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Document 32008L0097

Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 318, 28.11.2008, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 112 - 114

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/97/oj

28.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/9


RICHTLINIE 2008/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/22/EG (3) ist es unter anderem verboten, Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester und thyreostatische Stoffe zur Verabreichung an Tiere (aller Arten) in Verkehr zu bringen.

(2)

Man ging davon aus, dass ein absolutes Verbot den möglichen Missbrauch dadurch erschwert, dass für ausnahmslos keine Tierart Produkte auf dem Markt zugelassen sind.

(3)

Aus den nationalen Rückstandskontrollplänen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (4) vorgelegt werden, geht jedoch hervor, dass Zubereitungen für Heimtiere keine Rolle spielten, wenn ein Missbrauch festgestellt wurde. Dies hat zum Teil damit zu tun, dass es wirtschaftlich uninteressant ist, zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren Zubereitungen für Heimtiere zur Wachstumsförderung zu verabreichen.

(4)

Das Verbot thyreostatischer Stoffe schadet zudem den Heimtieren (Katzen und Hunden), weil es für diese Tiere keine Alternative zur Behandlung der Schilddrüsen-Überfunktion gibt.

(5)

Nach dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft, vor allem in Bezug auf den Binnenmarkt, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung.

(6)

Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie 96/22/EG auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben und die Begriffsbestimmung „therapeutische Behandlung“ anzupassen.

(7)

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ vom 30. April 1999 zur Bewertung potenzieller Risiken für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (am 3. Mai 2000 überprüft und am 10. April 2002 bestätigt) kommt zu dem Schluss, dass aufgrund umfangreicher neuer Forschungsdaten 17-β-Östradiol uneingeschränkt als karzinogen anzusehen ist, da es sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Wirkungen hat und die derzeit verfügbaren Daten keine quantitative Einschätzung des Risikos für die menschliche Gesundheit zulassen. Die Richtlinie 96/22/EG wurde daher mit der Richtlinie 2003/74/EG geändert, um unter anderem die Anwendung von 17-β-Östradiol zur Wachstumsförderung unbefristet zu verbieten und deutlich die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen der Stoff Nutztieren zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken verabreicht werden darf, bis Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse geklärt und die tiermedizinische Praxis in den Mitgliedstaaten untersucht sind.

(8)

Artikel 11a der Richtlinie 96/22/EG gab der Kommission vor, bis zum 14. Oktober 2005 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Alternativen zu den Tierarzneimitteln, die 17-β-Östradiol enthalten, für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere vorzulegen. Die Kommission hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen solchen wissenschaftlichen Bericht verfasst, der am 11. Oktober 2005 an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt wurde. Darin wird der Schluss gezogen, dass 17-β-Östradiol in der Produktion von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren verzichtbar ist, da die niedergelassenen Tierärzte in den Mitgliedstaaten bereits routinemäßig verfügbare Alternativen anwenden (insbesondere Prostaglandine), und dass ein absolutes Verbot von 17-β-Östradiol in diesem Bereich keine oder höchstens vernachlässigbare Folgen für die Landwirtschaft und das Wohlergehen der Tiere hätte.

(9)

Durch objektive Information und durch Sensibilisierungskampagnen kann die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung nicht zugelassener Stoffe verbessert werden.

(10)

Eine bis 14. Oktober 2006 befristete Ausnahme wurde für die Anwendung von 17-ß-Östradiol zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen gewährt. Da wirksame Alternativen zur Verfügung stehen und bereits angewandt werden und das von der Gemeinschaft gesetzte Ziel eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit zu verfolgen ist, sollte diese Ausnahme nicht verlängert werden.

(11)

Die Richtlinie 96/22/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/22/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung — gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie — eines der zugelassenen Stoffe an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von β-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe (Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden;“.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Stoffe zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Nummer 2 vorgesehenen Zwecken verboten wird.“

3.

Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist, oder β-Agonisten für die Verabreichung an Equiden, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden;“.

4.

Artikel 5a wird gestrichen.

5.

In den Artikeln 3, 6, 7, 8, 11 und 14a werden die Bezugnahmen auf Artikel 5a gestrichen.

6.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Drittländer, deren Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Stilbenen, Stilbenderivaten, -salzen und -estern sowie Thyreostatika im Hinblick auf eine Verabreichung an alle Arten von Tieren zulassen, deren Fleisch und Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen in keine der von den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Listen von Ländern aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Nutztiere oder Tiere der Aquakultur bzw. Fleisch oder Erzeugnisse aus solchen Tieren einführen dürfen.“

7.

Artikel 11a erhält folgende Fassung:

„Artikel 11a

Im Hinblick auf die in Anhang III aufgeführten Stoffe wird die Kommission unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Daten aus allen verfügbaren Quellen zusätzliche Informationen einholen und die getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen, um dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls erforderliche Vorschläge rechtzeitig vorlegen zu können.“

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11b

Die Kommission leitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Informations- und Sensibilisierungskampagne über das völlige Verbot der Verwendung von 17-β-Östradiol bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren ein, die sich an Landwirte und veterinärmedizinische Organisationen in der Europäischen Union sowie die einschlägigen Organisationen außerhalb der Europäischen Union richtet, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische Union zu tun haben.“

9.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 57.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(4)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.


ANHANG

„ANHANG II

Nicht zugelassene Stoffe:

 

Gruppe A: nicht zugelassene Stoffe

Thyreostatische Stoffe,

Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester,

17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate.

 

Gruppe B: nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen

Beta-Agonisten“


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