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Document 32009D0544

2009/544/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4453) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 181, 14.7.2009, p. 39–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 014 P. 118 - 127

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0312

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/544/oj

14.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2008

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4453)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/544/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für ein Produkt vergeben werden, dessen Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die mit der Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (2) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 28. Februar 2009.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Entscheidung 2002/739/EG sollte daher ersetzt werden.

(7)

Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis vier Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung gelten.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Innenfarben und -lacke vor dem 18. August 2008 vergeben wurde oder die das Umweltzeichen vor dem 18. August 2008 beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es den Herstellern erlaubt sein, bis 28. Februar 2009 Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/739/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist sollten ausschließlich die Kriterien in dieser Entscheidung gelten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ umfasst Farben und -lacke zur Innendekoration, Holzbeizen und verwandte Erzeugnisse gemäß Absatz 2 für Heimwerker und Malerhandwerk, die vorwiegend für die Verwendung innerhalb von Gebäuden entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

Dazu gehören unter anderem auch Fußbodenbeschichtungen und -farben, auf Wunsch privater oder gewerblicher Innengestalter vom Vertreiber abgetönte Produkte, Abtönsysteme, sowie nach dem Kundenbedarf vom Hersteller vorbehandelte, abgetönte oder zubereitete flüssige oder pastose Dekorationsfarben, einschließlich Grundierungen und Voranstrichstoffen für solche Produktsysteme.

(2)   „Farbe“ ist ein flüssiger, pastoser oder pulverförmiger pigmenthaltiger Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.

„Lack“ ist ein klarer Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen durchsichtigen Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.

„Dekorationsfarben und -lacke“ sind Farben und Lacke, die zur Dekoration oder zum Schutz an Gebäuden und deren Innenausstattung und Einbauten aufgebracht werden. Sie werden an Ort und Stelle aufgetragen und dienen zwar vorwiegend der Dekoration, haben aber auch eine Schutzfunktion.

„Holzbeizen“ (Lasuren) sind Beschichtungsstoffe, die auf Holz einen klaren oder halbtransparenten Film zur Dekoration oder zum Schutz vor Verwitterung bilden, der die Pflege erleichtert.

„Abtönsystem“ ist ein Verfahren für die Zubereitung von Farbanstrichstoffen, bei dem eine „Grundfarbe“ mit Abtönfarben gemischt wird.

(3)   Folgende Produkte sind dieser Produktgruppe nicht zuzurechnen:

a)

Korrosionsschutzanstriche,

b)

Antifouling-Anstriche,

c)

Holzschutzmittel,

d)

Beschichtungsstoffe für besondere industrielle und gewerbliche Anwendungen einschließlich hochbelastbarer Beschichtungsstoffe.

c)

Fassadenbeschichtungsstoffe,

f)

alle vorwiegend zur Verwendung im Freien entwickelten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Artikel 2

(1)   Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen Farben und Lacke unter Beachtung der Absätze 2 und 3 der Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ gemäß Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung genügen.

(2)   Zweikomponenten-Reaktionsbeschichtungsstoffe für besondere Verwendungszwecke müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

die beiden Komponenten müssen jeder für sich genommen den Umweltkriterien im Anhang genügen (ausgenommen das Kriterium für flüchtige organische Verbindungen);

b)

ihnen müssen Hinweise darauf beiliegen, dass die Einzelkomponenten nicht gesondert verwendet oder mit anderen Produkten vermischt werden dürfen;

c)

das gebrauchsfertige Endprodukt muss ebenfalls den Umweltkriterien, einschließlich des Kriteriums für flüchtige organische Verbindungen, genügen.

3.   Beschichtungsstoffe, die sowohl innen als auch außen verwendet werden können, müssen sowohl den Kriterien dieser Entscheidung für Innenfarben und -lacke als auch den Kriterien der Entscheidung 2009/543/EG über Außenfarben und -lacke (3) genügen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Entscheidung für vier Jahre.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ den Produktgruppenschlüssel „07“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/739/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Umweltzeichen, die vor dem 18. August 2008 für Produkte der Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ vergeben wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2009 weiter verwendet werden.

(2)   Für Produkte, die unter die Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ fallen und für die vor dem 18. August 2008 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2002/739/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis zum 28. Februar 2009 verwendet werden.

(3)   Für Produkte, die unter die Produktgruppe „Innenfarben und -lacke“ fallen und für die nach dem 18. August 2008 aber vor dem 1. März 2009 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2002/739/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

In den Fällen, in denen der Antrag sich auf die Kriterien der Entscheidung 2002/739/EG stützt, darf das Umweltzeichen bis zum 28. Februar 2009 verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2008

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(3)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.


ANHANG

A.   RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

die effiziente Verwendung des Produkts und die Verringerung von Abfällen;

die Verringerung von Umweltgefahren und sonstigen Gefahren (z. B. troposphärisches Ozon) durch die Verringerung von Lösungsmittelemissionen;

die Verringerung der Ableitung toxischer Stoffe oder sonstiger Schadstoffe in Gewässer. Die Werte der Kriterien wurden so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Innenfarben und -lacken gefördert wird, von denen eine geringere Umweltauswirkung ausgeht.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen.

Andere Prüfmethoden können gegebenenfalls angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, der Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge prüfen und die Einhaltung der Kriterien überwachen (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht, solche Managementsysteme durchzuführen).

Wird in den Kriterien auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen ein. Die Begriffe „Stoff“ und „Zubereitung“ sind in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) definiert.

Der zuständigen Stelle ist zu allen Inhaltsstoffen, die der Antragsteller verwendet, die genaue Formulierung des Produktes vorzulegen. Jeder Stoff, auch Verunreinigungen, der in einer Konzentration von mehr als 0,01 % (m/m) vorliegt, ist anzugeben, sofern in den Kriterien nicht an anderer Stelle eine niedrigere Konzentration vorgeschrieben ist.

B.   UMWELTKRITERIEN

Sämtliche Kriterien mit Ausnahme von Kriterium 3 betreffend flüchtige organische Verbindungen (VOC) gelten für die Farbe oder den Lack in seiner Verpackung. Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten die Höchstwerte für den VOC-Gehalt für das gebrauchsfertige Produkt, weswegen der maximale VOC-Gehalt auf der Grundlage etwa empfohlener Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner berechnet werden sollte. Für diese Berechnung sind die Daten erforderlich, die die Rohstofflieferanten zum Festkörpergehalt, zum VOC-Gehalt und zur Produktdichte liefern.

Die Kriterien 1 und 2 gelten nur für weiße oder helle Farben (einschließlich Schlussanstrichstoffe, Grundierungen, Vor- und/oder Zwischenanstrichstoffe).

Bei Abtönsystemen gelten die Kriterien 1 und 2 nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). In den Fällen, in denen die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % gemäß dem Kriterium 7 Buchstabe a erfüllt, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde.

Die Kriterien 1 und 2 gelten nicht für klare Beschichtungsstoffe.

1.   Weißpigmente

Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8): Die Farben haben einen Gehalt an Weißpigmenten von höchstens 36 g pro m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 %. Diese Anforderung gilt nicht für Lacke und Holzbeizen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder den Gehalt an Weißpigmenten und die Ergiebigkeit anhand von Unterlagen nachzuweisen sowie eine detaillierte Berechnung vorzulegen, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

2.   Titandioxid

Titandioxid: Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen (abgeleitet aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien (BREF) (August 2007)):

SOx-Emissionen (ausgedrückt als SO2): 252 mg pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %),

Schwefelablauge: 18 g pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %),

Chlorabfälle: 3,7, 6,4 bzw. 11,9 g pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %) für natürliches Rutil, synthetisches Rutil bzw. Schlackenerze.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder Unterlagen mit Angaben zu den jeweiligen Werten bezüglich der Emissionen und der Abfallableitungen für diese Parameter, zum Titandioxidgehalt des Produkts und zur Ergiebigkeit zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, vorzulegen.

3.   Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Der VOC-Gehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produkteinstufung (Verordnung2004/42/EG)

VOC-Höchstgehalt (g/l einschließlich Wasser)

Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanzmaßzahl < 25 Einheiten im 60 ° Messwinkel)

15

Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanzmaßzahl > 25 Einheiten im 60 ° Messwinkel)

60

Holz– und Metallfarben, einschließlich Voranstriche, für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen)

90

Lacke und Holzbeizen, einschließlich deckende Holzbeizen (innen)

75

Hauchdünne Holzbeizen (innen)

75

Grundierungen

15

Bindende Grundierungen

15

Einkomponenten-Speziallacke

100

Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung

100

Lacke für Dekorationseffekte

90

In diesem Kontext ist eine flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG jede organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Die Unterkategorien für Farben und Lacke der Richtlinie werden für die Festlegung der VOC-Obergrenzen herangezogen. Hier werden nur die für Innenbeschichtungsstoffe relevanten Kategorien angeführt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Für alle Produkte ist der VOC-Gehalt anzugeben.

4.   Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe

Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe werden dem Produkt nicht vor oder während der Abtönung (falls zutreffend) direkt zugefügt; Inhaltsstoffe, die flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, dürfen jedoch bis zu der Obergrenze zugefügt werden, bei der der Massenanteil flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe am Endprodukt 0,1 % nicht überschreitet.

In diesem Kontext ist ein flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoff jede organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die mindestens einen aromatischen Kern in ihrer Strukturformel hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen, aus der hervorgeht, dass flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe lediglich in vorgefertigten Inhaltsstoffen beigefügt wurden; gegebenenfalls muss er Erklärungen der Lieferanten der betreffenden Inhaltsstoffe vorlegen, in denen der Gehalt an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen bestätigt wird.

5.   Schwermetalle

Die folgenden Schwermetalle oder ihre Verbindungen dürfen nicht als Inhaltsstoffe des Produkts oder gegebenenfalls des Abtöners (weder als Stoff noch als Teil einer verwendeten Zubereitung) verwendet werden: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium (ausgenommen Bariumsulfat), Selen, Antimon.

Kobalt darf ebenfalls nicht als Inhaltsstoff zugefügt werden, ausgenommen Kobaltsalze, die in Alkydfarben als Sikkative verwendet werden. Diese dürfen bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,05 %, gemessen als Kobaltmetall, im Endprodukt verwendet werden. Kobalt in Pigmenten ist ebenfalls von dieser Vorschrift ausgenommen.

Die Inhaltsstoffe dürfen jedoch Spuren dieser Metalle in einem Massenanteil von höchstens 0,01 % aufgrund von Verunreinigungen der Rohstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vorzulegen.

6.   Gefährliche Stoffe

a)

Das Produkt: Das Produkt darf vor oder nach der Abtönung (falls zutreffend) nicht als sehr giftig, giftig, umweltgefährlich, krebserzeugend, reproduktionstoxisch, gesundheitsschädlich, ätzend, erbgutverändernd oder reizend (nur, wenn dies durch mit R43 gekennzeichnete Inhaltsstoffe verursacht wird) gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.

b)

Inhaltsstoffe (sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch): Es darf kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einstufungskriterien für eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombination)

R23 (Giftig beim Einatmen),

R24 (Giftig bei Berührung mit der Haut),

R25 (Giftig beim Verschlucken),

R26 (Sehr giftig beim Einatmen),

R27 (Sehr giftig bei Berührung mit der Haut),

R28 (Sehr giftig beim Verschlucken),

R33 (Gefahr kumulativer Wirkungen)

R39 (Ernste Gefahr irreversiblen Schadens),

R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich)

R45 (Kann Krebs erzeugen),

R46 (Kann vererbbare genetische Schäden verursachen),

R48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition),

R49 (Kann Krebs erzeugen beim Einatmen),

R60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (Kann möglicherweise das Kind im Mutterleib schädigen),

R68 (Irreversibler Schaden möglich)

gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) oder der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und denen eine der Gefahrenbezeichnungen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R40 oder R48 (oder deren Kombination) zugeordnet wurde, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden.

Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden (5). In diesem Fall dürfen die Inhaltsstoffe, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), nicht verwendet werden, für die eine der folgenden Einstufungen (oder deren Kombination)

akute Toxizität (oral) — Gefahrenkategorien I, II, III

akute Toxizität (dermal) — Gefahrenkategorien I, II, III

akute Toxizität (inhalativ) — Gefahrenkategorien I, II, III

Sensibilisierung — Atemwege, Gefahrenkategorie I

Keimzell-Mutagenität — Gefahrenkategorien I, II

Karzinogenität — Gefahrenkategorien I, II

Reproduktionstoxizität — Gefahrenkategorien I, II

spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) — Gefahrenkategorien I, II

spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) — Gefahrenkategorien I, II

gemäß ST/SG/AC.10/30 (6), überarbeitet in ST/SG/AC.10/34/Add.3, über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien gilt. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und die in eine der folgenden GHS-Gefahrenklassen eingestuft sind, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden:

akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) — I, II, III (nur oral und dermal);

spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige und/oder wiederholte Exposition) — I, II (oder deren Kombination);

Karzinogenität — Gefahrenkategorie II.

Methylethylketoxim darf in Alkydfarben bis zu einem Massenanteil von 0,3 % verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.

c)

(Umweltgefährliche) Inhaltsstoffe: Kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), der zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einstufungskriterien für eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombination)

N R50 (Sehr giftig für Wasserorganismen),

N R50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen und kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

N R51/53 (Giftig für Wasserorganismen und kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

N R52/53 (Schädlich für Wasserorganismen und kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

R51 (Giftig für Wasserorganismen),

R52 (Schädlich für Wasserorganismen),

R53 (Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt, darf einen Massenanteil von 2 % überschreiten.

Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden (7). In diesem Fall darf kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), der zum Zeitpunkt der Antragstellung in eine der folgenden Gefahrenkategorien

Kategorien der aquatischen Toxizität (und deren Kombination):

akut I, II, III

chronisch I, II, III

gemäß ST/SG/AC.10/30 und überarbeitet in ST/SG/AC.10/34/Add.3 über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingestuft ist oder eingestuft werden kann, einen Massenanteil von 2 % überschreiten.

Die Gesamtmenge aller Inhaltsstoffe, denen bei der Antragstellung eine dieser Gefahrenbezeichnungen bzw. dieser GHS-Gefahrenklassen (oder deren Kombination) zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, darf in keinem Fall einen Massenanteil von 4 % des Produkts überschreiten.

Diese Anforderung gilt nicht für Ammoniak oder Alkylammoniak.

Diese Anforderung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung nach Kriterium 6 Buchstabe a.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Liste der Inhaltsstoffe und einem gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung für jeden Inhaltsstoff erstellten Materialsicherheitsdatenblatt vorzulegen.

d)

Alkylphenolethoxylate (APEO): APEO dürfen vor oder bei der Abtönung (falls zutreffend) nicht in dem Produkt verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

e)

Isothiazolinonverbindungen: Der Gehalt an Isothiazolinonverbindungen in dem Produkt vor oder nach der Abtönung (falls zutreffend) darf einen Massenanteil von 0,05 % nicht überschreiten. Der Gehalt an dem Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 220-239-6) (3:1) darf einen Massenanteil von 0,0015 % nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und gegebenenfalls die Mengen anzugeben.

f)

Perfluorsulfonsäuren (PFAS), Perfluorcarbonsäuren (PFCA), einschließlich Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandte Stoffe, die in der OSZE-Liste „Preliminary lists of PFOS, PFAS, PFOA, PFCA, related compounds and chemicals that may degrade to PFCA (as revised in 2007)“ aufgeführt sind, sind in dem Produkt nicht zulässig. Die OSZE-Liste liegt diesem Kriteriendokument als Anlage bei.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

g)

Formaldehyde: Es darf kein freies Formaldehyd zugefügt werden. Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in Mengen zugesetzt werden, die gewährleisten, dass nach dem Abtönen (falls zutreffend) der resultierende Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd den Massenanteil von 0,001 % nicht überschreitet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Außerdem legt er die Ergebnisse der von den Rohstofflieferanten nach der VdL-Richtlinie 03 durchgeführten Prüfungen (VdL-Richtlinie 03 „Bestimmung der freien in-can Formaldehydkonzentration mit der Acetylaceton-Methode“) zusammen mit Berechnungen vor, die die Daten aus dieser Prüfung in Zusammenhang mit dem Endprodukt setzen, um den Nachweis zu erbringen, dass die endgültige mögliche Höchstkonzentration von durch Formaldehydabspalter freigesetztem Formaldehyd einen Massenanteil von 0,001 % nicht übersteigt. Alternativ kann der auf Formaldehyddepotstoffe zurückgehende Formaldehydgehalt des Endprodukts an einem Standard durch eine Hochleistungsflüssigchromatografie gemessen werden.

h)

Halogenierte organische Lösungsmittel: Unbeschadet der Kriterien 6 Buchstaben a, b und c dürfen nur halogenierte Verbindungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Risikobewertung unterzogen waren und denen keine der Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombinationen) R26/27, R45, R48/20/22, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53, R52/53 und R59 gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zugeordnet wurde, vor oder nach dem Abtönen (falls zutreffend) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

i)

Phthalate: Unbeschadet der Kriterien 6 Buchstaben a, b und c dürfen nur Phthalate, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Risikobewertung unterzogen waren und denen keine der Gefahrenbezeichnungen (oder deren Kombinationen) R60, R61, R62, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53 und R52/53 gemäß der Richtlinie und ihrer Änderungen zugeordnet wurde, vor oder nach dem Abtönen (falls zutreffend) verwendet werden. Zusätzliches DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat), DIDP (Diisodecylphthalat) sind in dem Produkt nicht zulässig.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

7.   Gebrauchstauglichkeit

a)

Ergiebigkeit: Weiße und helle Farben (einschließlich Stoffe für den Schluss-, den Grund-, den Vor- und/oder den Zwischenanstrich) haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts.

Bei Abtönsystemen gilt dieses Kriterium nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). Kann die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % erreichen, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Für alle anderen Grundfarben, mit denen abgetönte Produkte hergestellt werden, gilt dieses Kriterium nicht. Dabei handelt es sich um Grundfarben, die in der Regel weniger TiO2 enthalten und die Anforderung von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts bei einem Deckvermögen von 98 % nicht erfüllen können. Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endbenutzer auf der Produktverpackung und/oder in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welche Farbschattierung oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrich (möglichst mit EU-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen der dunkleren Farbschattierung verwendet werden sollte.

Grundierungen mit besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Haftvermittlungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften für Aluminium und verzinkte Oberflächen haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.

Dekorative Dickschichtbeschichtungsstoffe (Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) müssen alternativ eine Ergiebigkeit von 1 m2 pro kg des Produkts haben.

Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Holzbeizen, Fußbodenbeschichtungsstoffe, Fußbodenfarben, Voranstrichstoffe, Haftgrundierungen oder jeden anderen klaren Anstrich.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 6504/1 (Beschichtungsstoffe — Bestimmung des Deckvermögens — Teil 1: Verfahren nach Kubelka-Munk für weiße und helle Beschichtungsstoffe) oder ISO 6504/3 (Teil 3: Bestimmung des Kontrastverhältnisses von hellen Beschichtungen bei einer festgelegten Ergiebigkeit) oder (für Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) der Methode NF T 30 073 (oder gleichwertig) vor. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden und die nicht nach den vorstehend genannten Anforderungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endbenutzer darüber informiert, welche Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. jeder andere zutreffende Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist.

b)

Nassabriebbeständigkeit: Wandfarben (nach EN 13300), die (auf dem Produkt oder auf Werbematerial) als abwaschbar, reinigungsbeständig und scheuerbeständig bezeichnet werden, müssen eine nach EN 13300 und EN ISO 11998 gemessene Nassabriebbeständigkeit der Klasse 2 oder höher aufweisen (nicht mehr als 20 μm nach 200 Arbeitsgängen).

Wegen der breiten Palette möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht nach Maßgabe von EN 13300 über eine Prüfung nach ISO 11998 (Prüfung auf Waschbarkeit und Scheuerfestigkeit) und den Nachweis (auf der Produktverpackung oder damit zusammenhängendem Vermarktungsmaterial) dafür vor, dass der Endbenutzer darüber informiert wird, dass das Produkt im Falle von Deckenfarben nicht auf die Nassabriebbeständigkeit getestet wurde.

c)

Wasserbeständigkeit: Lacke sowie Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben müssen eine nach ISO 2812-3 ermittelte Wasserbeständigkeit haben, die gewährleistet, dass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden keine Glanz- oder Farbänderung erkennbar ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-3 (Beschichtungsstoffe — Bestimmung der Beständigkeit gegen Flüssigkeiten — Teil 3: Verfahren mit saugfähigem Material) vor.

d)

Haftfestigkeit: Fußbodenbeschichtungen, -farben und -voranstriche sowie Metall- und Holzvoranstrichstoffe müssen in der Haftfestigkeitsprüfung nach EN 2409 eine Wertung von mindestens 2 erreichen. Pigmenthaltige Fassadengrundierungen müssen den Abreißversuch nach EN 24624, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Farbe, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.

Diese Anforderung gilt nicht für klare Grundierungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt, je nach Fall, einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 2409 bzw. EN 24624 (ISO 4624) vor.

e)

Abrieb: Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben müssen einen Abriebwiderstand aufweisen, der nach 1 000 Zyklen mit einer Last von 1 000 g und einem CS10-Reibrad gemäß EN ISO 7784-2-2006 einem Masseverlust von höchstens 70 mg entspricht.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass bei Anwendung der Methode EN ISO 7784-2:2006 dieses Kriterium erfüllt ist.

8.   Informationen für die Verbraucher

Die Verpackung oder eine Packungsbeilage müssen folgende Angaben enthalten:

Die Verwendung, der Untergrund und die Verwendungsbedingungen, für die das Produkt bestimmt ist. Dies hat Ratschläge zu Vorarbeiten usw. zu umfassen, beispielsweise zur richtigen Vorbereitung des Untergrunds, zur Verwendung im Freien (falls zutreffend) oder zur Temperatur.

Empfehlungen für die Reinigung von Werkzeugen und für die angemessene Abfallbeseitigung (Vermeidung von Wasserverschmutzung). Diese Empfehlungen sind auf die jeweilige Art des Produkts und den jeweiligen Anwendungsbereich abzustimmen; gegebenenfalls können auch Piktogramme benutzt werden.

Empfehlungen zur Aufbewahrung des Produkts nach dem Öffnen (um festen Abfall möglichst gering zu halten) einschließlich Sicherheitshinweisen, falls angebracht.

Bei dunkleren Anstrichen, für die das Kriterium 7 Buchstabe a nicht gilt, Hinweise für die Verwendung der richtigen Grundierung oder Grundfarbe (möglichst mit EG-Umweltzeichen).

Bei dicken Dekorationsbeschichtungsstoffen einen Hinweis darauf, dass diese Farben speziell für eine dreidimensionale dekorative Wirkung konzipiert wurden.

Einen Hinweis darauf, dass nicht verbrauchte Farbe einer Spezialbehandlung für eine umweltgerechte Entsorgung bedarf und deswegen nicht zusammen mit Haushaltsabfällen entsorgt werden sollte. Hinweise zur Entsorgung und Sammlung sind bei den Kommunalbehörden einzuholen.

Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen für den Benutzer. Auf der Verpackung oder einer Packungsbeilage ist folgender (oder ein entsprechender) Text anzubringen:

„Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis finden Sie auf der Website http://ec.europa.eu/environment/ecolabel.“

Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung ist ein Muster der Verpackung des Produkts sowie gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieser Kriteriums vorzulegen.

9.   Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

„Hohe Gebrauchstauglichkeit im Freien

Beschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe

Geringer Lösungsmittelgehalt“.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung, auf der das Zeichen sichtbar ist, zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  Am 27. Juni 2007 nahm die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (KOM(2007) 355 endg.) an. Weitere Angaben zur Überschneidung zwischen dem bestehenden System und dem GHS sind in Anhang VII des Bands III des verabschiedeten Vorschlags zu finden. — http://ec.europa.eu/enterprise/reach/docs/ghs/ghs_prop_vol_iii_de.pdf

(6)  UN-Sachverständigenausschuss für den Gefahrguttransport und das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien — http://www.unece.org/trans/main/dgdb/dgcomm/ac10rep.html

(7)  Siehe Fußnote 5.


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