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Document 32008R0777

Verordnung (EG) Nr. 777/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 207, 5.8.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/777/oj

5.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2008 DER KOMMISSION

vom 4. August 2008

zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält eine Begriffsbestimmung von Blutmehl. Zur Klarstellung dieser Begriffsbestimmung sollte ausgeführt werden, dass mit Blutmehl auch durch Hitzebehandlung von Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II der genannten Verordnung gewonnene Erzeugnisse, die zur Verfütterung oder Verwendung als organische Düngemittel bestimmt sind, gemeint sind.

(3)

In Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für verarbeitetes Säugetiereiweiß festgelegt. Die in Abschnitt A Nummer 1 des genannten Kapitels festgelegte Verarbeitungsmethode für verarbeitetes Säugetiereiweiß sollte geändert werden, um der neuen Begriffsbestimmung für Blutmehl in Anhang I der genannten Verordnung zu entsprechen.

(4)

Nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen die Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, nicht auf dem Gelände der Abholung/Sammlung liegen, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten auf dem Gelände der Abholung/Sammlung ist in Verarbeitungsbetrieben, die über eine Förderanlage mit einem Schlachthof verbunden sind, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(5)

Um Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 die praktische Umsetzung der Bestimmungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten möglich sein, von diesen Bestimmungen abzuweichen und die Annahme von Material der Kategorie 3 zu erlauben, das von anderen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) zugelassenen Anlagen stammt, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Risikobegrenzung für die Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 23).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).


ANHANG

Die Anhänge I, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Blutmehl‘ durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II gewonnene Produkte zur Verfütterung oder organischen Düngung;“.

2.

Anhang V Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Verarbeitungsbetriebe dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, die von der Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte solcher Schlachthöfe ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier werden durch die Einhaltung mindestens folgender Bedingungen begrenzt:

i)

der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem vollständig vom Schlachthof getrennten Gebäude;

ii)

Folgendes muss eingerichtet und benutzt werden:

eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof verbindet,

getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof;

iii)

es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch Personal zu vermeiden, das im Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof eingesetzt wird;

iv)

unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.

Abweichend von den Ziffern i bis iv können die zuständigen Behörden im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ausschuss gemäß Artikel 33 Absatz 1 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen.“

3.

Anhang VII Kapitel II Abschnitt A Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut oder Bestandteile von Schweinblut dürfen jedoch nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder Verarbeitungsmethode 7 verarbeitet werden, sofern im Falle der Verarbeitungsmethode 7 eine Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C angewandt wurde.“


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