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Document 32006R0199

Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 32, 4.2.2006, p. 34–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 92–96 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 015 P. 207 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 015 P. 207 - 211

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/199/oj

4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 199/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) setzt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

(2)

Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Dioxine“ eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 Kongenere toxikologisch bedenklich sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 unterschiedlichen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: Eine kleine Anzahl von Kongeneren hat toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als „dioxinähnliche PCB“ bezeichnet werden. Die Mehrzahl weist ein anderes toxikologisches Profil auf, das dem der Dioxine nicht ähnelt.

(3)

Jedes Kongener aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität der unterschiedlichen Kongenere aufsummieren zu können und eine Risikobewertung und Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) entwickelt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher Dioxinkongenere und toxikologisch relevanter dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als „TCDD-Toxizitäts-Äquivalent“ (TEQ) bezeichnet wird.

(4)

Am 30. Mai 2001 gab der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ eine Stellungnahme zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln ab, mit der er seine Stellungnahme vom 22. November 2000 zu diesem Thema durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse aktualisierte (3). Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ setzte für Dioxine und dioxinähnliche PCB eine tolerable wöchentliche Aufnahme (TWI) von 14 pg WHO-TEQ/kg Körpergewicht fest. Expositionsschätzungen lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung mehr als die tolerable Menge aufnimmt. Bestimmte Bevölkerungsgruppen in einigen Ländern könnten aufgrund ihrer Ernährungsgewohnheiten einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

(5)

Vom toxikologischen Standpunkt aus sollten festzusetzende Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB gelten; im Jahr 2001 wurden jedoch nur Höchstgehalte für Dioxine festgesetzt, da über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB bisher nur sehr wenig bekannt war. Inzwischen liegen mehr Daten darüber vor.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überprüft die Kommission die Bestimmungen hinsichtlich Dioxine anhand neuer Daten über das Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung dioxinähnlicher PCB in die festzusetzenden Werte.

(7)

Alle Unternehmen der Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette müssen auch weiterhin mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür sorgen, dass möglichst wenig Dioxine und PCB in Futter- und Lebensmitteln vorkommen. Entsprechend sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 die geltenden Höchstgehalte bis spätestens 31. Dezember 2006 erneut mit dem Ziel zu überprüfen, diese deutlich abzusenken und nach Möglichkeit Höchstgehalte für weitere Lebensmittel festzusetzen. Um genügend Zeit für die Sammlung von Monitoringdaten zu haben, die für die Festsetzung niedrigerer Werte erforderlich sind, sollte diese Frist verlängert werden.

(8)

Es wird vorgeschlagen, Höchstgehalte für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festzusetzen, die in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF ausgedrückt werden, da dies aus toxikologischer Sicht das am besten geeignete Konzept ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, bleiben die bestehenden Dioxinwerte neben den neuen Werten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB vorerst gültig. Die in Anhang I Abschnitt 5 aufgeführten Lebensmittel müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstgehalten für Dioxine als auch den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen. Bis 31. Dezember 2008 wird geprüft, ob die Höchstgehaltregelung für Dioxine entfallen kann.

(9)

Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form angegeben und ausgewertet werden. Gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (4) entspricht eine Partie nicht dem festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet. Für die Abschätzung der erweiterten Messungenauigkeit stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung (5).

(10)

Zur Förderung eines vorausschauenden Vorgehens bei der Verringerung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln wurden in der Empfehlung 2002/201/EG der Kommission vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (6) Auslösewerte festgesetzt. Auslösewerte helfen den zuständigen Behörden und den Unternehmen, diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und für ihre Eindämmung oder Beseitigung zu sorgen. Da die Eintragsquellen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB unterschiedlich sind, sollten Auslösewerte getrennt für Dioxine und dioxinähnliche PCB festgesetzt werden. Die Empfehlung 2002/201/EG wird daher entsprechend geändert.

(11)

Im Rahmen einer Ausnahmeregelung ist es Finnland und Schweden gestattet, Fisch aus dem Ostseegebiet, der in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 aufgeführten Werte aufweist, zu vermarkten. Diese Mitgliedstaaten haben die Anforderungen hinsichtlich der Verbraucherinformation mittels Verzehrsempfehlungen erfüllt. Sie haben jedes Jahr die Monitoringergebnisse über den Dioxingehalt in Fisch aus dem Ostseegebiet mitgeteilt und über die Maßnahmen berichtet, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken.

(12)

Angesichts der Ergebnisse des von Finnland und Schweden durchgeführten Monitorings über den Gehalt von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB sollte der Übergangszeitrum, in dem die Ausnahmeregelung für diese Mitgliedstaaten gilt, verlängert werden; gleichzeitig sollte diese Ausnahmeregelung auf bestimmte Fischarten beschränkt werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 aufgeführten Höchstgehalte für Dioxine und für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB.

(13)

Es ist bedeutsam und für den Verbraucherschutz unerlässlich, die lebensmittelbedingte Belastung der Menschen mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zu senken. Da die Lebensmittelkontamination in direktem Zusammenhang mit der Kontamination von Futtermitteln steht, ist ein integriertes Konzept zur Verringerung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in der gesamten Lebensmittelherstellungskette erforderlich, d. h. von den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen über die zur Lebensmittelgewinnung gehaltenen Tiere bis hin zum Menschen. Es wird ein vorausschauendes Vorgehen gewählt, um die Dioxine und dioxinähnlichen PCB in Lebens- und Futtermitteln aktiv zu verringern. Die geltenden Höchstgehalte sollten daher innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Ziel überprüft werden, niedrigere Werte festzusetzen. Bis spätestens 31. Dezember 2008 wird infolgedessen geprüft, ob die Höchstgehalte für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB merklich gesenkt werden können.

(14)

Die Unternehmen müssen dafür sorgen, dass Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB aus Ölen von Meerestieren bei der Produktion wirksam entfernt werden können. Die bis zum 31. Dezember 2008 angestrebten merklich niedrigeren Höchstwerte werden sich an den technischen Möglichkeiten des effizientesten Verfahrens der Schadstoffbeseitigung orientieren.

(15)

Was die Festsetzung von Höchstgehalten für andere Lebensmittel bis zum 31. Dezember 2008 anbelangt, so kommt dem Erfordernis, niedrige Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB speziell in Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festzusetzen, besondere Bedeutung zu. Dabei werden die Daten, die anhand der für 2005, 2006 und 2007 aufgelegten Monitoringprogramme für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gewonnen werden, zugrunde gelegt.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 ist es Finnland und Schweden gestattet, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2011 Lachse (Salmo salar), Heringe (Clupea harengus), Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis), Forellen (Salmo trutta), Saiblinge (Salvelinus spp) und Rogen der Kleinen Maräne (Coregonus albula) aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxinen und/oder für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet zu vermarkten, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Verzehrsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs dieser Fischarten aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Fisch aus dem Ostseegebiet mit, die sie im Vorjahr erlangt haben, und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine und dioxinähnliche PCB von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken. Finnland und Schweden ergreifen weiterhin die gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die nicht mit Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 übereinstimmen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel, soweit in diesem Anhang nicht anders geregelt.“

2.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

In Bezug auf Dioxine und die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt 5 ist es verboten,

a)

Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte eingehalten werden, mit solchen zu mischen, bei denen die Höchstgehalte überschritten werden,

b)

Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte nicht eingehalten werden, als Zutaten bei der Herstellung anderer Lebensmittel zu verwenden.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Anhang I wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 4. November 2006.

Was die Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB anbelangt, so gilt diese Verordnung nicht für Erzeugnisse, die vor dem 4. November 2006 gemäß den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat das Lebensmittelunternehmen zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11).

(3)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln vom 30. Mai 2001 — Aktualisierung der Stellungnahme vom 22. November 2000 im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/out90_en.pdf).

(4)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG der Kommission (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).

(5)  Informationen über die Möglichkeiten zur Abschätzung der erweiterten Messungenauigkeit und die Berechnung der Messungenauigkeit finden sich in dem Bericht „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation“ — http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf.

(6)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.


ANHANG

Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 5:   Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (1))

Lebensmittel

Höchstgehalt

Summe aus Dioxinen und Furanen (WHO-PCDD/F-TEQ) (2)

Höchstgehalt

Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (2)

Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden

5.1.1.

Fleisch und Fleischerzeugnisse (3)

 

 

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission (5)

von Wiederkäuern (Rinder, Schafe)

3,0 pg/g Fett (4)

4,5 pg/g Fett (4)

von Geflügel und Farmwild

2,0 pg/g Fett (4)

4,0 pg/g Fett (4)

von Schweinen

1,0 pg/g Fett (4)

1,5 pg/g Fett (4)

5.1.2.

Aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

6,0 pg/g Fett (4)

12,0 pg/g Fett (4)

5.2.

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Aal (6)  (7)

4,0 pg/g Frischgewicht

8,0 pg/g Frischgewicht

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission (5)

Muskelfleisch von Aal (Anguilla anguilla) sowie dessen Verarbeitungserzeugnisse

4,0 pg/g Frischgewicht

12,0 pg/g Frischgewicht

5.3.

Milch (8) und Milcherzeugnisse, einschließlich Butterfett

3,0 pg/g Fett (4)

6,0 pg/g Fett (4)

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission (5)

5.4.

Hühnereier und Eiprodukte (9)

3,0 pg/g Fett (4)

6,0 pg/g Fett (4)

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission (5)

5.5.

Öle und Fette

 

 

Richtlinie 2002/69/EG der Kommission (5)

Tierische Fette

 

 

– –

von Wiederkäuern

3,0 pg/g Fett

4,5 pg/g Fett

– –

von Geflügel und Farmwild

2,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

– –

von Schweinen

1,0 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

– –

gemischte tierische Fette

2,0 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

Pflanzliche Öle und Fette

0,75 pg/g Fett

1,5 pg/g Fett

Öle von Meerestieren (Fischöl, Fischleberöl und andere Öle von Meerestieren für den menschlichen Verzehr )

2,0 pg/g Fett

10,0 pg/g Fett


(1)  TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15.—18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental HealthPerspectives, 106(12), 775).

Image

(2)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(3)  Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22), jedoch ohne essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne dieses Anhangs.

(4)  Die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

(5)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).

(6)  Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003). Der Höchstgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae), und für Kopffüßer ohne Innereien.

(7)  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

(8)  Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

(9)  Hühnereier und Eiprodukte im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“


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