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Document 32007D0457

2007/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3128) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 173, 3.7.2007, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/457/oj

3.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3128)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (2) endet am 28. August 2007.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (3) endet am 31. August 2007.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (4) endet am 31. August 2007.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (5) endet am 31. August 2007.

(5)

Die Geltungsdauer der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (6) endet am 31. August 2007.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

(7)

In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen fünf Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der entsprechenden Anforderungen um 18 Monate zu verlängern.

(8)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG und 2002/747/EG in Kraft bleiben.

(9)

Die Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/689/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Geschirrspüler sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/739/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Innenfarben und -lacke sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2002/740/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Bettmatratzen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Kopierpapier und grafisches Papier sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Lampen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 28. Februar 2009.“

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/783/EG (ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51).

(3)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(4)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(5)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).


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