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Document 32007D0712

2007/712/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

OJ L 339, 21.12.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 013 P. 119 - 120

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/712/oj

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21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Oktober 2007

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2007/712/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein internationales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (Übereinkommen von Lugano), wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 (2) (Brüsseler Übereinkommen), das dasselbe Rechtsgebiet zum Gegenstand hat, auf Island, Norwegen und die Schweiz erstreckt wurde.

(2)

In den Jahren 1998-1999 wurde im Rahmen einer erweiterten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, in der auch die Schweiz, Norwegen und Island vertreten waren, über die Revision des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Lugano verhandelt. Die Verhandlungen endeten mit der Annahme eines von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Übereinkommensentwurfs, den der Rat auf seiner Tagung vom 27. und 28. Mai 1999 billigte.

(3)

Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) geführt; dadurch sind die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens modernisiert worden, und das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist zügiger und effizienter gestaltet worden.

(4)

Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 angepasst werden, damit Urteile im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union und mit den betreffenden EFTA-Staaten in gleicher Weise Geltung erhalten.

(5)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an Maßnahmen gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Damit die Bestimmungen des Übereinkommen von Lugano auf Dänemark Anwendung finden, sollte Dänemark daher Vertragspartei eines neuen Übereinkommens werden, das denselben Gegenstand regelt.

(6)

Mit Beschluss vom 27. September 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, ein neues Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszuhandeln.

(7)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein solches Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Dänemark ausgehandelt.

(8)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(9)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch auf Dänemark anwendbar ist.

(10)

Das am 28. März 2007 in Brüssel paraphierte Übereinkommen sollte unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Ersetzung des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9).

(2)  Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32). (Konsolidierte Fassung im ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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