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Document 32006R1287

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 241, 2.9.2006, p. 1–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 322M, 2.12.2008, p. 253–277 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 010 P. 110 - 134
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 010 P. 110 - 134
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 004 P. 93 - 117

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1287/oj

2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1287/2006 DER KOMMISSION

vom 10. August 2006

zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

(Text von bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 2 und 7 und Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 7, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 4 dieser Richtlinie —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/39/EG führt einen allgemeinen Regulierungsrahmen für die Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein, der u. a. folgende Bereiche regelt: die Tätigkeitsbedingungen für Wertpapierfirmen, wenn es um die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder um die Erbringung von Anlagetätigkeiten geht, die organisatorischen Anforderungen (einschließlich der Aufzeichnungspflichten) für Wertpapierfirmen, die derartige Dienstleistungen und Tätigkeiten auf professioneller Basis erbringen, sowie für die geregelten Märkte; die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten; die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien.

(2)

Es ist zweckmäßig, die Form einer Verordnung zu wählen, um eine harmonisierte Regelung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Marktintegration und die grenzübergreifende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen zu fördern sowie die weitere Konsolidierung des Binnenmarktes zu erleichtern. Einige Bestimmungen, die sich auf bestimmte Aspekte der Aufzeichnung und der Meldung von Geschäften sowie auf die Transparenz und die Warenderivate beziehen, haben wenige Schnittstellen mit dem nationalen Recht sowie mit bestimmten Rechtsvorschriften, die die Kundenbeziehungen regeln.

(3)

Detaillierte und vollständig harmonisierte Transparenzanforderungen und Vorschriften, die die Meldung von Geschäften regeln, sind angemessen, um gleichwertige Marktbedingungen und die reibungslose Funktionsweise der Wertpapiermärkte in der Gemeinschaft zu gewährleisten sowie die wirksame Integration dieser Märkte voran zu treiben. Bestimmte Aspekte der Aufzeichnung sind eng miteinander verflochten, da sie auf den gleichen Konzepten wie bei der Meldung von Geschäften und im Hinblick auf die Transparenz beruhen.

(4)

Mit der Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten soll sichergestellt werden, dass die jeweils zuständigen Behörden angemessen über alle Geschäfte informiert werden, die ihrer Aufsicht unterliegen. Deshalb muss gewährleistet werden, dass alle Wertpapierfirmen das gleiche „Paket“ an Daten übermitteln. Dabei sollte es möglichst wenige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben, um das Ausmaß eventuell unterschiedlicher Meldevorschriften für grenzübergreifend tätige Firmen zu begrenzen und die Menge der von einer zuständigen Behörde geführten Daten zu steigern, die sie mit anderen zuständigen Behörden teilen kann. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie so rasch und so effizient wie möglich nachzukommen.

(5)

Die Regelung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Transparenzanforderungen bei Geschäften mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, will gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit diesen Aktien informiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“, nachfolgend „MTF“ genannt), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Diese Anforderungen sind Bestandteil eines größeren Rahmens an Vorschriften, die den Wettbewerb zwischen den Handelsplätzen bei der Ausführung von Dienstleistungen fördern sollen, um die Auswahl für die Anleger zu erhöhen, Innovationen zu fördern, die Transaktionskosten zu senken und die Effizienz des Preisbildungsprozesses europaweit zu steigern. Dieser Rahmen ist von einem hohen Grad an Transparenz geprägt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherzustellen, so dass der Preisbildungsmechanismus bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite wird in der Richtlinie eingeräumt, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften bzw. ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich werden können. In dieser Verordnung werden die Einzelheiten dieser Umstände dargelegt. Gleichzeitig sollen sowohl ein hohes Transparenzniveau als auch die Tatsache gewährleistet werden, dass die Liquidität auf den Handelsplätzen und anderenorts nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird.

(6)

Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf den Typ des Auftrags als Bezugnahme auf den Status des Auftrags als Limitauftrag, Auftrag zum Marktpreis oder eine bestimmte andere Art von Auftrag verstanden werden. Für die Zwecke der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten sollte eine Bezugnahme auf die Art des Auftrags oder des Geschäfts als Bezugnahme auf Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren oder auf die Zeichnung von Wertpapieren bzw. als Bezugnahme auf Aufträge zur Ausübung einer Option oder die Ausübung einer Option oder als Bezugnahme auf vergleichbare Kundenaufträge oder -geschäfte verstanden werden.

(7)

Derzeit ist es nicht erforderlich, detailliert die Art, den Inhalt und die Ausreifung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden darzulegen oder zu beschreiben.

(8)

Wird auf die Meldung einer zuständigen Behörde hinsichtlich der alternativen Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, oder stimmt eine zuständige Behörde der Berechnung der anderen Behörde nicht zu, sollten sich die betroffenen zuständigen Behörden um eine Lösung bemühen. Den zuständigen Behörden steht es gegebenenfalls frei, diese Angelegenheit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten die Gestaltung und die Einführung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten untereinander koordinieren. Den zuständigen Behörden steht es wiederum frei, diese Fragen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu erörtern. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission Bericht erstatten, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss über diese Vorkehrungen unterrichten sollte. Im Rahmen der Koordinierung sollten die zuständigen Behörden darauf achten, dass die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen effizient zu überwachen sind, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert. Auch sind Entscheidungen erforderlich, die auf einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Zudem sollten die Behörden darauf achten, dass die Verwendung der Meldedaten lediglich zur Erfüllung der eigenen Aufgaben der zuständigen Behörden gewährleistet ist und dass schließlich wirksame und bindende Verwaltungsvereinbarungen für jedes gemeinsame System getroffen werden, die als erforderlich erachtet werden.

(10)

Es sollten Kriterien für die Bestimmung der Umstände festgelegt werden, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat eine wesentliche Bedeutung erlangt, und für die Folgen hieraus. Dies hat derart zu erfolgen, dass ein geregelter Markt nicht verpflichtet wird, sich mit mehr als einer zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen bzw. ihr oder ihnen zu unterliegen, wenn dies ansonsten nicht der Fall wäre.

(11)

ISO 10962 (Code für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten) ist ein Beispiel für einen einheitlichen international akzeptierten Standard für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten.

(12)

Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf ihre Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte und MTF gleich und nicht diskriminierend behandeln, so dass die Ausnahmeregelung bzw. der Aufschub entweder für alle geregelten Märkte und MTF, die sie gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zulassen, oder aber für keinen dieser Märkte gilt. Die zuständigen Behörden, die die Ausnahmeregelungen bzw. den Aufschub gewähren, sollten keine weiteren Anforderungen vorschreiben.

(13)

Zweckmäßigerweise sollte davon ausgegangen werden, dass ein von einem geregelten Markt oder einem MTF verwendeter Handelsalgorithmus auf eine Maximierung des Handelsvolumens abzielt; andere Handelsalgorithmen sollten allerdings ebenfalls möglich sein.

(14)

Eine Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften im Sinne von Artikel 29 oder 44 der Richtlinie 2004/39/EG, die von einer zuständigen Behörde gewährt wird, sollte die Wertpapierfirmen nicht in die Lage versetzen, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäfte mit liquiden Aktien zu umgehen, die sie auf bilateraler Basis gemäß den Regeln eines geregelten Marktes oder eines MTF abschließen, wenn bei einem Abschluss dieser Geschäfte außerhalb der Regeln des geregelten Marktes oder des MTF auf diese Geschäfte die Anforderungen von Artikel 27 der Richtlinie im Sinne der Veröffentlichung von Kursofferten Anwendung finden würden.

(15)

Bei einer Tätigkeit sollte davon ausgegangen werden, dass sie für die Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle spielt, wenn diese Tätigkeit eine bedeutende Einnahmenquelle oder aber eine wichtige Kostenquelle darstellt. Bei der Bewertung der Bedeutung in diesem Sinne sollte in jedem Falle dem Umfang Rechnung getragen werden, in dem die Tätigkeit gesondert durchgeführt oder organisiert wird, sowie dem Geldwert der Tätigkeit, die sich sowohl nach ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtgeschäftstätigkeit der Wertpapierfirma als auch nach ihrer Gesamttätigkeit auf dem von ihr in Bezug auf die betreffende Aktie bearbeiteten Markt richten sollte. Es sollte möglich sein, eine Tätigkeit als eine bedeutende Einnahmenquelle für eine Wertpapierfirma anzusehen, wenn lediglich ein oder zwei der erwähnten Faktoren in einem spezifischen Falle zutreffen.

(16)

Bei Aktien, die nicht täglich gehandelt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG haben. Sollte eine Aktie jedoch in Ausnahmefällen aus Gründen, die der Wahrung eines reibungslos funktionierenden Marktes dienen oder aus Gründen höherer Gewalt während einiger Handelstage ausgesetzt und nicht gehandelt werden, so sollte dies nicht bedeuten, dass die Aktie nicht als einen liquiden Markt habend angesehen werden kann.

(17)

Die Anforderung, der zufolge bestimmte Kursofferten, Aufträge oder Geschäfte im Sinne der Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und im Sinne dieser Verordnung zu veröffentlichen sind, sollte die geregelten Märkte und die MTF nicht davon abhalten, von ihren Mitgliedern bzw. Teilnehmern auch die Veröffentlichung anderer relevanter Informationen zu fordern.

(18)

Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen in enger Anlehnung an das Drei-Minuten-Limit veröffentlicht werden, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten.

(19)

Im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel auf einem geregelten Markt, so wie es in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG definiert ist, sollte im Falle eines Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2) davon ausgegangen werden, dass ausreichende Informationen dergestalt öffentlich verfügbar sind, dass eine Bewertung des Finanzinstruments vorgenommen werden kann.

(20)

Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (3) und insbesondere ihrer Artikel 44 bis 48 gestatten.

(21)

Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn er auf einer Ware basiert und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 angesehen werden, wenn er sich auf einen in Abschnitt C Ziffer 10 oder in dieser Verordnung genannten Basiswert bezieht und die Kriterien dieser Verordnung zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist oder nicht.

(22)

Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6 und 7 der Richtlinie beziehen, bzw. Derivate betreffen, die unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 fallen, könnte die Ausnahme einer beträchtlichen Zahl von kommerziellen Erzeugern und Verbrauchern von Energie und anderen Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie angenommen werden, zu denen auch Energieversorger, Warenhändler und ihre Tochtergesellschaften zählen. Folglich haben derartige Teilnehmer nicht die in dieser Verordnung geforderten Prüfungen durchzuführen, mit denen bestimmt werden soll, ob die von ihnen gehandelten Kontrakte Finanzinstrumente sind oder nicht.

(23)

Gemäß Anhang I Abschnitt B Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG steht es den Wertpapierfirmen frei, Nebendienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu erbringen, indem sie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie genannten Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 dieses Anhangs enthaltenen Derivate erbringen, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Auf dieser Grundlage dürfte eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt und einen damit verbundenen Handel mit Kassakontrakten betreibt, in der Lage sein, die Freiheit zur Erbringung von Nebendienstleistungen in Bezug auf diesen verbundenen Handel zu nutzen.

(24)

Die Definition einer Ware sollte etwaige andere Definitionen dieses Begriffs in den nationalen oder sonstigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften nicht beeinflussen. Die Prüfungen zur Bestimmung der Tatsache, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet angesehen werden sollte oder nicht und nicht kommerziellen Zwecken dient, sollen lediglich ermitteln, ob Kontrakte unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 oder Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

(25)

Ein Derivatekontrakt ist als sich auf eine Ware oder einen anderen Faktor beziehend anzusehen, wenn eine direkte Verbindung zwischen diesem Kontrakt und der relevanten zugrunde liegenden Ware oder dem relevanten zugrunde liegenden Faktor besteht. Ein Derivatekontrakt auf den Preis einer Ware sollte deshalb als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden, während ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Transportkosten für die Ware nicht als ein Derivatekontrakt in Bezug auf die Ware angesehen werden sollte. So gesehen würde es sich bei einem Derivat, das sich auf ein Warenderivat bezieht, wie z. B. eine Option auf einen Warenterminkontrakt (ein Derivat in Bezug auf ein Derivat), um eine indirekte Anlage in Waren handeln und sollte deshalb noch als ein Warenderivat im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden.

(26)

Der Begriff der Ware sollte keine Dienstleistungen oder sonstigen Faktoren beinhalten, bei denen es sich nicht um Güter handelt, wie z. B. Währungen oder Immobilienrechte, bzw. vollständig immaterielle Werte.

(27)

Der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission (4) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde um technische Stellungnahme gebeten.

(28)

Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Haltung des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7, Artikel 13 Absatz 6, sowie für die Artikel 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, 45, 56 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegt.

(2)   Die Artikel 7 und 8 gelten für Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Ware“ bezeichnet Güter fungibler Art, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom;

2.

„Emittent“ bezeichnet eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert;

3.

„Gemeinschaftsemittent“ bezeichnet einen Emittenten, der seinen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft hat;

4.

„Drittlandemittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Gemeinschaftsemittent ist;

5.

„übliche Handelszeiten“ für einen Handelsplatz oder eine Wertpapierfirma bezeichnen jene Geschäftzeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht;

6.

„Portfoliogeschäft“ bezeichnet ein Geschäft mit mehr als einem Wertpapier, wenn diese Wertpapiere zusammengefasst und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;

7.

„jeweils zuständige Behörde“ für ein Finanzinstrument bezeichnet die jeweils zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das Finanzinstrument;

8.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen geregelten Markt, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“/„MTF“) oder systematische Internalisierer, die in dieser Eigenschaft handeln und gegebenenfalls ein System außerhalb der Gemeinschaft mit ähnlichen Funktionen wie ein geregelter Markt oder ein MTF betreiben;

9.

„Umsatz“ im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument bezeichnet das Ergebnis, das sich aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern während eines bestimmten Zeitraums infolge der auf dem Handelsplatz oder anderenorts stattfindender Geschäfte gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergibt;

10.

„Wertpapierfinanzierungsgeschäfte“ bezeichnen beispielsweise Leih- und Verleihgeschäfte in Aktien oder anderen Finanzinstrumenten, ein Repogeschäft oder umgekehrtes Repogeschäft oder ein „Buy-sell back“- bzw. ein „Sell-buy back“-Geschäft.

Artikel 3

Geschäfte, die sich in einem Portfoliogeschäft auf einzelne Aktien beziehen und Volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte (VWAP-Geschäfte)

(1)   Ein Geschäft, das sich innerhalb eines Portfolios auf eine einzelne Aktie bezieht, ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

(2)   Ein volumengewichtetes Durchschnittspreisgeschäft ist im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als ein Geschäft anzusehen, das anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt und im Sinne von Artikel 25 als ein Auftrag anzusehen ist, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Markpreis unterliegt.

Es gilt auch dann als Geschäft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird.

Artikel 4

Verweise auf den Handelstag

(1)   Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß der Artikel 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, während dessen der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den Beginn der normalen Handelszeiten des Handelsplatzes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich der Handelsplatz befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf das Ende seiner normalen Handelszeiten.

(2)   Ein Verweis auf den Handelstag in Bezug auf den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt einer Aktie bzw. in Bezug auf Nachhandelstransparenzdaten, die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich einer Aktie zu veröffentlichen sind, ist als Verweis auf jeden Tag zu verstehen, an dem die betreffenden Handelsplätze für den Handel geöffnet sind.

Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages ist ein Verweis auf den frühesten möglichen Beginn des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

Ein Verweis auf 12 Uhr des Handelstages ist ein Verweis auf 12 Uhr in der Zeitzone, in der sich dieser Markt befindet.

Ein Verweis auf das Ende des Handelstages ist ein Verweis auf die letztmögliche Beendigung des normalen Handels mit dieser Aktie auf den Handelsplätzen dieses Marktes.

(3)   Ein Verweis auf einen Handelstag in Bezug auf einen Kassakontrakt im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ist ein Verweis auf jeden Tag, an dem der normale Handel mit diesem Kontrakt auf den Handelsplätzen stattfindet.

Artikel 5

Verweise auf ein Geschäft

Im Sinne dieser Verordnung ist ein Verweis auf ein Geschäft lediglich ein Verweis auf den Ankauf und den Verkauf von Finanzinstrumenten. Im Sinne dieser Verordnung mit Ausnahme von Kapitel II bezieht sich ein Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf keines der nachfolgend genannten Geschäfte:

a)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;

b)

die Ausübung von Optionen oder Optionsscheinen;

c)

Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung oder Zeichnung) mit Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/39/EG fallen.

Artikel 6

Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt

Im Sinne dieser Verordnung gilt die Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt, auf die in Artikel 40 der Richtlinie 2004/39/EG Bezug genommen wird, dann als erfolgt, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Aktie wurde zuvor nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;

b)

die Aktie war zuvor zwar zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen; inzwischen aber wurde der Handel an allen geregelten Märkten, auf denen sie vorher zugelassen war, eingestellt.

KAPITEL II

FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN: KUNDENAUFTRÄGE UND -GESCHÄFTE

Artikel 7

(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

Aufzeichnung von Kundenaufträgen und Handelsentscheidungen

Eine Wertpapierfirma hat zu jedem von einem Kunden eingegangenen Auftrag und für jede Handelsentscheidung betreffend die Erbringung einer Portfolioverwaltungs-Dienstleistung unverzüglich eine Aufzeichnung der folgenden Angaben zu erstellen, sofern sie sich auf den besagten Auftrag bzw. auf die besagte Handelsentscheidung beziehen:

a)

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

b)

Name oder sonstige Bezeichnung jeder relevanten Person, die im Auftrag des Kunden handelt;

c)

die Angaben, die unter den Ziffern 4 und 6 sowie unter 16 bis 19 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;

d)

Art des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;

e)

Auftragstyp;

f)

sonstige Details, Bedingungen oder spezifische Anweisungen des Kunden betreffend die Art und Weise der Ausführung des Kundenauftrags;

g)

Datum sowie genauer Zeitpunkt des Eingangs des Kundenauftrags bei der Wertpapierfirma bzw. der Entscheidung über den Handel mit diesem Kundenauftrag.

Artikel 8

(Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

Aufzeichnung von Geschäften

(1)   Unverzüglich nach der Ausführung eines Kundenauftrags oder im Falle von Wertpapierfirmen, die Aufträge an eine andere Person zwecks Ausführung weiterleiten, unverzüglich nach Erhalt der Bestätigung des ausgeführten Auftrags müssen die Wertpapierfirmen die Aufzeichnung der folgenden Angaben zu dem betreffenden Geschäft vornehmen:

a)

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

b)

die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6 und unter den Ziffern 16 bis 21 der Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;

c)

das Gesamtentgelt, das das Produkt aus Stückpreis und Quantität ist;

d)

Art des Geschäfts, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;

e)

die natürliche Person, die das Geschäft ausgeführt hat bzw. für die Ausführung zuständig ist.

(2)   Übermittelt eine Wertpapierfirma einer anderen Person einen Auftrag zur Ausführung, so zeichnet die Wertpapierfirma unverzüglich nach der Übermittlung die folgenden Angaben auf:

a)

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden, dessen Auftrag übermittelt wurde;

b)

Name oder sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde;

c)

die Bedingungen des übermittelten Auftrags;

d)

das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung.

KAPITEL III

MELDUNG VON GESCHÄFTEN

Artikel 9

(Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

(1)   Der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein Finanzinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, nachfolgend der „wichtigste Markt“, ermittelt sich auf der Grundlage der Absätze 2 bis 8.

(2)   Im Falle einer Aktie oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen ist der Mitgliedstaat, in dem die Aktie oder der Anteil zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, der wichtigste Markt.

(3)   Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Tochterunternehmen im Sinne der Siebenten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (5) ausgegeben wird, die Bestandteil eines Unternehmens ist, das seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Mutterunternehmens gelegen ist der wichtigste Markt.

(4)   Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Gemeinschaftsemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.

(5)   Im Falle einer Schuldverschreibung oder eines anderen übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder eines Geldmarktinstruments, das in beiden Fällen von einem Drittlandemittenten ausgegeben wird, der nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fällt, ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das Wertpapier zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde.

(6)   Im Falle eines Derivatekontrakts oder eines finanziellen Differenzgeschäftes oder eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers ermittelt sich der wichtigste Markt wie folgt:

a)

für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Aktie oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe a der Richtlinie 2004/39/EG ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit Absatz 2 ist;

b)

für den Fall, dass das zugrunde liegende Wertpapier eine Schuldverschreibung oder ein anderes übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG oder ein Geldmarktinstrument ist und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde; der Mitgliedstaat, der im Hinblick auf die Liquidität des zugrunde liegenden Wertpapiers der wichtigste Markt in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4 und 5 ist;

c)

für den Fall, dass der Basiswert ein sich aus Aktien zusammensetzender Index ist, wobei sämtliche Aktien auf einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, der Mitgliedstaat, in dem dieser geregelte Markt gelegen ist.

(7)   In allen von den Absätzen 2 bis 6 nicht abgedeckten Fällen ist der wichtigste Markt der Mitgliedstaat, in dem das übertragbare Wertpapier bzw. der Derivatekontrakt oder das finanzielle Differenzgeschäft zum ersten Mal zum Handel zugelassen wurde.

(8)   Für den Fall, dass ein von Absatz 2, 5 oder 7 abgedecktes Finanzinstrument bzw. das Basisfinanzinstrument eines Finanzinstruments, das unter Absatz 6 fällt, auf das sich entweder Absatz 2, 5 oder 7 bezieht, bei seiner Erstzulassung zum Handel an mehreren geregelten Märkten gleichzeitig zugelassen wurde und all diese geregelten Märkte den gleichen Herkunftsmitgliedstaat haben, ist dieser Mitgliedstaat der wichtigste Markt.

Für den Fall, dass die betreffenden geregelten Märkte nicht den selben Herkunftsmitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt unter Liquiditätsaspekten für dieses Finanzinstrument der Markt, in dem der Umsatz für das besagte Finanzinstrument am höchsten liegt.

Zur Bestimmung des wichtigsten Marktes, an dem der Umsatz für das besagte Instrument am höchsten liegt, berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für dieses Instrument auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr, sofern das Instrument zu Beginn des entsprechenden Jahres zum Handel zugelassen war.

Für den Fall, dass der Umsatz für das entsprechende Finanzinstrument nicht berechnet werden kann, da nur unzureichende oder überhaupt keine Daten vorliegen und der Emittent seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem der eingetragene Sitz des Emittenten gelegen ist.

Sollte der Emittent jedoch seinen eingetragenen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, ist der wichtigste Markt für das besagte Instrument der Markt, in dem der Umsatz der entsprechenden Finanzinstrumentkategorie am höchsten liegt. Zur Ermittlung dieses Marktes berechnet jede zuständige Behörde, die einen der betreffenden geregelten Märkte zugelassen hat, den Umsatz für die Instrumente derselben Kategorie auf ihrem jeweiligen Markt für das letzte Kalenderjahr.

Folgende Finanzinstrumentkategorien sind zugrunde zu legen:

a)

Aktien;

b)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel;

c)

alle sonstigen Finanzinstrumente.

Artikel 10

(Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Alternative Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

(1)   Im Januar eines jeden Jahres kann eine zuständige Behörde der für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilen, dass sie die gemäß Artikel 9 vorgenommene Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für das besagte Instrument anzufechten gedenkt.

(2)   Innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung der Mitteilung berechnen beide Behörden den Umsatz des besagten Finanzinstruments auf ihren jeweiligen Märkten für den Zeitraum des vorhergehenden Kalenderjahrs.

Sollte sich aus den Berechnungen ergeben, dass der Umsatz auf dem Markt der anfechtenden zuständigen Behörde höher liegt, so gilt dieser Markt als der wichtigste Markt für das Finanzinstrument. Handelt es sich bei dem Finanzinstrument um ein in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a oder b genanntes Instrument, so ist dieser Markt auch der wichtigste für alle Derivatekontrakte oder finanziellen Differenzgeschäfte oder für eines unter Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiers, für das das besagte Finanzinstrument der Basiswert ist.

Artikel 11

(Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

Liste der Finanzinstrumente

Die für eines oder für mehrere Finanzinstrumente jeweils zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass eine Liste dieser Finanzinstrumente erstellt und kontinuierlich aktualisiert wird. Diese Liste wird der einzigen von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2004/39/EG als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde übermittelt. Diese Liste ist erstmalig am ersten Handelstag im Juni 2007 zur Verfügung zu stellen.

Um den zuständigen Behörden dabei zu helfen, die im ersten Unterabsatz genannte Verpflichtung einzuhalten, übermittelt jeder geregelte Markt identifizierende Referenzdaten für jedes zum Handel zugelassene Finanzinstrument in einem elektronischen und standardisierten Format an ihre zuständige Herkunftslandbehörde. Diese Informationen werden für jedes Finanzinstrument vor der Aufnahme des Handels mit dem besagten Instrument beigebracht. Die zuständige Herkunftslandbehörde stellt sicher, dass die Daten der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Referenzdaten werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Instruments auftreten. Von den Anforderungen in diesem Unterabsatz kann abgewichen werden, wenn die für das Finanzinstrument jeweils zuständige Behörde die entsprechenden Referenzdaten auf andere Art und Weise erhält.

Artikel 12

(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG)

Meldekanäle

(1)   Die Meldungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten müssen in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, denen zufolge sie auf einem Datenträger gespeichert werden können, der die Speicherung der Informationen auf eine Art und Weise ermöglicht, die einen künftigen Zugriff der zuständigen Behörden in einer anderen als der elektronischen Form ermöglichen, und die Methoden, die bei den Meldungen zugrunde gelegt werden, die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie gewährleisten die Sicherheit und die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;

b)

sie umfassen Mechanismen, denen zufolge Fehler bei der Meldung eines Geschäfts erkannt und berichtigt werden;

c)

sie umfassen Mechanismen, denen zufolge die Quelle der Meldung des Geschäfts eindeutig identifiziert werden kann;

d)

sie umfassen geeignete Vorsichtsmaßnahmen, denen zufolge nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;

e)

sie sind zur Meldung der in Artikel 13 geforderten Informationen geeignet, und zwar in dem von der zuständigen Behörde und von diesem Absatz geforderten Format und innerhalb der in Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Fristen.

(2)   Die zuständige Behörde billigt ein System zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die in diesem System vorgesehenen Vorkehrungen für die Meldung von Geschäften Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und von der zuständigen Behörde im Hinblick auf ihre kontinuierliche Einhaltung überwacht werden.

Artikel 13

(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

Inhalt der Meldung eines Geschäfts

(1)   Bei den Meldungen von Geschäften gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG sind die in Tabelle 1 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Angaben in Bezug auf die besagte Kategorie des Finanzinstruments zu übermitteln. Die zuständige Behörde muss diesbezüglich erklären, dass sie nicht bereits im Besitz dieser Informationen ist und diese ihr auch nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2)   Im Hinblick auf die Identifizierung der Gegenpartei des Geschäfts, die ein geregelter Markt, ein Multilaterales Handelssystem (MTF) oder eine andere zentrale Gegenpartei im Sinne von Tabelle 1 des Anhangs I ist, veröffentlicht jede zuständige Behörde eine Liste von Identifizierungscodes der geregelten Märkte und der MTF, für die sie in jedem Falle die zuständige Behörde des Herkunftslandes ist, und der Personen, die als zentrale Gegenpartei dieser geregelten Märkte und MTF agieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG abzugebenden Meldungen Angaben über die besagten Geschäfte enthalten, die eine Ergänzung der Angaben in Tabelle 1 des Anhangs I sind, sofern diese Angaben die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen zu überwachen, so dass sichergestellt wird, dass sie ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die die Integrität des Marktes in der Gemeinschaft fördert, und sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Das Finanzinstrument, das Gegenstand der Meldung ist, weist Merkmale auf, die für ein Finanzinstrument dieser Kategorie spezifisch sind und die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden;

b)

die Handelsmethoden, die für den Handelsplatz spezifisch sind, an dem das Geschäft stattfand, weisen Merkmale auf, die nicht von den Angaben in dieser Tabelle abgedeckt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können auch für die Meldung eines Geschäfts im Sinne von Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG Angaben vorschreiben, um Kunden zu identifizieren, für die die Wertpapierfirma das Geschäft getätigt hat.

Artikel 14

(Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

Austausch von Meldungen über Geschäfte

(1)   Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erhaltenen Meldungen den folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

a)

der für das besagte Finanzinstrument jeweils zuständigen Behörde;

b)

im Falle von Zweigniederlassungen der zuständigen Behörde, die die Meldungen übermittelnde Wertpapierfirma zugelassen hat, unbeschadet ihres Rechts, auf diese Meldungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG zu verzichten;

c)

jeder anderen zuständigen Behörde, die die Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG anfordert.

(2)   Die im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Meldungen müssen die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs I genannten Angaben enthalten.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Ab dem 1. November 2008 sind diese Meldungen spätestens am Ende des nächsten Arbeitstages der zuständigen Behörde, die die Informationen oder das Ersuchen erhalten hat, zur Verfügung zu stellen, der auf den Tag folgt, an dem die zuständige Behörde die Meldung oder das Ersuchen erhalten hat.

(4)   Die zuständigen Behörden haben Folgendes abzustimmen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung von Vorkehrungen für den Austausch von Meldedaten zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung;

b)

die künftige Weiterentwicklung der Vorkehrungen.

(5)   Vor dem 1. Februar 2007 berichten die zuständigen Behörden der Kommission über die Gestaltung der gemäß Absatz 1 einzuführenden Vorkehrungen. Die Kommission wird sodann den Europäischen Wertpapierausschuss darüber unterrichten.

Auch berichten die zuständigen Behörden der Kommission, die sodann den Europäischen Wertpapierausschuss unterrichtet, über bedeutende für diese Vorkehrungen vorgeschlagene Änderungen.

Artikel 15

(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um Übermittlung oder den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an diese zuständige Behörde, in dem detailliert beschrieben wird, welche Informationen die andere Behörde übermitteln soll.

In dringenden Fällen kann das Ersuchen mündlich erfolgen, sofern es später schriftlich bestätigt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.

(2)   Sofern die in Absatz 1 angeforderten Informationen der zuständigen Behörde intern zur Verfügung stehen, die das Ersuchen erhalten hat, muss diese Behörde die erbetenen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, die das Ersuchen gestellt hat.

Sofern die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhalten hat, nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist bzw. nicht die Kontrolle darüber hat, muss sie unverzüglich die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um diese Informationen zu erlangen und dem Ersuchen in jeder Hinsicht nachzukommen. Diese zuständige Behörde muss darüber hinaus die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, über die Gründe für die verzögerte Informationsübermittlung unterrichten.

Artikel 16

(Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Bestimmung der wesentlichen Bedeutung für das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat

Das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a)

der Aufnahmemitgliedstaat war früher der Herkunftsmitgliedstaat des besagten geregelten Marktes;

b)

der besagte geregelte Markt hat durch Fusion, Übernahme oder eine sonstige Form der Geschäftsübertragung die Geschäftstätigkeit eines geregelten Marktes übernommen, der seinen eingetragenen Sitz oder seine Hauptniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat hatte.

KAPITEL IV

MARKTTRANSPARENZ

ABSCHNITT 1

Vorhandels-Transparenzpflichten für geregelte Märkte und MTF

Artikel 17

(Artikel 29 und 44 der Richtlinie 2004/39/EG)

Vorhandels-Transparenzpflichten

(1)   Eine Wertpapierfirma bzw. ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder einen geregelten Markt betreibt, muss für jede Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist und die über ein von ihr bzw. ihm betriebenes und in Anhang II Tabelle 1 genanntes System gehandelt wird, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Informationen veröffentlichen.

(2)   Wenn eine in Absatz 1 genannte Person ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion betreibt, muss sie für die fünf besten Geld- und Briefkurse für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten die aggregierte Zahl der Aufträge sowie der Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, veröffentlichen.

(3)   Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein quotierungsgetriebenes Handelssystem, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten den besten Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für diese Aktie veröffentlichen, und zwar zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.

Diese veröffentlichten Quotierungen müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Aktien sein sowie den Aktienkurs und das Aktienvolumen umfassen, das die registrierten Market-Maker bereit sind zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

(4)   Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen, muss sie für jede in Absatz 1 genannte Aktie den Kurs, zu dem das zuvor genannte Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlichen, sowie das Volumen, das zu dem besagten Kurs von Seiten der Systemteilnehmer potenziell ausführbar wäre.

(5)   Betreibt eine der in Absatz 1 genannten Personen ein Handelssystem, das nicht vollständig unter die Absätze 2, 3 oder 4 fällt, weil es entweder ein hybrides System ist und unter mehr als einen dieser Absätze fällt oder weil der Preisbildungsprozess anders geartet ist, so hat sie ein Maß an Vorhandelstransparenz zu wahren, das gewährleistet, dass angemessene Informationen hinsichtlich des Auftragspreisniveaus oder der Kursofferten für jede in Absatz 1 genannte Aktie und des Handelsinteresses an dieser Aktie öffentlich zugänglich sind.

Sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, müssen die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden.

(6)   Eine Zusammenfassung der gemäß der Absätze 2 bis 5 offen zu legenden Informationen ist Gegenstand von Tabelle 1 in Anhang II.

Artikel 18

(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Ausnahmen auf der Grundlage des Marktmodells und des Auftrags- bzw. Geschäftstyps

(1)   Die zuständigen Behörden können Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG für von einem MTF oder einem geregelten Markt betriebene Systeme gewähren, wenn diese Systeme eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen sich auf eine Handelsmethode gründen, bei der der Preis in Übereinstimmung mit einem von einem anderen System ermittelten Referenzpreis festgelegt wird, wobei der Referenzpreis eine breite Veröffentlichung erfährt und von den Marktteilnehmern in der Regel als verlässlicher Referenzpreis angesehen wird;

b)

sie formalisieren ausgehandelte Geschäfte, die jedes für sich genommen eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen:

i)

das Geschäft wird zu oder innerhalb der aktuellen gewichteten Spanne abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch wiedergegeben wird, bzw. zu den Kursofferten der Market-Maker des geregelten Marktes bzw. des MTF, der bzw. das das System betreibt, bzw. — sofern die Aktie nicht kontinuierlich gehandelt wird — innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, der vorher vom Systembetreiber festgelegt wurde;

ii)

das Geschäft unterliegt anderen Bedingungen als denjenigen, die für den aktuellen Marktpreis der Aktie gelten.

Im Sinne von Buchstabe b müssen die anderen Bedingungen, die in den Geschäftsbedingungen des geregelten Marktes oder des MTF für derlei Geschäfte festgelegt sind, erfüllt werden.

Im Falle von Systemen, die noch andere Funktionen als die in Buchstabe a oder b genannten erfüllen, gilt die Ausnahmeregelung nicht für diese anderen Funktionen.

(2)   Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Auftragstyp beziehen, können lediglich für Aufträge gewährt werden, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, das von einem geregelten Markt oder von einem MTF betrieben wird, solange ihre Veröffentlichung für den Markt noch nicht erfolgt ist.

Artikel 19

(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Verweise auf ein ausgehandeltes Geschäft

Im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet ein ausgehandeltes Geschäft ein Geschäft mit Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder eines MTF, das privat ausgehandelt, aber über einen geregelten Markt oder ein MTF ausgeführt wird und bei dem das Mitglied oder der Teilnehmer eine der nachfolgend genannten Aufgaben wahrnimmt:

a)

Handel für eigene Rechnung mit einem anderen Mitglied oder Teilnehmer, das bzw. der für Rechnung eines Kunden handelt;

b)

Handel mit einem anderen Mitglied oder Teilnehmer bei dem beide Parteien Aufträge für eigene Rechnung ausführen;

c)

Handel für Rechnung sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;

d)

Handel für Rechnung des Käufers, während ein anderes Mitglied oder ein anderer Teilnehmer für Rechnung des Verkäufers handelt;

e)

Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.

Artikel 20

(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 sowie fünfter Unterabsatz von Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

Ausnahmen für Aufträge mit großem Volumen

Ein Auftrag wird dann als im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großer Auftrag angesehen, wenn er der in Tabelle 2 von Anhang II genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist. Um zu ermitteln, ob ein Auftrag im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein großes Volumen aufweist, werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien nach ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß dem in Artikel 33 dargelegten Verfahren zu ermitteln ist.

ABSCHNITT 2

Vorhandels-Transparenzpflichten für systematische Internalisierer

Artikel 21

(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG)

Kriterien zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist

(1)   Handelt eine Wertpapierfirma für eigene Rechnung, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführt, so ist sie als systematischer Internalisierer anzusehen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllt, die anzeigen, dass sie diese Tätigkeit organisiert, häufig und systematisch ausführt:

a)

Diese Tätigkeit spielt im Geschäftsmodell der Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle und wird gemäß nichtdiskretionärer Regeln und Verfahren ausgeübt;

b)

diese Tätigkeit wird von Personal bzw. mittels eines automatisierten technischen Systems ausgeführt, das zu diesem Zweck vorgesehen ist, und zwar unabhängig davon, ob sich das Personal ausschließlich diesem Zweck widmet bzw. das System ausschließlich darauf abgestimmt ist;

c)

die Tätigkeit steht den Kunden auf regelmäßiger oder kontinuierlicher Basis zur Verfügung.

(2)   Eine Wertpapierfirma wird dann nicht mehr als systematischer Internalisierer in Bezug auf eine oder mehrere Aktien angesehen, wenn sie die in Absatz 1 genannte Tätigkeit im Hinblick auf diese Aktien nicht mehr ausübt und ihre Absicht der Einstellung der Tätigkeit zuvor über die gleichen Veröffentlichungskanäle angekündigt hat, die sie für die Veröffentlichung der Kursofferten verwendet, bzw. — sofern dies nicht möglich ist — über einen Kanal, der ihren Kunden und anderen Marktteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht.

(3)   Die Tätigkeit des Eigenhandels mittels der Ausführung von Kundenaufträgen wird dann nicht als organisiert, häufig und systematisch ausgeführt angesehen, wenn die folgenden Bedingungen Anwendung finden:

a)

Die Tätigkeit wird bilateral ad hoc und unregelmäßig mit Gegenparteien im Großkundenhandel ausgeführt und ist Teil einer Geschäftsbeziehung, die selbst wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die Standardmarktgröße hinausgehen;

b)

die Geschäfte werden auf andere Art und Weise ausgeführt als durch den Einsatz der Systeme, die die Wertpapierfirma üblicherweise für solche Geschäfte einsetzt, die sie in ihrer Eigenschaft als systematischer Internalisierer abschließt.

(4)   Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen systematischen Internalisierern, die sie als Wertpapierfirmen zugelassen hat, in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.

Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.

Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.

Artikel 22

(Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG)

Bestimmung liquider Aktien

(1)   Eine Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, ist dann als über einen liquiden Markt verfügend anzusehen, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als 500 Mio. EUR beträgt sowie eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die durchschnittliche tägliche Zahl der Geschäfte mit dieser Aktie liegt nicht unter 500;

b)

der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie liegt nicht unter 2 Mio. EUR.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch für Aktien, für die er der wichtigste Markt ist, im Rahmen einer Mitteilung spezifizieren, dass beide zuvor genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann die Mindestzahl liquider Aktien für sich festlegen. Die Mindestzahl darf nicht größer als 5 sein. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.

(3)   Sollte ein Mitgliedstaat im Sinne von Absatz 1 der wichtigste Markt für eine Zahl liquider Aktien sein, die unter der in Absatz 2 genannten Mindestzahl liegt, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere weitere liquide Aktien hinzufügen, sofern die Gesamtzahl der folglich als liquide angesehenen Aktien, für die der Mitgliedstaat der wichtigste Markt ist, nicht die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Zahl übersteigt.

Die zuständige Behörde bestimmt die zusätzlichen liquiden Aktien aufgrund der abnehmenden Reihenfolge des durchschnittlichen Tagesumsatzes unter den Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist und die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind sowie täglich gehandelt werden.

(4)   Im Sinne von Absatz 1 erster Unterabsatz sind von der Berechnung des Streubesitzes einer Aktie Beteiligungen ausgenommen, die 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten überschreiten. Eine Ausnahme ist eine Beteiligung im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds.

Die Stimmrechte werden auf der Grundlage sämtlicher Aktien berechnet, die an Stimmrechte gebunden sind, selbst wenn die Ausübung eines solchen Rechts ausgesetzt ist.

(5)   Eine Aktie ist bis zu sechs Wochen nach ihrer Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nicht als eine Aktie anzusehen, für die im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG ein liquider Markt besteht, wenn die Schätzung der Gesamtmarktkapitalisierung der Aktie zu Beginn des ersten Handelstages nach der Zulassung, so wie sie im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 erteilt wurde, einen Wert von weniger als 500 Mio. EUR ergibt.

(6)   Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen liquiden Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist.

Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.

Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.

Artikel 23

(Artikel 27 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG)

Standardmarktgröße

Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für liquide Aktien, werden solche Aktien je nach dem Durchschnittswert der Aufträge, die gemäß Tabelle 3 des Anhangs II ausgeführt wurden, in unterschiedlichen Kategorien zusammengefasst.

Artikel 24

(Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

Jeder systematische Internalisierer muss für jede liquide Aktie, für die er der systematische Internalisierer ist, Folgendes zur Verfügung stellen:

a)

eine Kursofferte oder Kursofferten, deren Preis ähnlich vergleichbarer Kursofferten für die gleichen Aktien auf anderen Handelsplätzen ist bzw. sind;

b)

eine Aufzeichnung seiner Kursofferten, die für mindestens zwölf Monate aufzubewahren sind oder länger, wenn er dies für angemessen hält.

Die Verpflichtung unter Buchstabe b lässt die Verpflichtung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG unberührt, die relevanten Daten über sämtliche von ihr getätigten Geschäfte mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten.

Artikel 25

(Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz und Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG)

Ausführung von Aufträgen durch systematische Internalisierer

(1)   Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG ist die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren dann Teil ein und desselben Geschäfts, wenn es sich bei diesem Geschäft um ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren handelt.

In diesem Sinne handelt es sich bei einem Auftrag, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt, um einen Auftrag, der weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag ist.

(2)   Im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG liegt die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm, wenn ein systematischer Internalisierer diese Aufträge nicht ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen.

Um die Zahl und das Volumen von Aufträgen zu bestimmen, die ein systematischer Internalisierer ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen, muss er eine nicht diskriminierende Politik als Teil seiner Risikomanagementpolitik im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (6) einführen und auf Dauer umsetzen, die folgenden Aspekten Rechnung trägt: dem Umsatz, dem Eigenkapital der Wertpapierfirma zur Abdeckung der Risiken dieses Abschlusstyps sowie den vorherrschenden Marktbedingungen, unter denen die Wertpapierfirma tätig ist.

(3)   Beschränkt eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG die Zahl oder das Volumen der Aufträge, zu deren Ausführung sie sich verpflichtet, so muss sie den Kunden und potenziellen Kunden schriftlich diejenigen Vereinbarungen übermitteln, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Beschränkung nicht zu einer diskriminierenden Behandlung der Kunden führt.

Artikel 26

(Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG)

Auftragsgröße von Kleinanlegern

Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Auftrag dann als über dem normalen Volumen eines Auftrags eines Kleinanlegers liegend, wenn er 7 500 EUR übersteigt.

ABSCHNITT 3

Nachhandels-Transparenzpflichten für geregelte Märkte, MTF und Wertpapierfirmen

Artikel 27

(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Nachhandels-Transparenzpflichten

(1)   Wertpapierfirmen, geregelte Märkte sowie Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, müssen die nachfolgend genannten Einzelheiten der Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von ihnen selbst oder im Falle der geregelten Märkte oder MTF über ihre Systeme getätigt wurden:

a)

die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 in Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;

b)

ggf. Angabe der Tatsache, dass der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird;

c)

ggf. Angabe der Tatsache, dass es sich um ein ausgehandeltes Geschäft handelt;

d)

ggf. Angabe der Änderungen, die an zuvor offen gelegten Informationen vorgenommen wurden.

Diese Einzelheiten sind entweder durch Verweis auf jedes Geschäft oder in einer Form zu veröffentlichen, die das Volumen und den Preis sämtlicher Geschäfte mit derselben Aktie zusammenfasst, die zum gleichen Preis und zur gleichen Zeit stattfinden.

(2)   Ausnahmsweise ist ein systematischer Internalisierer befugt, die Abkürzung „SI“ anstelle der Identifizierung des Handelsplatzes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bei einem Aktiengeschäft zu verwenden, das er in eben dieser Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie tätigt.

Der systematische Internalisierer kann dieses Recht nur solange in Anspruch nehmen, wie er dem Publikum aggregierte Quartalsdaten für die Geschäfte zur Verfügung stellt, die er in seiner Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie getätigt hat. Dies gilt für das letzte Quartal oder den Teil eines Quartals, während dessen die Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer in Bezug auf diese Aktie tätig war. Diese Daten sind spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Verfügung zu stellen.

Dieses Recht kann auch während des Zeitraums in Anspruch genommen werden, der ab dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten oder ab dem Termin beginnt, ab dem die Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer in Bezug auf eine Aktie wird, je nachdem, welcher Termin später liegt, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die aggregierten Quartalsdaten in Bezug auf eine Aktie erstmals zu veröffentlichen sind.

(3)   Die im zweiten Unterabsatz von Absatz 2 genannten aggregierten Quartalsdaten müssen für jeden Handelstag des betreffenden Quartals die nachfolgend genannten Informationen über die Aktie enthalten:

a)

den Höchstpreis;

b)

den Tiefstpreis;

c)

den Durchschnittspreis;

d)

die Gesamtzahl der gehandelten Aktien;

e)

die Gesamtzahl der Geschäfte;

f)

weitere relevante Informationen, die der systematische Internalisierer zur Verfügung stellen möchte.

(4)   Wird das Geschäft außerhalb der Vorschriften eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt, muss eine der nachfolgend genannten Wertpapierfirmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge tragen:

a)

die Wertpapierfirma, die die betreffende Aktie veräußert;

b)

die Wertpapierfirma, die für den Verkäufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt;

c)

die Wertpapierfirma, die für den Käufer handelt oder das Geschäft für ihn tätigt;

d)

die Wertpapierfirma, die die betreffende Aktie kauft.

Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen die Informationen von der Wertpapierfirma veröffentlicht werden, die gemäß der Reihenfolge von Buchstabe a nach Buchstabe d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

Die Parteien müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

Artikel 28

(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Verzögerte Veröffentlichung von Großgeschäften

Die verzögerte Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte kann für einen Zeitraum genehmigt werden, der den in Tabelle 4 von Anhang II genannten Zeitraum nicht überschreitet. Dies gilt für jeden betreffenden Aktien- bzw. Geschäftstyp, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einem Kunden dieser Wertpapierfirma statt;

b)

der Umfang dieses Geschäfts entspricht der jeweiligen Mindestgröße, so wie sie in Tabelle 4 von Anhang II festgelegt ist, oder überschreitet diese.

Zur Bestimmung der relevanten Mindestgröße im Sinne von Buchstabe b werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien gemäß ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß Artikel 33 berechnet wird.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz

Artikel 29

(Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Daten über die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz

(1)   Es wird davon ausgegangen, dass ein geregelter Markt, ein MTF oder ein systematischer Internalisierer Vorhandelsinformationen kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn diese Informationen so schnell wie möglich während der üblichen Handelszeiten des geregelten Marktes, des MTF bzw. des systematischen Internalisierers veröffentlicht werden und solange verfügbar bleiben, bis dass sie aktualisiert werden.

(2)   Die Vorhandels- und die Nachhandelsinformationen über Geschäfte auf den Handelsplätzen während der üblichen Handelszeiten sind soweit wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die Nachhandelsinformationen über derlei Geschäfte sind in jedem Fall innerhalb von drei Minuten nach dem betreffenden Geschäft zur Verfügung zu stellen.

(3)   Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine verzögerte Veröffentlichung von Informationen über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 28 vorliegt.

(4)   Nachhandelsinformationen, die sich auf Geschäfte an einem Handelsplatz außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beziehen, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft stattgefunden hat.

(5)   Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden, sind Nachhandelsinformationen wie folgt zu veröffentlichen:

a)

findet das Geschäft während eines Handelstages an dem für die betreffende Aktie wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten der Wertpapierfirma statt soweit wie möglich in Echtzeit. Die Nachhandelsinformationen über derlei Geschäfte sind in jedem Falle innerhalb von drei Minuten nach dem betreffenden Geschäft zur Verfügung zu stellen;

b)

in einem von Buchstabe a nicht abgedeckten Fall unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten der Wertpapierfirma oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Aktie.

Artikel 30

(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen

Im Sinne von Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung gelten Vor- und Nachhandelsinformationen dann als veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn sie den Anlegern in der Gemeinschaft generell auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:

a)

über die Einrichtungen eines geregelten Marktes bzw. eines MTF;

b)

über die Einrichtungen einer dritten Person;

c)

mittels eigener Vorkehrungen.

Artikel 31

(Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen

Bei einer Wertpapierfirma wird davon ausgegangen, dass sie Kunden-Limitaufträge veröffentlicht hat, die nicht unmittelbar ausführbar sind, wenn sie den Auftrag an einen geregelten Markt oder ein MTF weiterleitet, der bzw. das ein Orderbuchhandelssystem betreibt, bzw. sicherstellt, dass der Auftrag veröffentlicht wird und — sobald es die Marktbedingungen gestatten — leicht ausführbar ist.

Artikel 32

(Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Vorkehrungen zur Veröffentlichung von Informationen

Jede Vorkehrung zur Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Artikel 30 und 31 muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie muss alle angemessenen Schritte umfassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;

b)

sie muss die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

c)

sie muss die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender kommerzieller Basis zu angemessenen Kosten zur Verfügung stellen.

Artikel 33

(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Berechnungen und Schätzungen für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

(1)   Hinsichtlich jeder Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass die nachfolgenden Berechnungen für diese Aktie unverzüglich nach Ende eines jeden Kalenderjahres vorgenommen werden:

a)

der durchschnittliche Tagesumsatz;

b)

die Zahl der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte;

c)

für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz zum 31. Dezember;

d)

für jede Aktie, die eine liquide Aktie ist, den durchschnittlichen Wert der ausgeführten Aufträge.

Dieser Absatz und Absatz 2 gelten nicht für eine Aktie, die erstmalig vier Wochen oder weniger vor Ablauf des Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird.

(2)   Bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte wird allen Aufträgen Rechnung getragen, die in der Gemeinschaft in Bezug auf diese Aktie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres ausgeführt wurden, bzw., falls anwendbar, dem Teil des Jahres, während dessen die Aktie zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und der Handel nicht ausgesetzt war.

Bei den Berechnungen des durchschnittlichen Tagesumsatzes, des durchschnittlichen Werts der ausgeführten Aufträge sowie der Zahl der durchschnittlich pro Tag ausgeführten Geschäfte in Bezug auf eine Aktie werden die Nichthandelstage in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie belegen ist, von der Berechnung ausgenommen.

(3)   Vor der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie Schätzungen für den durchschnittlichen Tagesumsatz, die Marktkapitalisierung zu Beginn des ersten Handelstages und für den Fall, dass die geschätzte Marktkapitalisierung mindestens 500 Mio. EUR beträgt, vorgenommen werden für:

a)

die durchschnittliche tägliche Zahl der Geschäfte und für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz;

b)

im Falle einer Aktie, bei der davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, der Durchschnittswert der ausgeführten Aufträge.

Diese Schätzungen betreffen die Sechswochen-Frist nach der Zulassung zum Handel bzw. ggf. das Ende dieses Zeitraums und tragen einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte der Aktie Rechnung, sowie jener Aktien, die ähnliche Charakteristika aufzuweisen scheinen.

(4)   Nach der Erstzulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt sorgt die jeweils zuständige Behörde für diese Aktie dafür, dass in Bezug auf diese Aktie die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Berechnungen vorgenommen werden. Dabei sind die Daten für die ersten vier Wochen des Handels so zu verwenden, als wäre ein Verweis unter Absatz 1 Buchstabe c auf den 31. Dezember ein Verweis auf das Ende des ersten Handelsmonats; dies gilt, sobald diese Daten vorliegen, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Artikel 22 Absatz 5.

(5)   Im Laufe eines Kalenderjahres werden die jeweils zuständigen Behörden eine Überprüfung und erforderlichenfalls die Neuberechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Aufträge, der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Tagesgeschäfte und des Streubesitzes einer Aktie vornehmen, wenn sich eine Änderung in Bezug auf die Aktie oder aber in Bezug auf den Emittenten ergibt, die die vorherigen Berechnungen auf anhaltender Basis erheblich beeinflusst.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungen, die spätestens am ersten Geschäftstag des Monats März 2009 zu veröffentlichen sind, erfolgen auf der Grundlage der Daten, die sich auf den geregelten Markt bzw. die geregelten Märkte des Mitgliedstaats beziehen, der für die besagte Aktie der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt ist. Zu diesem Zweck werden die ausgehandelten Geschäfte im Sinne von Artikel 19 von den Berechnungen ausgenommen.

Artikel 34

(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)

Veröffentlichung und Auswirkungen der Ergebnisse der angeforderten Berechnungen und Schätzungen

(1)   Am ersten Handelstag des Monats März eines jeden Jahres trägt die zuständige Behörde hinsichtlich jeder Aktie, für die sie die zuständige Behörde ist und die am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen war, für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge:

a)

Veröffentlichung des durchschnittlichen Tagesumsatzes und der durchschnittlichen Zahl der täglich ausgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 berechnet werden;

b)

Veröffentlichung des Streubesitzes sowie der durchschnittlichen Zahl der ausgeführten Aufträge, sofern sie gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 zu berechnen sind.

Dieser Absatz gilt nicht für Aktien, auf die der zweite Unterabsatz von Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet.

(2)   Die Ergebnisse der gemäß Artikel 33 Absatz 3, 4 oder 5 geforderten Berechnungen oder Schätzungen sind so schnell wie praktisch möglich nach Abschluss der Berechnung bzw. der Schätzung zu veröffentlichen.

(3)   Die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen gelten dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 5 publiziert werden.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Die Klassifizierung, die sich auf die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung stützt, gilt für einen Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April nach der Veröffentlichung beginnt und am 31. März des folgenden Jahres endet;

b)

die Klassifizierung, die sich auf die Schätzungen in Artikel 33 Absatz 3 stützt, gilt von der entsprechenden Erstzulassung zum Handel an bis zum Ende der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Sechswochenfrist;

c)

die Klassifizierung, die sich auf die Berechnungen in Artikel 32 Absatz 4 stützt, gilt vom Ende der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Sechswochenfrist bis zum folgenden Termin:

i)

wenn das Ende dieser Sechswochenfrist zwischen den 15. Januar und den 31. März (beide jeweils einschließlich) in einem bestimmten Jahr fällt, der 31. März des folgenden Jahres;

ii)

ansonsten der 31. März nach Ende dieser Frist.

Die Klassifizierung der aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 vorgenommenen Neuberechnungen gilt jedoch ab dem Datum der Veröffentlichung bis zum 31. März des Folgejahres, sofern keine weiteren Berechnungen aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 durchgeführt werden.

(5)   Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kann auf der Grundlage der Daten, die ihm von den zuständigen Behörden oder ggf. für sie übermittelt werden, auf seiner Webseite konsolidierte und regelmäßig aktualisierte Listen mit folgenden Informationen veröffentlichen:

a)

jeder systematische Internalisierer in Bezug auf eine zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktie;

b)

alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien unter Angabe der folgenden Einzelheiten:

i)

der durchschnittliche Tagesumsatz, die durchschnittliche Zahl der täglichen Geschäfte und für diejenigen Aktien, die die Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder ggf. Buchstabe b erfüllen, den Streubesitz,

ii)

für jede liquide Aktie den durchschnittlichen Wert der ausgeführten Aufträge und der Standardmarktgröße für diese Aktie,

iii)

im Falle einer liquiden Aktie, die als eine weitere liquide Aktie im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 bestimmt wurde, der Name der zuständigen Behörde, die sie als solche festgelegt hat, und

(iv)

die jeweils zuständige Behörde.

(6)   Jede zuständige Behörde gewährleistet die Erstveröffentlichung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einzelheiten am ersten Handelstag des Monats Juli 2007, und zwar auf der Grundlage des Referenzzeitraums 1. April 2006 bis 31. März 2007. Abweichend von Absatz 4 gilt die auf dieser Veröffentlichung basierende Klassifizierung für den Fünfmonatszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008.

KAPITEL V

ZULASSUNG VON FINANZINSTRUMENTEN ZUM HANDEL

Artikel 35

(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG

Übertragbare Wertpapiere

(1)   Übertragbare Wertpapiere gelten dann als im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle Wertpapiere innerhalb dergleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier fungibel sind.

(2)   Übertragbare Wertpapiere, die nicht uneingeschränkt übertragen werden können, gelten nicht als frei handelbar, es sei denn, diese Einschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes.

(3)   Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.

(4)   Bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnis, ob eine Aktie zum Handel zuzulassen ist oder nicht, hat ein geregelter Markt zwecks Bewertung der Tatsache, ob eine Aktie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Streuung dieser Aktien innerhalb des Anlegerpublikums;

b)

die historischen Finanzinformationen, Informationen über den Emittenten und Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln, so wie er im Rahmen der Richtlinie 2003/71/EG zu erstellen ist, bzw. Informationen, die ansonsten öffentlich verfügbar sind oder sein werden.

(5)   Ein übertragbares Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist als frei handelbar zu betrachten und kann fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden.

(6)   Im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG hat der geregelte Markt bei der Bewertung der Tatsache, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c dieser Richtlinie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b)

der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;

c)

es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;

d)

die Vereinbarungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert bestehen sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über diesen Basiswert.

Artikel 36

(Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen

(1)   Ein geregelter Markt muss sich bei der Zulassung von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel unabhängig davon, ob das Unternehmen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gegründet wurde, vergewissern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen den Registrierungs-, Meldungs- oder sonstigen Verfahren genügt oder genügt hat, die eine notwendige Voraussetzung für den Vertrieb der Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Rechtsordnung des geregelten Marktes sind.

(2)   Unbeschadet der Richtlinie 85/611/EWG oder anderer Gemeinschaftsvorschriften oder nationaler Bestimmungen über Organismen für gemeinsame Anlagen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 1 keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen zum Handel an einem geregelten Markt ist.

(3)   Um zu bewerten, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

a)

der Streuung dieser Anteile innerhalb des Anlegerpublikums;

b)

der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vereinbarungen bestehen oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Fondsanteile vorsieht;

c)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

(4)   Um zu bewerten, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden können, muss der geregelte Markt den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

a)

der Streuung dieser Anteile innerhalb des Anlegerpublikums;

b)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Artikel 37

(Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Derivate

(1)   Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehört, müssen die geregelten Märkte überprüfen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Tatsache, ob die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, klar und unzweideutig sind und eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts gestatten;

b)

die Tatsache, dass der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts verlässlich und öffentlich verfügbar ist bzw. sind;

c)

die Tatsache, ob ausreichende öffentliche Informationen vorliegen, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;

d)

die Tatsache, dass die Vereinbarungen des Kontrakts zur Bestimmung des Abrechungspreises gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder einem sonstigen Wertmaßstab des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

dass die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, und in diesem Falle angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über diesen Basiswert seitens der Marktteilnehmer sowie angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert bestehen.

(2)   Wenn die betreffenden Finanzinstrumente einer in Abschnitt C Punkt 5, 6, 7 oder 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie angehören, findet Buchstabe b in Absatz 1 keine Anwendung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, muss geeignet sein, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind;

b)

der geregelte Markt muss sicherstellen, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden;

c)

der geregelte Markt muss sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

KAPITEL VI

DERIVATIVE FINANZINSTRUMENTE

Artikel 38

(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente

(1)   Im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG weist ein Kontrakt, der kein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels ist und nicht unter Absatz 4 fällt, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf und dient nichtkommerziellen Zwecken, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er erfüllt eines der nachfolgend genannten Kriterien:

i)

er wird über ein Handelssystem in einem Drittland gehandelt, das eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;

ii)

der Kontrakt ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein gleichwertiges System in einem Drittland bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems;

iii)

der Kontrakt wird ausdrücklich einem Kontrakt gleichgestellt, der auf einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein gleichwertiges System in einem Drittland gehandelt wird;

b)

der Kontrakt wird von einer Clearingstelle oder einer anderen Einrichtung mit denselben Aufgaben wie eine zentrale Gegenpartei verrechnet, oder es bestehen Vereinbarungen für die Zahlung oder die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung in Bezug auf den Kontrakt;

c)

der Kontrakt ist so standardisiert, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden.

(2)   Ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 bezeichnet ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:

a)

zwei Handelstage;

b)

die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.

Bei einem Kontrakt handelt es sich indes nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht in der im ersten Unterabsatz genannten Frist vorgenommen wird.

(3)   Im Sinne von Abschnitt C Punkt 10 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 39 dann als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)

Er wird bar ausgeglichen oder kann auf Wunsch einer oder mehrerer Parteien bar ausgeglichen werden, und zwar anders als im Falle eines Ausfalls oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts;

b)

dieser Kontrakt wird an einem geregelten Markt oder über ein MTF gehandelt;

c)

die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind in Bezug auf diesen Kontrakt erfüllt.

(4)   Ein Kontrakt wird dann im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht im Sinne von Abschnitt C Punkte 7 und 10 dieses Anhangs mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet betrachtet, wenn er von einem Betreiber oder einem Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichsystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen wird und er für den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Moment unabdingbar ist.

Artikel 39

(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

Derivate in Abschnitt C Ziffer 10 des Anhangs I zur Richtlinie 2004/39/EG

Zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie genannten Derivatekontrakten fallen alle auf den nachfolgenden Basiswerten aufgebauten Derivatekontrakte unter diesen Abschnitt, sofern die anderen in diesem Abschnitt und in Artikel 38 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Telekommunikations-Bandbreite;

b)

Lagerkapazität für Waren;

c)

Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, sei es nun über Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege;

d)

eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird;

e)

eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable;

f)

ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;

g)

ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Überprüfungen

(1)   Mindestens einmal jährlich in einem Zeitraum von zwei Jahren und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden überprüft die Kommission die Bestimmung des Begriffes „Geschäft“ für die Zwecke dieser Verordnung, die Tabellen in Anhang II sowie die Kriterien zur Bestimmung der liquiden Aktien gemäß Artikel 22.

(2)   Die Kommission überprüft nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden die Bestimmungen von Artikel 38 und 39 hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung der Instrumente, die als mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet zu behandeln bzw. nicht als kommerziellen Zwecken dienend zu betrachten sind, bzw. die unter Abschnitt C Ziffer 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG fallen, wenn die anderen in diesem Abschnitt genannten Kriterien erfüllt sind, die sich auf sie beziehen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit Bericht, zu der sie die Berichte gemäß Artikel 65 Absatz 3 Buchstaben a und d der Richtlinie 2004/39/EG erstellt.

(3)   Die Kommission überprüft spätestens zwei Jahre nach dem Termin der Anwendung dieser Verordnung und nach Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Tabelle 4 in Anhang II und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Ergebnisse.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. November 2007 mit Ausnahme von Artikel 11 und Artikel 34 Absätze 5 und 6, die ab dem 1. Juni 2007 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(3)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(6)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

Tabelle 1

Liste der Felder zu Meldezwecken

Feldname

Beschreibung

1.

Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma

Einheitlicher Code zur Identifikation der Wertpapierfirma, die das Geschäft ausgeführt hat.

2.

Handelstag

Der Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

3.

Handelszeit

Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Anzugeben ist die Ortszeit der zuständigen Behörde, der das Geschäft gemeldet wird, und zwar in Koordinierter Weltzeit („Coordinated Universal Time“/UTC) +/- Stunden.

4.

Kauf-/Verkauf-Indikator

Definiert, ob es sich bei dem Geschäft um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft aus der Sicht der meldepflichtigen Wertpapierfirma oder, im Falle der Benachrichtigung eines Kunden, aus der Sicht des Kunden handelt.

5.

Handelseigenschaft

Legt fest, ob die Wertpapierfirma

das Geschäft für eigene Rechnung (entweder als Eigenhändler oder im Namen eines Kunden),

oder für Rechnung und im Namen eines Kunden ausgeführt hat.

6.

Identifikation des Instruments

Sie muss enthalten:

einen einheitlichen Code, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festzulegen ist an die die Meldung erfolgt, um das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzinstrument zu identifizieren.

Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss die Meldung den Namen des Finanzinstruments enthalten oder im Falle eines Derivatekontrakts die Merkmale dieses Kontrakts.

7.

Art der Identifizierung des Instruments

Die Art des Codes, der zur Identifizierung des Instruments verwendet wird.

8.

Identifikation des zugrunde liegenden Instruments

Identifikation für das Wertpapier, das den Basiswert bei einem Derivatekontrakt oder für das übertragbare Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 Buchstabe c der Richtlinie 2004/39/EG darstellt.

9.

Art der Identifikation des zugrunde liegenden Instruments

Die Art des Codes, der zur Identifizierung des zugrunde liegenden Instruments verwendet wird.

10.

Art des Finanzinstruments

Die harmonisierte Klassifizierung des Finanzinstruments, das Gegenstand des Geschäfts ist. Aus der Beschreibung muss zumindest hervorgehen, ob das Instrument einer der Topniveau-Kategorien angehört, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.

11.

Fälligkeitstag

Der Fälligkeitstag einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels bzw. der Ausübungstag/der Fälligkeitstag eines Derivatekontrakts.

12.

Art des Derivats

Die harmonisierte Beschreibung der Art des Derivats sollte gemäß einer der Topniveau-Kategorien erfolgen, die mittels eines einheitlichen international akzeptierten Standards für die Finanzinstrumentklassifikation festgelegt werden.

13.

Put/Call (Verkaufsoption/Kaufoption)

Angabe, ob es sich bei der Option oder bei einem anderen Finanzinstrument um eine Verkaufsoption oder um eine Kaufoption handelt.

14.

Ausübungspreis

Angabe des Ausübungspreises einer Option oder eines anderen Finanzinstruments.

15.

Kurs-/Preismultiplikator

Stückzahl besagten Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten ist; z. B. die Zahl der Derivate oder der Wertpapiere, die in einem Kontrakt enthalten sind.

16.

Stückpreis

Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden.

17.

Währung der Notierung

Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben.

18.

(Nominale) Menge

Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Schuldverschreibungen oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte.

19.

Art der Mengenangabe

Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Schuldverschreibungen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt.

20.

Gegenpartei

Identifikation der Gegenpartei des Geschäfts. Diese Identifikation hat zu enthalten:

Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma handelt, ist der einheitliche Code für diese Wertpapierfirma anzugeben, der von der zuständigen Behörde (falls vorhanden) festgelegt wird, an die die Meldung erfolgte;

für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, der einheitliche harmonisierte Identifikationscode für diesen Markt, dieses MTF oder die Person, die als zentrale Gegenpartei agiert, so wie er der Liste zu entnehmen ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Person im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 veröffentlicht wird;

für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei nicht um eine Wertpapierfirma, einen geregelten Markt oder ein MTF bzw. eine Person handelt, die bzw. der als zentrale Gegenpartei agiert, sollte diese Gegenpartei als „Kunde“ der das Geschäft ausführenden Wertpapierfirma identifiziert werden.

21.

Identifikation des Handelsplatzes

Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde, hat zu enthalten:

Handelt es sich bei dem Platz um einen Handelsplatz: sein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode;

ansonsten: die Angabe „OTC“.

22.

Referenznummer des Geschäfts

Einheitliche Identifikationsnummer für das Geschäft, die von der Wertpapierfirma oder einem Dritten, der die Meldung im Namen der Wertpapierfirma vornimmt, zu vergeben ist.

23.

Stornohinweis

Ein Hinweis darauf, dass das Geschäft storniert wurde.

Tabelle 2

Weitere Einzelheiten zur Verwendung durch die zuständigen Behörden

Feldname

Beschreibung

1.

Identifikation der meldepflichtigen Wertpapierfirma

Reicht der einheitliche Code in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.

6.

Identifikation des Instruments

Verwendung des einheitlichen Codes für das besagte Finanzinstrument, auf den sich alle zuständigen Behörden geeinigt haben.

20.

Gegenpartei

Reicht ein einheitlicher Code oder ein einheitlicher harmonisierter Identifikationscode in Tabelle 1 von Anhang 1 nicht aus, um die Gegenpartei zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden angemessene Maßnahmen entwickeln, um die Identifikation der Gegenpartei zu gewährleisten.


ANHANG II

Tabelle 1

Im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichende Informationen

Systemtyp

Beschreibung des Systems

Zusammenfassung der im Sinne von Artikel 17 zu veröffentlichenden Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Aggregierte Zahl der Order und Aktien, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse

Market-Maker-Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre

Handelssystem, das nicht unter die obigen drei Rubriken fällt

Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der drei obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den drei obigen Rubriken.

Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses; sofern es die Charakteristika des Preisbildungsprozesses zulassen, sollten insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für diese Aktie veröffentlicht werden

Tabelle 2

Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang

(in EUR)

Kategorie im Sinne des durch- schnittlichen Tagesumsatzes

(DTU)

DTU < 500 000

500 000 ≤ DTU < 1 000 000

1 000 000 ≤ DTU < 25 000 000

25 000 000 ≤ DTU < 50 000 000

DTU ≥ 50 000 000

Mindestvolumen der Aufträge, die als Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gelten

50 000

100 000

250 000

400 000

500 000

Tabelle 3

Standardmarktgröße

(in EUR)

Kategorie im Sinne des durchschnittlichen Werts der Geschäfte

(DWG)

DWG < 10 000

10 000 ≤ DWG < 20 000

20 000 ≤ DWG < 30 000

30 000 ≤ DWG < 40 000

40 000 ≤ DWG < 50 000

50 000 ≤ DWG < 70 000

70 000 ≤ DWG < 90 000

Etc.

Standardmarktgröße

7 500

15 000

25 000

35 000

45 000

60 000

80 000

Etc.

Tabelle 4

Verzögerte Veröffentlichung: anwendbare Schwellenwerte und Fristen

In der nachfolgenden Tabelle wird für jede Aktiengruppe im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU) das erforderliche Mindestvolumen eines Geschäfts in dieser Aktiengruppe mit der zulässigen verzögerten Veröffentlichungsfrist ins Verhältnis gesetzt.

 

Aktienkategorie im Sinne des durchschnittlichen Tagesumsatzes (DTU)

DTU < 100 000 EUR

100 000 EUR ≤ DTU< 1 000 000 EUR

1 000 000 EUR ≤ DTU < 50 000 000 EUR

DTU ≥ 50 000 000 EUR

Mindestvolumen eines Geschäfts im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung

Zulässige Verzögerung für die Veröffentlichung des Geschäfts

60 Minuten

10 000 EUR

Größer 5 % des DTU und 25 000 EUR

Kleiner 10 % des DTU und 3 500 000 EUR

Kleiner 10 % des DTU und 7 500 000 EUR

180 Minuten

25 000 EUR

Größer 15 % des DTU und 75 000 EUR

Kleiner 15 % des DTU und 5 000 000 EUR

Kleiner 20 % des DTU und 15 000 000 EUR

Bis zum Ende des Handelstages (oder Verlängerung bis 12.00 Uhr des nächsten Handelstages, wenn das Geschäft innerhalb der letzten zwei Stunden des Handelstages erfolgt)

45 000 EUR

Größer 25 % des DTU und 100 000 EUR

Kleiner 25 % des DTU und 10 000 000 EUR

Kleiner 30 % des DTU und 30 000 000 EUR

Bis zum Ende des Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt

60 000 EUR

Größer 50 % des DTU und 100 000 EUR

Größer 50 % des DTU und 1 000 000 EUR

100 % des DTU

Bis zum Ende des zweiten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt

80 000 EUR

100 % des DTU

100 % des DTU

250 % des DTU

Bis zum Ende des dritten Handelstages, der auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgt

 

250 % des DTU

250 % des DTU

 


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