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Document 32008R0106

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung)

OJ L 39, 13.2.2008, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 055 P. 161 - 167

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/03/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/106/oj

13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 106/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (3) vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Verordnung.

(2)

Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen für ähnliche Funktionalitäten sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte auf und das Potenzial für eine Optimierung der Energieeffizienz ist erheblich.

(3)

Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten sollte zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zu einer höheren Sicherheit ihrer Energieversorgung sowie zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher beitragen.

(4)

Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.

(5)

Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.

(6)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der Kohlendioxidemissionen in der Gemeinschaft erforderlich.

(8)

Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (4) als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.

(9)

In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft (5) fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.

(10)

Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.

(11)

Die meisten Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer, und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von Kohlendioxid können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher oder die Industrie erreicht werden.

(12)

Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen vom 20. Dezember 2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (6) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sollte den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Das Abkommen sollte in der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(13)

Die Energy-Star-Energieeffizienzkennzeichnung ist weltweit gebräuchlich. Um Einfluss auf die Anforderungen des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an diesem Programm und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Bei der Festlegung dieser technischen Spezifikationen zusammen mit dem Umweltbundesamt der Vereinigten Staaten (nachstehend „US-EPA“ genannt) sollte die Kommission im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf ihre Energieeffizienzziele ein ehrgeiziges Energieeffizienzniveau anstreben.

(14)

Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungssystems für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.

(15)

Diese Verordnung sollte nur für Bürogeräte gelten.

(16)

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (7) ist nicht das geeignetste Rechtsinstrument für Bürogeräte. Die kostengünstigste Maßnahme zur Förderung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist ein Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis.

(17)

Die Aufgabe der Festlegung und Überprüfung der gemeinsamen technischen Spezifikationen sollte einem geeignetem Gremium, dem Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft, übertragen werden, damit das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte effizient und neutral umgesetzt werden kann. Dieses Büro sollte sich aus nationalen Vertretern und Vertretern der interessierten Parteien zusammensetzen.

(18)

Es ist sicherzustellen, dass das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte mit den Prioritäten der Gemeinschaftspolitik und mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- und Qualitätsnachweissystemen wie denen der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (8) vereinbar und abgestimmt ist.

(19)

Das Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte sollte ferner die im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (9) getroffenen Maßnahmen ergänzen. Es ist daher sicherzustellen, dass das Energy-Star-Programm und die Systeme zur umweltgerechten Gestaltung miteinander vereinbar und abgestimmt sind.

(20)

Das auf dem Abkommen basierende Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen für Bürogeräte in der Gemeinschaft abgestimmt werden, damit Verwirrung für den Verbraucher und mögliche Marktverzerrungen vermieden werden.

(21)

Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Energy-Star-Programms Transparenz gegeben ist und Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Normen besteht, damit der Zugang zum und die Beteiligung am Kennzeichnungsprogramm für Hersteller und Exporteure aus Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören, erleichtert werden.

(22)

In dieser Verordnung werden die während des ersten Durchführungszeitraums des Energy-Star-Programms in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (nachstehend „Energy-Star-Programm“ genannt) gemäß der Definition in dem Abkommen festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anhang C des Abkommens definierten Bürogeräte-Kategorien, vorbehaltlich etwaiger Änderungen jenes Anhangs gemäß Artikel XII des Abkommens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„gemeinsames Emblem“ das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens;

b)

„Programmteilnehmer“ Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Personen oder Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte, die den gemeinsamen Spezifikationen im Sinne des Buchstabens c entsprechen, zu fördern und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen;

c)

„gemeinsame Spezifikationen“ die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Strom sparenden Bürogeräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Das Energy-Star-Programm wird gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftlichen Kennzeichnungs- oder Qualitätsnachweisregelungen sowie Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingeführten gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 92/75/EWG eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG abgestimmt.

(2)   Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.

(3)   Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.

(4)   Bürogeräte, für welche die Verwendung des gemeinsamen Emblems durch das US-EPA genehmigt wurde, sind bis zum Beweis des Gegenteils als konform mit dieser Verordnung anzusehen.

(5)   Unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsbestimmungen über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 5

Eintragung der Programmteilnehmer

(1)   Anträge auf Teilnahme am Programm sind an die Kommission zu richten.

(2)   Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht auf der Energy-Star-Internetseite eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt diese in regelmäßigen Abständen den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Werbung in Bezug auf Energieeffizienzkriterien

Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane sowie zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (10) unbeschadet des Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.

Artikel 7

Andere Energieeffizienz-Kennzeichnungsprogramme auf freiwilliger Basis

(1)   Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die notwendige Koordinierung zwischen dem Energy-Star-Programm und nationalen Kennzeichnungsprogrammen sowie anderen Kennzeichnungsprogrammen in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EGESB“ genannt), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Das EGESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Gemeinschaft und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EGESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.

(3)   Die Kommission, die vom EGESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.

(4)   Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EGESB Rechnung zu tragen ist.

Artikel 9

Nationale Vertreter

Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend „nationale Vertreter“ genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.

Artikel 10

Arbeitsplan

Entsprechend den in Artikel 1 gesetzten Zielen erstellt die Kommission einen Arbeitsplan. Der Arbeitsplan enthält eine Strategie für die Entwicklung des Energy-Star-Programms, der für die anschließenden drei Jahre Folgendes bestimmt:

a)

die Energieeinsparungsziele — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt — und die Marktdurchdringung, die mit dem Energy-Star-Programm auf Gemeinschaftsebene angestrebt werden sollte;

b)

eine nicht erschöpfende Liste von Bürogeräten, die prioritär für eine Aufnahme in das Energy-Star-Programm geprüft werden sollten;

c)

Bildungs- und Werbeinitiativen;

d)

Vorschläge für die Koordination und Kooperation zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen den Energieverbrauch betreffenden Kennzeichnungsprogrammen auf freiwilliger Basis in den Mitgliedstaaten.

Die Kommission überarbeitet den Arbeitsplan mindestens einmal jährlich und macht ihn öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

(1)   Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (11) festgelegt sind, ein Entwurf eines Vorschlags vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.

(2)   Die Kommission kann das EGESB ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EGESB einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das EGESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.

(3)   Die Kommission konsultiert das EGESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.

(4)   Wenn die Mitglieder des EGESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs.

(5)   Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EGESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.

Artikel 12

Marktüberwachung und Bekämpfung von Missbrauch

(1)   Das gemeinsame Emblem darf nur in Verbindung mit den von dem Abkommen erfassten Produkten und in Übereinstimmung mit den in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems verwendet werden.

(2)   Unrichtige oder irreführende Werbung oder die Verwendung eines Etiketts oder Emblems, das mit dem gemeinsamen Emblem verwechselt werden kann, sind verboten.

(3)   Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ergreift oder koordiniert. Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Nachweise für vorschriftswidriges Verhalten von Programmteilnehmern übermitteln, damit diese tätig wird.

Artikel 13

Überprüfung

Ein Jahr vor Ablauf des Abkommens erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Energieeffizienz des Bürogerätemarkts in der Gemeinschaft überprüft und eine Bewertung der Wirksamkeit des Energy-Star-Programms vorgenommen wird; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält sowohl qualitative als auch quantitative Angaben und ferner Angaben über den durch das Energy-Star-Programm erzielten Nutzen, vor allem Energieeinsparungen und Umweltnutzen in Form einer Verringerung der Kohlendioxidemissionen.

Artikel 14

Änderungen

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gesammelten Erfahrungen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 97.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(5)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 26.

(7)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1).

(9)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(10)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.


ANHANG

Verordnung (EG) Nr. 2422/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 letzter Satz

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil

Artikel 10 Absatz 1, Eingangsteil

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Nummer 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Nummer 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Nummer 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Nummer 3 Satz 2

Artikel 11 Absatz 5 Satz 1

Artikel 11 Absatz 5 letzter Satz

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Anhang


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