EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008R0523
Commission Regulation (EC) No 523/2008 of 11 June 2008 amending Annexes VIII, X and XI to Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards the import of blood products for the manufacture of technical products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 153, 12.6.2008, p. 23–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069
12.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 523/2008 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2008
zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften hinsichtlich der Einfuhr von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke in die Gemeinschaft bzw. für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft; unter anderem handelt es sich um Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und um Listen der Länder, aus denen die Einfuhr zulässig ist. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Nebenprodukte von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, die gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (2) verboten sind, nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zu erlassender besonderer Vorschriften in die Gemeinschaft eingeführt werden. |
(3) |
Die Möglichkeit, derartige Blutprodukte einzuführen, ist für die Biotechnologiebranche von wesentlicher Bedeutung für die Herstellung verschiedener technischer Erzeugnisse, die vor allem in Pharmazie und Forschung Verwendung finden. Da diese Produkte weder zum menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind und bei ihrer Verarbeitung und Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dadurch entsteht, dass sie von Tieren stammen, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, sollte die Einfuhr dieser Blutprodukte in die Gemeinschaft erlaubt werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen Blutprodukte, die zur Herstellung technischer Erzeugnisse dienen, speziell behandelt werden oder das Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet der Produkte muss ohne Impfung frei von bestimmten Krankheiten sein. Gleichwohl dürfen einige Länder oder bestimmte Gebiete, die mit Impfung frei von Maul- und Klauenseuche sind, frisches Fleisch von Wiederkäuern in die Gemeinschaft liefern, sofern das Risiko einer möglichen Verbreitung des Virus eingedämmt wird. Entsprechend sollte die Einfuhr unbehandelter Blutprodukte von Wiederkäuern aus den betreffenden Ländern und Gebieten erlaubt werden, sofern diese Produkte unter sicheren Bedingungen zur Weiterverarbeitung an ihren Bestimmungsort verbracht werden. |
(5) |
Ferner gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Fall von Blutprodukten von Wiederkäuern, dass auch lebende Tiere derselben Arten aus dem Herkunftsgebiet in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Gemäß internationalen Standards ist die Übertragung gravierender Krankheiten durch Blutprodukte weniger wahrscheinlich als die durch lebende Tiere. Daher ist es angebracht, diese Bedingung aus den einschlägigen Vorschriften zu streichen. |
(6) |
Teil VI Buchstabe A des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke zulassen können. Diese Listen beschränken sich derzeit auf Länder, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien frischen Fleisches zulässig ist, das von den betreffenden Tierarten stammt und zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
(7) |
Da die geltenden Vorschriften die Behandlung von Blutprodukten ermöglichen, sollten diese Listen auf Länder ausgeweitet werden, die zwar kein frisches Fleisch von den betreffenden Tierarten in die Gemeinschaft ausführen dürfen, jedoch die Behandlungsanforderungen erfüllen können. Gleichwohl sollten aus Gründen der Klarheit separate Veterinärbescheinigungen für behandelte und unbehandelte Blutprodukte vorgeschrieben werden. |
(8) |
Es ist angebracht, die Vorschriften über die Einfuhr von Blutprodukten von Geflügel und anderen Vogelarten zu aktualisieren, indem auf die internationalen Standards gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Bezug genommen wird. |
(9) |
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure die notwendige Zeit haben, den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit die Einfuhr der gegenwärtig unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallenden Blutprodukte in die Gemeinschaft weiterhin möglich ist. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Sendungen mit Blutprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die gemäß den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde, dürfen bis zum 12. Dezember 2008 in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Derartige Sendungen werden ferner bis zum 12. Februar 2009 zugelassen, wenn die beiliegende Veterinärbescheinigung spätestens am 12. Dezember 2008 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem genannten Tag.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission (ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7).
(2) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Verordnung geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang VIII Kapitel IV erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV Vorschriften für Blut und Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse A. Einfuhr
|
2. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang XI Teil VI Buchstabe A erhält folgende Fassung:
|