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Document 32006R1192

Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Listen zugelassener Betriebe in den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 215, 5.8.2006, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 314M, 1.12.2007, p. 156–157 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 074 P. 172 - 173
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 074 P. 172 - 173

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1192/oj

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Listen zugelassener Betriebe in den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

(2)

Um jegliches Risiko der Verbreitung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor, dass tierische Nebenprodukte in von den betreffenden Mitgliedstaat benannten Betrieben getrennt zu verarbeiten und zu lagern oder auf geeignete Weise zu beseitigen sind. In den Kapiteln III und IV der Verordnung sind die Bedingungen für die Zulassung solcher Betriebe festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hat jeder Mitgliedstaat eine Liste der nach der Verordnung zugelassenen Betriebe zu erstellen.

(4)

Für diese Listen zugelassener Betriebe sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden, unter anderem um die Darstellung der in diesen Listen enthaltenen Informationen auf nationalen Websites zu regeln, die der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Außerdem sollte eine von der Kommission betreute Website für diese Listen eingerichtet werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zu dieser Verordnung sind Durchführungsvorschriften für Listen zugelassener Betriebe gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


ANHANG

LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002

1.   ZUGANG ZU DEN LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung aktueller, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglicher Listen zugelassener Betriebe gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 („zugelassene Betriebe“) zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website mit Links zu den nach Abschnitt 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs erstellten nationalen Websites ein.

2.   FORMAT DER NATIONALEN WEBSITES

2.1.   Hauptlisten auf nationalen Websites

a)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Internet-Adresse einer einzigen nationalen Website, die die Hauptliste sämtlicher zugelassener Betriebe im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates („Hauptliste“) enthält.

b)

Die Hauptliste besteht aus einer einzigen Seite und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst.

2.2.   Funktionsschema der nationalen Websites

a)

Die nationalen Websites nach Abschnitt 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs werden von den zuständigen zentralen Behörden jedes Mitgliedstaats oder gegebenenfalls von einer der anderen in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Behörden gestaltet.

b)

Die Hauptlisten gemäß Abschnitt 2.1 Buchstabe a umfassen Links zu anderen Seiten auf derselben Website, die Listen zugelassener Betriebe enthalten.

Werden bestimmte Listen zugelassener Betriebe nicht von der in Abschnitt 2.2 Buchstabe a genannten zuständigen zentralen Behörde verwaltet, umfasst die Hauptliste auch Links zu weiteren, von anderen zuständigen Behörden, Stellen oder ggf. Einrichtungen verwalteten Websites, auf denen diese Listen zu finden sind.

3.   LAYOUT UND CODES FÜR DIE NATIONALEN LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE

Die nationalen Listen sollten optisch, inhaltlich und in Bezug auf die verwendeten Codes so gestaltet werden, dass sie gut lesbar sind und die Informationen über die zugelassenen Betriebe der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.

4.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Die in den Abschnitten 2 und 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten werden nach den von der Kommission im Internet veröffentlichten technischen Spezifikationen durchgeführt.


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