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Document 32006R1084

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94

OJ L 210, 31.7.2006, p. 79–81 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 14 Volume 002 P. 118 - 120
Special edition in Romanian: Chapter 14 Volume 002 P. 118 - 120
Special edition in Croatian: Chapter 14 Volume 002 P. 174 - 176

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1300

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1084/oj

31.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) bildet einen neuen Rahmen für die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds. Mit ihr werden insbesondere die Ziele, die Grundsätze und die Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Evaluierung und die Verwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die Aufgabe des Kohäsionsfonds im Hinblick auf den neuen Rahmen für seine Tätigkeit sowie seine im Rahmen des Vertrags zugeteilte Aufgabe zu präzisieren und die Verordnung Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (5) aus Gründen der Klarheit aufzuheben.

(2)

Die im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Vorhaben müssen sich in die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze einfügen. Zur Bündelung der Kräfte sollte der Schwerpunkt dabei auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (6) gelegt werden.

(3)

Die Gemeinschaft kann sich über den Kohäsionsfonds an Maßnahmen beteiligen, mit denen die Umweltziele der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 6 und 174 des Vertrags verwirklicht werden sollen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind die Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben auf der Ebene der Mitgliedstaaten festzulegen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Ausgaben, für die besondere Regeln festgelegt werden müssen. Für die Ausnahmen in Bezug auf den Kohäsionsfonds sollten daher besondere Regelungen festgelegt werden.

(5)

Die Bestimmungen über die Konditionalität bezüglich der finanziellen Unterstützung in Verbindung mit der Erfüllung der Bedingungen für die wirtschaftliche Konvergenz gemäß Artikel 99 des Vertrags und der Notwendigkeit gesunder Staatsfinanzen sollten weiterhin Anwendung finden. Daher müssen die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, Stabilitätsprogramme und die Mitgliedsstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, Konvergenzprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (7) durchführen, die es ermöglichen, übermäßige öffentliche Defizite nach Artikel 104 des Vertrags zu vermeiden. Die Bestimmungen über die Konditionalität sollten jedoch keine Anwendung auf Mittelbindungen finden, die zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits vorgenommen waren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung und Zielsetzung des Kohäsionsfonds

(1)   Es wird ein Kohäsionsfonds (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Interesse der nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(2)   Der Fonds unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Sicherstellung einer angemessenen Ausgewogenheit und Weise unter Berücksichtigung des spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedarfs jedes Empfängermitgliedstaats Maßnahmen in den nachstehenden Bereichen:

a)

transeuropäische Verkehrsnetze, insbesondere vorrangige Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Entscheidung 1692/96/EG;

b)

Umwelt im Rahmen der Prioritäten der Gemeinschaftspolitik für den Umweltschutz, wie sie aufgrund der Politik und des Aktionsprogramms für die Umwelt festgelegt sind. Diesbezüglich kann der Fonds auch in Bereichen tätig werden, die die nachhaltige Entwicklung betreffen und eindeutig der Umwelt zugute kommen: Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie im Verkehrsbereich — außerhalb der transeuropäischen Netze — Eisenbahnverkehr, Flussschifffahrt und Seeverkehr, intermodale Transportsysteme und ihre Interoperabilität, Verwaltung des Straßen-, See- und Luftverkehrs, umweltfreundlicher Stadtverkehr und öffentlicher Nahverkehr.

(2)   Die angemessene und ausgewogene Aufteilung der Unterstützung wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission partnerschaftlich vereinbart.

Artikel 3

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

a)

Sollzinsen,

b)

Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt,

c)

Wohnungsbau,

d)

Stilllegung von Kernkraftwerken und

e)

erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

Artikel 4

Bedingungen für die Unterstützung aus dem Fonds

(1)   Die Unterstützung aus dem Fonds ist an folgende Regeln gebunden:

a)

Wenn der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschieden hat, dass in einem Empfängermitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, und

b)

gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags festgestellt hat, dass seine Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags in dem betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat,

kann er beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen.

(2)   Stellt der Rat fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so beschließt er unverzüglich, die Aussetzung der betreffenden Mittelbindungen aufzuheben. Gleichzeitig beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, die ausgesetzte Mittelbindung gemäß dem Verfahren nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und eine wirtschaftliche Haushaltsführung (8) wieder in den Haushaltsplan einzustellen.

(3)   Der Rat fasst die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aufhebung — der Projekte oder anderer Formen der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigt wurden und auf die somit die eben genannte Verordnung bis zur Beendigung dieser Unterstützung oder der betroffenen Projekte weiterhin Anwendung findet.

(2)   Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 eingereichten Anträge für Großprojekte im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bleiben gültig, sofern sie erforderlichenfalls so ergänzt werden, dass sie binnen höchstens zwei Monaten ab dem 1. Januar 2007 den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entsprechen.

Artikel 6

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 161 des Vertrags.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Zustimmung vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 88.

(3)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 35.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1).

(8)  Abl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1


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