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Document 32007R0378

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

OJ L 4M, 8.1.2008, p. 325–328 (MT)
OJ L 95, 5.4.2007, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 021 P. 192 - 195

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/378/oj

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 378/2007 DES RATES

vom 27. März 2007

mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten haben besondere Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1). Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in diesen Mitgliedstaaten zu stärken, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten angeboten werden, in denen die fakultative Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) bereits angewandt wird, oder denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden sollten. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.

(2)

Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung sollten die Regeln für die fakultative Modulation an die Regeln für die obligatorische Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeglichen werden; dies gilt auch für die Berechnungsgrundlage.

(3)

Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden, wie dies auch bei der obligatorischen Modulation der Fall ist. Dieser zusätzliche Betrag sollte unter Einhaltung der von der Kommission festzusetzenden Obergrenzen dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR ergibt.

(4)

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über die fakultative Modulation nach Möglichkeit nicht von der geltenden Regelung abgewichen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand und Eingriffe in die Durchführungsbestimmungen, die seit mehreren Jahren gelten und nach denen sich die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Praxis und bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen richten, zu vermeiden. Daher erscheint es angebracht, den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die fakultative Modulation anwenden, das Recht einzuräumen, bestimmte seit langem eingeführte Elemente ihrer geltenden Regelung beizubehalten. Um sicherzustellen, dass die neue Regelung mit den Durchführungsbestimmungen der Betriebsprämienregelung in Einklang steht, sollten überdies die regional gestaffelten Sätze der fakultativen Modulation nur von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, die die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.

(5)

Bei der Verwendung der infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Mittel dürfen die Obergrenzen des ELER-Beitrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht zur Anwendung kommen. Abweichungen von der genannten Verordnung sollten daher vorgesehen werden. Die Bestimmungen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sollten bei diesen Mitteln nicht zur Anwendung kommen.

(6)

Um fundierte Entscheidungen über die Anwendung der fakultativen Modulation treffen zu können, sollten die Mitgliedstaaten gründliche Bewertungen der potenziellen Auswirkungen dieser Modulation vornehmen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auf die diese Modulation angewandt wird, und der Auswirkungen auf ihre Position im Vergleich zu anderen Betrieben in der Landwirtschaft. Die Auswirkungen der Durchführung der fakultativen Modulation sollten von den Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, genau überwacht werden. Die Kommission sollte über die Folgenabschätzung und die Überwachungsergebnisse unterrichtet werden, damit die entsprechenden Strategien weiterentwickelt werden können.

(7)

Die fakultative Modulation sollte im umfassenderen Kontext der Gemeinschaftsmittel für die ländliche Entwicklung gesehen werden. Ihr Beitrag sollte unter anderem anhand der Folgenabschätzungen der Mitgliedstaaten geprüft werden. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2008 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung vorlegen.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Die infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Beträge sollten bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzierenden Ausgaben berücksichtigt werden, und in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, Durchführungsbestimmungen insbesondere zur fakultativen Modulation zu erlassen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

FAKULTATIVE MODULATION

Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Mitgliedstaaten,

a)

in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt, oder

b)

denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde,

im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung (nachstehend „fakultative Modulation“ genannt) anwenden.

(2)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3)   Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auf die den Betriebsinhabern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge werden diese Kürzungen nicht angewendet.

Bei Anwendung von Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Kürzungsprozentsatzes auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger ergibt. Auf diesen zusätzlichen Betrag werden weder die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation noch die Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet.

Der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 2 ergebende Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren festgesetzt werden. Erforderlichenfalls passen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Beihilfebetrag um einen linearen Prozentsatz an, um diese Obergrenzen einzuhalten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat wendet pro Kalenderjahr einen einzigen Satz für die fakultative Modulation an. Dieser Satz kann in vorgegebenen Schritten fortschreitend geändert werden. Der höchstmögliche Kürzungssatz beträgt 20 %.

Artikel 2

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten den für den Zeitraum 2007 bis 2012 geltenden jährlichen Satz der fakultativen Modulation fest und teilen ihn der Kommission mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anzuwenden beabsichtigen, führen eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung der fakultativen Modulation insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der betreffenden Betriebsinhaber durch und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.

Die Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze gemäß Artikel 3 Absatz 1 anzuwenden beabsichtigen, bewerten auch die Auswirkungen dieser gestaffelten Sätze und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Folgenabschätzungen zusammen mit den nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben.

Artikel 3

(1)   Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist, hat für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit,

a)

in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht anzuwenden und/oder

b)

in Abweichung von Artikel 1 Absatz 4 zu beschließen, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. Der Höchstsatz für jede der Regionen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats beträgt 20 %.

(2)   In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat, der regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwendet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2012 die folgenden Informationen vor, die von der Kommission zu überprüfen sind:

a)

die jährlichen Sätze der fakultativen Modulation für jede Region und für das gesamte Hoheitsgebiet;

b)

die jährlichen Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden müssen;

c)

gegebenenfalls die jährlichen zusätzlichen Gesamtbeträge, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu decken;

d)

statistische und andere Daten, die für die Festsetzung der unter den Buchstaben b und c genannten Beträge verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erforderlichenfalls eine Aktualisierung der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese aktualisierten Daten werden der Kommission vor dem 31. Dezember des Jahres übermittelt, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf das sich die Beträge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen.

(4)   Ersucht die Kommission um Erläuterungen zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben, so entsprechen die Mitgliedstaaten diesem Ersuchen binnen eines Monats.

Artikel 4

(1)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:

a)

eine Berechnung im Falle eines einheitlichen nationalen Satzes der fakultativen Modulation;

b)

im Falle von Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze anwenden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in ihren Anträgen mitgeteilten Beträge bzw. die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Diese Nettobeträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge anzuwenden.

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge keine Anwendung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, und die Kommission überprüfen genau die Auswirkungen der Durchführung der fakultativen Modulation, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe, und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf. Zu diesem Zweck legen diese Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. September 2008 einen Bericht vor.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden wie folgt festgelegt:

a)

nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren, das insbesondere die Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum erfasst, oder gegebenenfalls

b)

nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren, das insbesondere die Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation und die Einbeziehung der Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 in die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Regelung erfasst.

Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Anwendung der fakultativen Modulation vor, dem erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

KAPITEL II

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1290/2005 UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2, des Artikel 143d und des Artikels 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (6) zur Verfügung gestellt werden.

2.

Im einleitenden Teil des Artikels 42 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:“.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(2)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.“;


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