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Document 32008R1007

Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 293, 31.10.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2013; Aufgehoben durch 32013R0526

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1007/oj

31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 10. März 2004 die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (3) zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „Agentur“ genannt) für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2)

Am 23. März 2007 gab der Verwaltungsrat der Agentur im Anschluss an deren Bewertung Empfehlungen für zweckmäßige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 ab.

(3)

Die Kommission nahm gemäß ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung vom 13. Juni bis zum 7. September 2007 eine öffentliche Konsultation über die Verlängerung des Mandats und die Zukunft der Agentur vor.

(4)

Da das Mandat der Agentur am 13. März 2009 abläuft, muss zur Gewährleistung von Kohärenz und Kontinuität eine Verlängerung beschlossen werden, die weitere Beratungen über die Agentur ermöglichen soll, in denen sich die Ergebnisse des Prozesses der Bewertung der Agentur, die Empfehlungen des Verwaltungsrats und die laufende Überprüfung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste niederschlagen. Ferner soll sie weitergehende Überlegungen über die allgemeine Ausrichtung der europäischen Bemühungen um eine verbesserte Netz- und Informationssicherheit ermöglichen. Die Verlängerung der Dauer des Bestehens der Agentur sollte das Ergebnis der Beratungen nicht vorwegnehmen.

(5)

Die Dauer des Bestehens der Agentur sollte deshalb bis zum 13. März 2012 verlängert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004

Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Dauer des Bestehens

Die Agentur wird zum 14. März 2004 für einen Zeitraum von acht Jahren errichtet.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. September 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme vom 13. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.

(3)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.


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