Ausbildern.

(3)   Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationsprogramme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.

Artikel 50

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

Artikel 51

Energie

(1)   Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie umfasst unter anderem folgende Bereiche:

Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage,

Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,

Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,

Modernisierung der Energieinfrastruktur,

Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten,

Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor,

Transport und Transit von Energieerzeugnissen und Energieträgern,

Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich,

Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energiequellen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Energiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.

Artikel 52

Umwelt und Gesundheit

(1)   Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2)   Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes:

wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt,

Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung,

Sanierung der Umwelt,

nachhaltige, effiziente und umweltgerechte Energieerzeugung und -nutzung,

Sicherheit von Industrieanlagen,

Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,

Wasserqualität,

Verringerung, Recycling und saubere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Basler Übereinkommens, wenn es unterzeichnet ist,

Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung,

Schutz der Wälder,

Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete und nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen,

Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung,

Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,

globale Klimaveränderung,

Umwelterziehung und Umweltbewusstsein,

Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, wenn es unterzeichnet ist.

(3)   Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,

Informations- und Sachverständigenaustausch, einschließlich Informationen und Experten auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien,

gemeinsame Forschungstätigkeiten,

Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsniveau,

Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene,

Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung,

Umweltverträglichkeitsstudien.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.

Artikel 53

Verkehr

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems sowie die Ermittlung und Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Investitionen für ihre Durchführung.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:

Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen und Flughäfen,

Modernisierung und Ausbau der Eisenbahn-, Wasserstraßen-, Straßen-, Flughafen- und Navigationsinfrastruktur sowie der Navigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts,

Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs,

Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme,

Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Verkehrspolitik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors,

Vereinfachung der Verfahren für alle Verkehrsformen in der Region.

Artikel 54

Elektronische Kommunikation und Postdienste

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Sektors elektronische Kommunikation und Postdienste,

Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Sektor elektronische Kommunikation und Postdienste,

Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über europäische Normen und Kennzeichnungssysteme,

Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektronische Kommunikation und Postdienste und Investitionsförderung,

Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren,

fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs,

Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunikationsnetze,

Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums,

Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen.

Artikel 55

Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen

(1)   Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf Folgendes:

Entwicklung eines Aktien- und Wertpapiermarkts,

Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich,

Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Jointventures im Versicherungssektor der Republik Tadschikistan sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.

Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung des Finanzsystems und von Finanzinstitutionen in der Republik Tadschikistan zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung der mit der Formulierung und Umsetzung der Finanzpolitik befassten Personen.

Artikel 56

Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung

In der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodologischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesondere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungsprozesses geachtet.

Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf

die Schaffung einer Stelle innerhalb der Regierung der Republik Tadschikistan, die Hilfe bei der Definition und Lenkung des Privatisierungsprozesses leistet,

die Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung der Republik Tadschikistan, einschließlich des rechtlichen Rahmens und der Umsetzungsmechanismen,

Förderung marktwirtschaftlicher Ansätze bei Bodennutzung und Nießbrauch,

die Umstrukturierung derjenigen Unternehmen, die noch nicht für die Privatisierung bereit sind,

die Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen,

die Entwicklung von Investmentfonds.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen.

Artikel 57

Regionalentwicklung

(1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2)   Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutauschen.

Artikel 58

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1)   Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Die Zusammenarbeit umfasst:

Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko,

Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden,

Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien,

Forschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2)   Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes:

Optimierung des Arbeitsmarkts,

Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste,

Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme,

Förderung der Entwicklung der örtlicher Arbeitsmärkte,

Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.

(3)   Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Tadschikistan einschließt.

Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

Artikel 59

Tourismus

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:

Erleichterung des Tourismus,

Intensivierung des Informationsflusses,

Transfer von Know-how,

Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,

Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,

Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.

Artikel 60

Kleine und mittlere Unternehmen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.

(2)   Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU,

Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Unterstützung von KMU, für die Förderung der Kommunikation und der Unternehmenskooperation zwischen KMU sowohl innerhalb der Republik Tadschikistan als auch mit KMU im Ausland und für die Ausbildung von KMU in den für den Zugang zur Finanzierung erforderlichen Kenntnissen,

Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und Qualitätssicherung.

Artikel 61

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 62

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Artikel 63

Zoll

(1)   Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2)   Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

Informationsaustausch,

Verbesserung der Arbeitsmethoden,

Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers,

Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr,

Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme,

Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.

Artikel 64

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen,

Austausch statistischer Informationen,

Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Artikel 65

Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

Unterstützung der Republik Tadschikistan bei seinen wirtschaftlichen Reformen durch Bereitstellung von Experten-Beratung und technischer Hilfe,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen,

Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirtschaftliche Modelle zu formulieren.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER DEMOKRATIE UND DER MENSCHENRECHTE

Artikel 66

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

Artikel 67

Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:

Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,

illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,

Fälschung.

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:

Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,

Einrichtung von Informationszentren,

Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,

Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,

Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

Artikel 68

Geldwäsche

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

Artikel 69

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt werden, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusammenarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 70

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen.

(2)   Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

Hauptursachen der Migration;

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;

c)

Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung für legale Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

d)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;

e)

Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;

f)

im Visumbereich: Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht;

g)

im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, praxisbewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem gegenseitigen Bewusstsein der möglichen beiderseitigen Nutzung dieser Ausrüstung.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

rückübernimmt die Republik Tadschikistan auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten;

rückübernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne Weiteres seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan aufhalten.

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Republik Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwecke mit geeigneten Ausweispapieren.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.

Artikel 71

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich,

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

und durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL IX

KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 72

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

TITEL X

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 73

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen.

Artikel 74

Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinierung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe beim Wideraufbau und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die Gemeinschaftsprogramme einbezogen.

Artikel 75

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Tadschikistan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

Artikel 76

Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z. B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

TITEL XI

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 77

Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Artikel 78

(1)   Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen.

(2)   Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt.

Artikel 79

(1)   Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2)   Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperationsausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.

Artikel 80

Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

Artikel 81

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

Artikel 82

Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Artikel 83

(1)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen.

(2)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt.

Artikel 84

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Artikel 85

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

(2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ergeben;

kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 86

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d)

die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

Artikel 87

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 88

(1)   Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2)   Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 89

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.

Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

Artikel 90

Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 91

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

Artikel 92

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 93

Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird.

Artikel 94

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.

Artikel 95

Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 96

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzelnen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 97

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.

Artikel 98

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 99

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 100

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 101

Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Hecho en Luxemburgo, el once de octubre del dos mil cuatro.

V Lucemurku dne jedenáctého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den elevte oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu üheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις ένδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the eleventh day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le onze octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussembourgo, addi’ undici ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada vienpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio vienuoliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-negyedik év október havának tizenegyedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu fil-ħdax-il jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de elfde oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia jedenastego października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Luxemburgo, em onze de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu jedenásteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, enajstega oktobra dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den elfte oktober tjugohundrafyra.

Ин Созишнома дар шахри Люксембург 11 октябри соли 2004 ба имзо расид.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französisch Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

Image

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Image

Latvijas Republikas vārdā

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

A Magyar Köztársaság részéről

Image

Għar-Repubblika ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

Image

Image

Аз чониби Чумхурии Точикистон

Image

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang I

Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3

Anhang II

Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2

Anhang III

Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3

Anhang IV

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN

andererseits,

die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

 

das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:

 

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

 

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens

 

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

 

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.

Hecho en Luxemburgo, el once de octubre del dos mil cuatro.

V Lucemurku dne jedenáctého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den elevte oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu üheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις ένδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the eleventh day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le onze octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussembourgo, addi’ undici ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada vienpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio vienuoliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-negyedik év október havának tizenegyedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu fil-ħdax-il jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de elfde oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia jedenastego października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Luxemburgo, em onze de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu jedenásteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, enajstega oktobra dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den elfte oktober tjugohundrafyra.

Ин Созишнома дар шахри Люксембург 11 октябри соли 2004 ба имзо расид.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französisch Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

Image

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

Image

Latvijas Republikas vārdā

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

A Magyar Köztársaság részéről

Image

Għar-Repubblika ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

Image

Image

Аз чониби Чумхурии Точикистон

Image


Top