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Document 32009D0566
2009/566/EC: Commission Decision of 27 July 2009 amending Decision 2008/721/EC as regards indemnities paid to members of Scientific Committees and experts in the field of consumer safety, public health and the environment (notified under document number C(2009) 5767)
2009/566/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5767)
2009/566/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5767)
OJ L 196, 28.7.2009, p. 61–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 229 - 230
In force
28.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/61 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Juli 2009
zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5767)
(2009/566/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 19 des Beschlusses 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (1) sieht vor, dass die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool sowie die externen Sachverständigen für ihre Mitwirkung an den Sitzungen der Ausschüsse, an thematischen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung haben. |
(2) |
Gemäß Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG beträgt die Entschädigung für die Teilnahme an einer ganztägigen Sitzung 300 EUR, für die Teilnahme an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung 150 EUR und für die Tätigkeit als Berichterstatter 300 EUR. Soweit gerechtfertigt und falls entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der letztgenannte Betrag bei Fragen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern, auf 600 EUR erhöht werden. |
(3) |
Ferner ist in diesem Anhang festgelegt, dass die Kommission die Notwendigkeit der Anpassung dieser Sätze regelmäßig prüfen wird, und zwar auf der Grundlage von Preisindizes, der Bewertung der von anderen europäischen Einrichtungen an Sachverständige gezahlten Entschädigungen und der Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand für Mitglieder, assoziierte Mitglieder, andere wissenschaftliche Berater und externe Sachverständige. Die erste Überprüfung ist für 2009 vorgesehen. |
(4) |
Die derzeitigen Entschädigungssätze wurden im Jahr 1997 für die Mitglieder und Sachverständigen der Vorgängergremien der betreffenden Wissenschaftlichen Ausschüsse festgelegt und seitdem nicht angepasst. Überträgt man den Anstieg der Verbraucherpreise im Zeitraum 1997-2008 gemäß dem von Eurostat berechneten Verbraucherpreisindex auf den Tagessatz für Entschädigungen, würde dieser 381,50 EUR betragen. Dieser Betrag sollte auf 385 EUR aufgerundet werden. |
(5) |
Um Reise- und Fahrtzeiten zu berücksichtigen, sollte nicht mehr zwischen ganz- und halbtägigen Sitzungen unterschieden werden. |
(6) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Arbeitsaufwand für Berichterstatter erheblich von folgenden Faktoren abhängt: Komplexität und Dauer der mit der Erarbeitung des Gutachtens verbundenen Tätigkeiten (je nach der Komplexität der behandelten Frage), Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten, Umfang der zu prüfenden Literatur, Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Stellen sowie Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit. Somit spiegeln die derzeitigen zwei Sätze für die Entschädigung von Berichterstattern nicht die tatsächliche Bandbreite von Konstellationen wider; die Sätze sollten also breiter gefächert werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Brüssel, den 27. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.
ANHANG
„ANHANG III
ENTSCHÄDIGUNGEN
Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Beteiligung an der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse:
Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, an Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen sowie an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen:
— |
385 EUR für jeden Tag, an dem die Sitzung stattfand und die betreffende Person teilgenommen hat. |
Für die Tätigkeit als Berichterstatter:
— |
Die Höhe der Entschädigung wird nach Maßgabe der folgenden Faktoren festgelegt: Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), für die Erarbeitung des Gutachtens benötigte Zeit, Umfang und Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen, Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit sowie notwendige Kontakte zu anderen Stellen. Als Richtschnur dienen die folgenden Kriterien:
|
— |
Die Kommission legt in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der oben genannten Kriterien fest, welchen der Entschädigungsbeträge der Berichterstatter erhält, und gibt dies jeweils in der Anforderung des Gutachtens an. Die Kommission kann den ausgewählten Betrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen. |
— |
Die Kommission wird die Notwendigkeit der Anpassung dieser Sätze regelmäßig auf der Grundlage von Preisindizes, der Bewertung der von anderen europäischen Einrichtungen an Sachverständige gezahlten Entschädigungen und der Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand für Mitglieder, assoziierte Mitglieder, andere wissenschaftliche Berater und externe Sachverständige prüfen.“ |