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Document 32007R0172

Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 55, 23.2.2007, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 964–969 (MT)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 009 P. 123 - 128

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/172/oj

23.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2007 DES RATES

vom 16. Februar 2007

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat eine Untersuchung über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle durchgeführt. In dieser Untersuchung wurden Konzentrationsgrenzwerte für die Zwecke von Teil 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ermittelt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte konnten Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ausgeschlossen werden.

(2)

Die Angabe der Konzentrationsgrenze für Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane („PCDF/PCDD“) erfolgt in Toxizitätsäquivalenten („TEq“) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalentfaktoren („TEF“) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle („PCB“) verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.

(3)

Hexachlorcyclohexan („HCH“) ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, der notwendig wäre, diese umfassend zu analysieren, wäre unangemessen hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze sollte sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere beziehen. Mithilfe der meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse werden nur die genannten Isomere bestimmt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.


ANHANG

Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:

„Teil 2   Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (1) definiert sind:

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (2)

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Aldrin: 5 000 mg/kg;

Chlordan: 5 000 mg/kg;

Dieldrin: 5 000 mg/kg;

Endrin: 5 000 mg/kg

Heptachlor: 5 000 mg/kg;

Hexachlorobenzol: 5 000 mg/kg;

Mirex: 5 000 mg/kg;

Toxaphen: 5 000 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (4): 50 mg/kg

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg;

Chlordecon: 5 000 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) (7) 5 mg/kg;

Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH: 5 000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg.

Permanente Lagerung nur

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen,

in Salzbergwerken oder

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

Hierbei müssen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (5) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (6) eingehalten werden, und es muss nachgewiesen worden sein, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 14 * (3)

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16 *

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04 *

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08 *

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09 *

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21 *

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29 *

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

 

 

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01 *

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02 *

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04 *

Filterstaub

10 04 05 *

Andere Teilchen und Staub

10 04 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03 *

Filterstaub

10 05 05 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03 *

Filterstaub

10 06 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08 *

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01 *

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03 *

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06 *

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03 *

Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02 *

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03 *

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11 *

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15 *

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02 *

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

 

 

19 04 03 *

Nicht verglaste Festphase

 

 


(1)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18)“.

(2)  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(3)  Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(4)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

(5)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6)  Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

(7)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) berechnet:

 

TEF

PCDD

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

PCDF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001


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