EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1437

Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

OJ L 322, 7.12.2007, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 14 Volume 003 P. 74 - 78

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1437/oj

7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2007 DES RATES

vom 26. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Interventionen, für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation kein Betrag je Einheit festgesetzt wird, sollten Durchführungsvorschriften aufgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie die zu finanzierenden Beträge ermittelt werden und wie die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereithaltung der für den Ankauf der Erzeugnisse erforderlichen Finanzmittel sowie die Finanzierung der sich aus Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung ergebenden Ausgaben vorzunehmen sind.

(2)

In Anbetracht der Art der Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) fallen, sollte festgelegt werden, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die mit der Durchführung solcher Maßnahmen und Programme verbundenen Verwaltungs- und Personalkosten aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (3) ist das Verfahren festgelegt, nach dem die Kommission über eine Aussetzung oder Kürzung der monatlichen Zahlungen entscheidet, ebenso wie das Verfahren, nach dem über eine Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen entschieden wird.

(4)

Die Kommission entscheidet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Im Rahmen des Verfahrens, das zu einem Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung führt, macht die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zur Behebung der Probleme Empfehlungen, wie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Kommt der Mitgliedstaat diesen Empfehlungen nicht nach, so trifft die Kommission erneut Entscheidungen zum Ausschluss der Beträge. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen festgestellt werden, dass die Empfehlungen in nächster Zukunft nicht umgesetzt werden beziehungsweise nicht umgesetzt werden können.

(5)

Unter diesen Umständen bietet die gegenwärtig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gegebene Möglichkeit, monatliche Zahlungen und Zwischenzahlungen auszusetzen oder zu kürzen, keinen ausreichenden Schutz für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Daher erscheint es angezeigt, ein neues Verfahren vorzusehen, nach dem die Kommission in besonderen Situationen Zahlungen wirksamer aussetzen oder kürzen kann.

(6)

Eine Ex-ante-Aussetzung oder -Kürzung der Zahlungen im Agrarbereich könnte für den betroffenen Mitgliedstaat schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Außerdem verfügt der Mitgliedstaat im Vergleich zum Verfahren für die Konformitätsabschlussentscheidung nur über begrenzte Möglichkeiten, seinen Standpunkt der Kommission gegenüber zu verteidigen. Aus diesen Gründen sollte das neue Verfahren für die Aussetzung oder Kürzung von Zahlungen nur dann angewendet werden, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems fehlen bzw. aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind.

(7)

Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unzulässig sind.

(8)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (4), müssen die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli des Jahres n + 1 und dem 30. Juni des Jahres n + 2 nachträglich Kontrollen bestimmter Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik des Haushaltsjahres „n“ durchführen. Der Bericht über die Kontrolltätigkeiten ist der Kommission erst Ende des Jahres n + 2 zu übermitteln.

(9)

Aufgrund der Fristen für die Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hat die Kommission praktisch keine Möglichkeit, einen Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung vorzunehmen, wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllt. Zur Behebung dieses Problems sollten die Fristen nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Kommission wird innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts eines Mitgliedstaats tätig.

(10)

Da nicht die Notwendigkeit besteht, dass die Mitgliedstaaten die Kommission darüber unterrichten, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen, sollte die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gestrichen werden.

(11)

Zur Angleichung der Übergangsvorschriften für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, an die neuen Vorschriften für den nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds sollte die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (5) angepasst werden.

(12)

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP-Mitteln, für Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und bezüglich der Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte übertragen wurden, erlassen können.

(13)

Zur Umsetzung der Europäischen Transparenzinitiative wurden bei der Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) die Bestimmungen über die jedes Jahr vorzunehmende nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingefügt. Die Art dieser Veröffentlichung ist in den Sektorverordnungen festzulegen. Sowohl der EGFL als auch der ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften; aus ihren Mitteln werden Ausgaben finanziert, die im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung getätigt werden. Deshalb sollten Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger der Mittel aus diesen Fonds erlassen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, gewährleisten.

(14)

Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. April 2007 (7) ist es angebracht, die Mittelempfänger darüber zu unterrichten, dass ihre Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ist im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit festgelegt, so wird die betreffende Maßnahme mit Hilfe von gemeinschaftsweit einheitlichen Pauschbeträgen aus dem EGFL finanziert; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.

Die entsprechenden Aufwendungen und Kosten werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren berechnet.“

2.

Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„In hinreichend begründeten Ausnahmefällen gilt Absatz 1 nicht für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) fallen.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen Fällen

(1)   Unbeschadet des Artikels 17 kann die Kommission im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 entscheiden, die in Artikel 14 genannten monatlichen Zahlungen für einen in der betreffenden Entscheidung festzulegenden Zeitraum zu kürzen oder auszusetzen; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch erfüllt sind.

(2)   Die monatlichen Zahlungen können gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam;

b)

die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, und

c)

die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen nicht nachgekommen ist und in nächster Zukunft auch nicht nachkommen kann.

(3)   Vor ihrer Entscheidung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegt hat. Er wird auf die betreffenden Ausgaben angewendet, die von der Zahlstelle, bei der die Mängel gemäß Absatz 2 Buchstabe a bestehen, vorgenommen wurden.

(4)   Die Kürzungen und Aussetzungen werden nicht fortgeführt, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht länger gegeben sind. Dies gilt unbeschadet des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31.“

4.

Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung unzulässig.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen

Artikel 17a gilt für die Aussetzung und die Kürzung von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 26 entsprechend.“

6.

Dem Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (9), unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.

7.

Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (10) werden die Teile der Mittelbindungen für die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und der Vermerk nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung festgelegten Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

9.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen sowie für die gesonderte Zulassung der Koordinierungsstellen, ihre jeweiligen Aufgaben, die erforderlichen Informationen und die Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln sind,“.

b)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„8a.

die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung und die buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie für andere aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Ausgaben;

8b.

die ausführlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a und über die praktischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Durch diese Vorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass die Mittelempfänger darüber unterrichtet werden, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können; in diesen Vorschriften ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Begünstigte darüber zu unterrichten ist;

8c.

die Bedingungen und die Durchführungsbestimmungen für Mittel, die gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung übertragen wurden.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten

Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.

Es sind mindestens die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen:

a)

für den EGFL der Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;

b)

für den ELER der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 3 und 5 gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 1 Nummer 6 gilt für Berichte der Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 2008 bei der Kommission eingehen; ausgenommen sind Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten vor dem Haushaltsjahr 2006 getätigt wurden.

Artikel 1 Nummer 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).“

(9)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).“

(10)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).“


Top