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Document 32006F0960

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

OJ L 386, 29.12.2006, p. 89–100 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 009 P. 96 - 107
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 009 P. 96 - 107
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 140 - 151

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2006/960/oj

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/89


RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Europäischen Union besteht darin, ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.

(2)

Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei die Grundsätze und Regeln bezüglich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union beruht und die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beachtet werden müssen.

(3)

Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten ist die Grundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union, die dem allgemeinen Ziel der Verbesserung der Sicherheit der Unionsbürger dient.

(4)

Vor allem in einem Raum, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Strafverfolgungsbehörden rechtzeitig Zugang zu genauen und aktuellen Informationen und Erkenntnissen haben, damit sie Straftaten oder kriminelle Aktivitäten erfolgreich aufdecken, verhüten und aufklären können. Da Verbrecher ihre Handlungen verdeckt ausführen, müssen sie überwacht werden, und Informationen über sie müssen besonders rasch ausgetauscht werden.

(5)

Es ist wichtig, dass die Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden, Informationen und Erkenntnisse über schwerwiegende Straftaten und terroristische Handlungen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten übergreifend betrachtet werden, wobei Unterschiede bezüglich der Arten von Straftaten oder die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden keine Rolle spielen dürfen.

(6)

Derzeit wird ein wirksamer und rascher Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden durch in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene förmliche Verfahren, Verwaltungsstrukturen und rechtliche Hindernisse ernsthaft beeinträchtigt; dieser Zustand ist unannehmbar für die Bürger der Europäischen Union und erfordert deshalb unter Beachtung der Menschenrechte eine größere Sicherheit und wirksamere Strafverfolgung.

(7)

Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, Informationen und Erkenntnisse aus anderen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen der Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – anzufordern und zu erhalten. Die Mitgliedstaaten verfügen diesbezüglich über unterschiedliche Systeme; es ist jedoch nicht Ziel dieses Rahmenbeschlusses, diese Systeme zu ändern. Er hat jedoch zum Ziel, im Hinblick auf bestimmte Arten von Informationen und Erkenntnissen sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung sind, innerhalb der Union rasch ausgetauscht werden.

(8)

Das Fehlen eines gemeinsamen Rechtsrahmens für den wirksamen und raschen Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Mangel, der beseitigt werden muss. Der Rat der Europäischen Union hält es daher für erforderlich, einen verbindlichen Rechtsakt über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zu erlassen. Dieser Rahmenbeschluss sollte bestehende oder künftige Rechtsakte nicht berühren, die es gestatten, die Ziele dieses Rahmenbeschlusses zu erweitern oder die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu erleichtern, wie etwa das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (1).

(9)

Bezüglich des Informationsaustauschs lässt dieser Rahmenbeschluss wesentliche nationale Sicherheitsinteressen unberührt; der Erfolg laufender Ermittlungen, die Sicherheit von Personen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, dürfen durch ihn nicht gefährdet werden.

(10)

Es ist wichtig, einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zu fördern, insbesondere in Bezug auf Straftaten, die unmittelbar oder mittelbar mit der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus zusammenhängen, wobei das nach den bestehenden Abkommen erforderliche Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden darf.

(11)

Die gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität müssen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und anerkannten Grundsätzen und Regeln in Bezug auf Datenschutz, Grundfreiheiten, Menschenrechte und individuelle Freiheiten anstreben.

(12)

In der Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 25. März 2004 angenommen hat, beauftragte der Europäische Rat den Rat, über Maßnahmen zur Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beraten.

(13)

Für Island und Norwegen stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) genannten Bereich fallen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren wurden in Bezug auf diesen Rahmenbeschluss eingehalten.

(14)

Für die Schweiz stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (3) und mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (4) genannten Bereich fallen –

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

1.   Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können.

2.   Dieser Rahmenbeschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und die Rechtsakte der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

3.   Dieser Rahmenbeschluss erstreckt sich auf alle Informationen und/oder Erkenntnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Informationen und Erkenntnisse mit dem Ziel zu sammeln und zu speichern, sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten bereitzustellen.

4.   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Informationen und Erkenntnisse bereitzustellen, die als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen, noch verleiht er das Recht, solche Informationen oder Erkenntnisse zu diesem Zweck zu verwenden. Hat ein Mitgliedstaat Informationen oder Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss erhalten und will er sie als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwenden, so hat er – falls nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats erforderlich, unter Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumente für die justizielle Zusammenarbeit – die Einwilligung des Mitgliedstaats, der die Informationen oder Erkenntnisse bereitgestellt hat, einzuholen. Diese Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Zustimmung zur Nutzung der Informationen oder Erkenntnisse als Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen oder Erkenntnisse erteilt hat.

5.   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet nicht dazu, Informationen oder Erkenntnisse in dem Mitgliedstaat, der das Ersuchen um Bereitstellung von Informationen oder Erkenntnissen entgegennimmt, durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen.

6.   Soweit das nationale Recht es zulässt, stellen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung, die zuvor durch Zwangsmaßnahmen erlangt worden sind.

7.   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten; die Verpflichtungen der Strafverfolgungsbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, fallen nicht unter den Begriff der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Jeder Mitgliedstaat erklärt bis zum 18. Dezember 2007 in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung, welche Behörden unter den Begriff „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ fallen. Diese Erklärung kann jederzeit geändert werden;

b)

„strafrechtliche Ermittlungen“ ein Verfahrensstadium, in dem die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaft, Maßnahmen ergreifen, um Sachverhalte, Verdächtige und Umstände bezüglich einer oder mehrerer festgestellter konkreter strafbarer Handlungen zu ermitteln und zu identifizieren;

c)

„polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren“ ein Verfahrensstadium, das noch nicht das Stadium von strafrechtlichen Ermittlungen erreicht hat und in dem eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach nationalem Recht befugt ist, Informationen über Straftaten oder kriminelle Aktivitäten zu sammeln, zu verarbeiten und zu analysieren, um festzustellen, ob eine konkrete strafbare Handlung begangen wurde oder in Zukunft begangen werden könnte;

d)

„Informationen und/oder Erkenntnisse“

i)

alle Arten von Informationen oder Angaben, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind,

und

ii)

alle Arten von Informationen oder Angaben, die bei Behörden oder privaten Stellen vorhanden und für die Strafverfolgungsbehörden ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 verfügbar sind.

e)

„Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (5)“ (nachstehend „Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI“ genannt) Straftaten nach nationalem Recht, die denjenigen entsprechen oder mit denjenigen übereinstimmen, die in der genannten Bestimmung aufgeführt sind.

TITEL II

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND ERKENNTNISSEN

Artikel 3

Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen und Erkenntnisse gemäß diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden können.

2.   Informationen und Erkenntnisse werden auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt, die innerhalb der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse handelt und strafrechtliche Ermittlungen oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren durchführt.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten, die nicht strenger sind als die Bedingungen, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen gelten. Insbesondere macht ein Mitgliedstaat den Austausch zwischen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörde und einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats von Informationen oder Erkenntnissen, die in einem innerstaatlichen Verfahren der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde ohne die Zustimmung oder Genehmigung durch eine Justizbehörde zugänglich sind, nicht von einer solchen Zustimmung oder Genehmigung abhängig.

4.   Sind die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaates für die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nur aufgrund einer Zustimmung oder Genehmigung einer Justizbehörde zugänglich, so ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, die zuständige Justizbehörde um eine Zustimmung oder Genehmigung für den Zugang zu den erbetenen Informationen und für den Austausch dieser Informationen zu ersuchen. Die zuständige Justizbehörde des ersuchten Staates wendet bei ihrer Entscheidung unbeschadet des Artikels 10 Absätze 1 und 2 dieselben Vorschriften an wie in einem rein innerstaatlichen Fall.

5.   Sind die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt worden und unterliegen sie dem Grundsatz der Spezialität, so können sie nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates oder Drittstaates, der die Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung gestellt hat, an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden.

Artikel 4

Fristen für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens acht Stunden auf dringende Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse über Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI antworten zu können, sofern die erbetenen Informationen oder Erkenntnisse in einer Datenbank verfügbar sind, auf die eine Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann.

2.   Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von acht Stunden zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an. Würde die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen innerhalb von acht Stunden eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte Strafverfolgungsbehörde darstellen, so kann sie die Informationen oder Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellen. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte Strafverfolgungsbehörde die ersuchende Strafverfolgungsbehörde unverzüglich von dieser Verzögerung und stellt die angeforderten Informationen oder Erkenntnisse so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen dieses Absatzes wird bis zum 18. Dezember 2009 überprüft.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht dringende Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse über Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI innerhalb einer Woche beantwortet werden sollten, sofern die Informationen oder Erkenntnisse in einer Datenbank verfügbar sind, auf die eine Strafverfolgungsbehörde unmittelbar zugreifen kann. Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb einer Woche zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an.

4.   In allen anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erbetenen Informationen der ersuchenden zuständigen Strafverfolgungsbehörde innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden. Ist die ersuchte zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage, innerhalb von 14 Tagen zu antworten, so führt sie die Gründe hierfür unter Verwendung des in Anhang A enthaltenen Formblatts an.

Artikel 5

Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse

1.   Um Informationen und Erkenntnisse kann zum Zwecke der Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung einer Straftat ersucht werden, sofern konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen. In dem Ersuchen sind diese konkreten Gründe anzugeben und es ist zu erläutern, zu welchem Zweck die Informationen und Erkenntnisse erbeten werden und welcher Zusammenhang zwischen diesem Zweck und der Person, auf die sich diese Informationen und Erkenntnisse beziehen, besteht.

2.   Die ersuchende zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht davon ab, mehr Informationen oder Erkenntnisse anzufordern oder eine kürzere Frist zu setzen, als es für den Zweck des Ersuchens erforderlich ist.

3.   Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse enthalten mindestens die in Anhang B genannten Informationen.

Artikel 6

Kommunikationswege und Sprache

1.   Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss kann über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen. Für das Ersuchen und den Informationsaustausch ist die Sprache des jeweils benutzten Kommunikationswegs zu verwenden. Bei Abgabe ihrer Erklärungen nach Artikel 2 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates auch Angaben zu den Anlaufstellen mit, an die in dringenden Fällen Ersuchen gerichtet werden können. Diese Angaben können jederzeit geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet die eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

2.   Informationen oder Erkenntnisse werden ferner Europol gemäß dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (6) und Eurojust gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (7) mitgeteilt, sofern der Austausch eine Straftat oder kriminelle Aktivität betrifft, die unter das Mandat von Europol oder von Eurojust fällt.

Artikel 7

Spontaner Austausch von Informationen und Erkenntnissen

1.   Unbeschadet des Artikels 10 stellen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unaufgefordert Informationen und Erkenntnisse in Fällen zur Verfügung, in denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen könnten, Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.

2.   Es werden nur die Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung gestellt, die für die erfolgreiche Aufdeckung, Verhütung oder Aufklärung der betreffenden Straftat oder kriminellen Aktivität für sachdienlich und erforderlich gehalten werden.

Artikel 8

Datenschutz

1.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln, die bei der Verwendung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kommunikationswege anzuwenden sind, auch im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen angewandt werden.

2.   Die Verwendung von Informationen und Erkenntnissen, die nach diesem Rahmenbeschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen Datenschutzbestimmungen des empfangenden Mitgliedstaats, so dass für die Informationen und Erkenntnisse dieselben Datenschutzvorschriften gelten, als wären sie im empfangenden Mitgliedstaat gesammelt worden. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie im Falle derjenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben, dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr geschützt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Rahmenbeschluss erlangt wurden, durch Strafverfolgungsbehörden sollten ferner die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachtet werden.

3.   Informationen und Erkenntnisse, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, dürfen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates, dem sie zur Verfügung gestellt wurden, nur für die Zwecke, für die sie nach diesem Rahmenbeschluss übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden; die Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Genehmigung des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig und unterliegt dem nationalen Recht des empfangenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung kann erteilt werden, soweit das nationale Recht des übermittelnden Mitgliedstaats dies gestattet.

4.   Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Informationen und Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung stellt, kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse durch die empfangende Strafverfolgungsbehörde festlegen. Ferner können Bedingungen über eine Mitteilung der Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen oder der polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren, in deren Rahmen der Austausch der Informationen und Erkenntnisse stattgefunden hat, festgelegt werden. Die empfangende zuständige Strafverfolgungsbehörde ist an diese Bedingungen gebunden, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht eine Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen für die Gerichte, die an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jede andere unabhängige Stelle vorsieht, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen Strafverfolgungsbehörden beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Informationen und Erkenntnisse nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. Der empfangende Mitgliedstaat kann in besonderen Fällen vom übermittelnden Mitgliedstaat ersucht werden, Auskünfte über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen.

Artikel 9

Vertraulichkeit

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden tragen in jedem konkreten Fall eines Austauschs von Informationen oder Erkenntnissen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck gewährleisten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die Vertraulichkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich eingestuft wurden.

Artikel 10

Gründe für die Zurückhaltung von Informationen oder Erkenntnissen

1.   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 darf eine zuständige Strafverfolgungsbehörde die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen nur verweigern, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zurverfügungstellung der Informationen oder Erkenntnisse

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen würde,

oder

b)

den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines laufenden polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens oder die Sicherheit von Personen gefährden würde,

oder

c)

eindeutig in keinem Verhältnis zu den Zwecken, für die um sie nachgesucht wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

2.   Bezieht sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist, so kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Zurverfügungstellung der erbetenen Informationen oder Erkenntnisse verweigern.

3.   Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen zu verweigern, wenn die zuständige Justizbehörde den Zugang zu den erbetenen Informationen und den Austausch dieser Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 nicht genehmigt hat.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 18. Dezember 2006 nachzukommen.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat bis zum 18. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses vor. Der Rat überprüft vor dem 18. Dezember 2006, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

1.   Die Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (8) werden, soweit sie den in diesem Rahmenabschluss vorgesehenen Austausch von Informationen und Erkenntnissen für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren betreffen, durch die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses ersetzt.

2.   Der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen (SCH/Com-ex (98) 51 rev 3) (9) und der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen (SCH/Com-ex (99)18) (10) werden aufgehoben.

3.   Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, auf keinen Fall beeinträchtigen.

6.   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 19. Dezember 2006 über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen.

7.   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 4 innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Rahmenbeschlusses unterzeichnet wurden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S 78.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26

(5)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Zuletzt geändert durch das Protokollaufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).

(7)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(8)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(9)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 407.

(10)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 421.


ANHANG A

INFORMATIONSAUSTAUSCH GEMÄSS DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES VOM ERSUCHTEN MITGLIEDSTAAT BEI DER ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ODER IM FALLE EINER VERZÖGERUNG ODER ABLEHNUNG DER INFORMATIONSÜBERMITTLUNG ZU VERWENDENDES FORMBLATT

Dieses Formblatt ist zu verwenden, um die erbetenen Informationen und/oder Erkenntnisse zu übermitteln oder um der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass die reguläre Frist nicht eingehalten werden kann, dass das Ersuchen einer Justizbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss oder dass die Übermittlung der Informationen verweigert wird.

Dieses Formblatt kann im Verfahrensverlauf mehr als einmal verwendet werden (z.B. wenn das Ersuchen zunächst einer Justizbehörde unterbreitet werden muss und sich dann erweist, dass die Erledigung des Ersuchens abgelehnt werden muss).

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ANHANG B

INFORMATIONSAUSTAUSCH GEMÄSS DEM RAHMENBESCHLUSS 2006/960/JI DES RATES VOM ERSUCHENDEN MITGLIEDSTAAT ZU VERWENDENDES FORMBLATT FÜR EIN ERSUCHEN UM INFORMATIONEN UND ERKENNTNISSE

Dieses Formblatt ist für ein Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates zu verwenden.

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