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Document 32006D0910

2006/910/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

OJ L 346, 9.12.2006, p. 33–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 200M, 1.8.2007, p. 349–349 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 051 P. 31 - 31
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 051 P. 31 - 31
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 121 P. 149 - 149

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/910/oj

Related international agreement

9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

(2006/910/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung auszuhandeln.

(2)

Gemäß den Richtlinien im Anhang zu jenem Beschluss hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt.

(3)

Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit muss für die Gemeinschaft eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika darstellen und einen europäischen Mehrwert bieten.

(4)

Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 21. Juni 2006 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. LUHTANEN


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9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/34


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

andererseits

(im Folgenden „Parteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Europäische Gemeinschaft“ genannt) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“ genannt) im November 1990 angenommenen Transatlantischen Erklärung konkret Bezug genommen wird auf die Stärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in der auf dem EU-US-Gipfel in Madrid im Dezember 1995 angenommenen Neuen Transatlantischen Agenda unter Aktionsbereich IV — Brückenschlag über den Atlantik — hinsichtlich des zwischen der EG und den USA geschlossenen Abkommens zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung festgestellt wird, dass es den Anstoß für ein breites Spektrum innovativer kooperativer Aktivitäten bilden könnte, die Studierenden und Lehrkräften unmittelbar zugute kommen, und auf die Einführung neuer Technologien in den Schulen verwiesen wird, die engere Beziehungen zwischen den Bildungseinrichtungen in den Vereinigten Staaten und denen in der Europäischen Union ermöglichen und die Vermittlung der Sprache, Geschichte und Kultur des Partners im Unterricht fördern,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass auf der Transatlantischen Konferenz „Brückenschlag über den Atlantik — Beziehungen von Mensch zu Mensch“ von 1997 die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der nichtformalen Bildung unterstrichen wurden,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich im Juni 2005 die Staats- und Regierungschefs beim Gipfeltreffen EU-USA auf eine Initiative zur Verbesserung der transatlantischen Wirtschaftsintegration und des Wachstums geeinigt haben, die die Bildungszusammenarbeit als eines der Instrumente bestimmt, die bei zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften die über den Atlantik hinweg wirkenden Synergien erhöhen, und sich verpflichteten, auf die Erneuerung und Intensivierung des EU/US-Abkommens im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung hinzuarbeiten, das das Programm „Fulbright/Europäische Union“ zur Förderung der Bildungszusammenarbeit und des transatlantischen Austauschs zwischen unseren Bürgern beinhaltet,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch den Abschluss und die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 2000 die Verpflichtungen der Transatlantischen Erklärung umgesetzt werden und dass diese Beispiele für eine höchst erfolgreiche und kostenwirksame Zusammenarbeit darstellen,

IN ANERKENNUNG des wesentlichen Beitrags der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Entwicklung von Humanressourcen, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung andere wichtige Initiativen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten ergänzen sollte,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass es wichtig ist, die Komplementarität mit den in der Hochschul- und Berufsbildung durchgeführten einschlägigen Initiativen der in diesen Bereichen aktiven internationalen Organisationen wie OECD, UNESCO und Europarat sicherzustellen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Parteien ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung haben,

IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung,

IN DER ERKENNTNIS, dass es erforderlich ist, den Zugang zu den nach diesem Abkommen geförderten Aktivitäten, insbesondere zu den Maßnahmen im Berufsbildungssektor, zu erweitern, und

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu schaffen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird das ursprünglich durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 1995 eingerichtete Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 2000 (im Folgenden „Programm“ genannt) erneuert.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

1.

„Hochschule“ jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -abschlüsse erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung,

2.

„Berufsbildungseinrichtung“ alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, und

3.

„Studierende“ alle Personen, die an Lehr- oder Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin:

a)

das gegenseitige Verständnis zwischen den Menschen in der Europäischen Gemeinschaft und denen in den Vereinigten Staaten zu fördern, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer Sprachen, Kulturen und Institutionen, und

b)

die Qualität der Entwicklung der Humanressourcen in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten zu verbessern, einschließlich des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin:

a)

die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu verstärken,

b)

zur Entwicklung der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen beizutragen,

c)

zur Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizutragen, sowohl in deren persönlichem Interesse als auch zur Erreichung der allgemeinen Programmziele, und

d)

zu transatlantischen Austauschmaßnahmen zwischen den Bürgern der EU und der USA beizutragen.

(3)   Die operativen Ziele des Programms bestehen darin:

a)

die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen mit Blick auf die Förderung gemeinsamer Studiengänge und Mobilitätsmaßnahmen zu unterstützen,

b)

die Qualität der transatlantischen Mobilität der Studierenden zu verbessern durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen und der Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls der akademischen Leistungsnachweise,

c)

die Zusammenarbeit zwischen den im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung tätigen öffentlichen und privaten Organisationen mit Blick auf die Förderung von Diskussion und Erfahrungsaustausch über grundsätzliche Fragen zu unterstützen und

d)

die transatlantische Mobilität der Fachkräfte mit Blick auf die Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses bei Fragen zu unterstützen, die für die Beziehungen EG/USA von Belang sind.

Artikel 4

Grundsätze

Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ist nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

1.

uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen,

2.

gegenseitiger Nutzen aus den nach diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten,

3.

umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika und

4.

uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 5

Programmaktionen

Das Programm wird mittels der Aktionen durchgeführt, die im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, im Einzelnen aufgeführt sind.

Artikel 6

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören jeweils gleich viele Vertreter beider Parteien an.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen kooperativen Aktivitäten und

b)

die Vorlage eines halbjährlichen Berichts an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der gemäß diesem Abkommen durchgeführten kooperativen Aktivitäten.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt alle zwei Jahre oder nach Vereinbarung der Partien zusammen, wobei diese Zusammenkünfte abwechselnd in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten stattfinden.

(4)   Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt. Diese Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zusammen mit dem Halbjahresbericht den auf Ministerebene zuständigen Amtsträgern der Parteien übermittelt.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

Das Programm wird in angemessener Weise im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Aktivitäten herausstellen.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Die Aktivitäten nach diesem Abkommen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt soweit wie möglich auf der Grundlage einer Gesamtabgleichung der Mittel zwischen den Parteien. Die Parteien bemühen sich darum, Programmaktivitäten von vergleichbarer Wirkung und Tragweite anzubieten.

(2)   Ausgaben, die vom Gemeinsamen Ausschuss oder für Rechnung desselben getätigt wurden, werden von der Partei getragen, der die Mitglieder verantwortlich sind. Mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.

Artikel 9

Zugang von Personal

Jede Partei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und Studierenden sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für kooperative Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird/werden.

Artikel 10

Sonstige Vereinbarungen

Durch dieses Abkommen werden sonstige Abkommen oder Aktivitäten in den betreffenden Bereichen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ersetzt und auch sonst in keiner Weise berührt.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für die Vereinigten Staaten andererseits.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte der spätere ist. Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung von 2000 insgesamt.

(2)   Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren in Kraft und kann durch gegenseitige Vereinbarung in schriftlicher Form verlängert oder geändert werden.

Änderungen oder Verlängerungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre Anforderungen an das Inkrafttreten der Vereinbarung über die betreffende Änderung oder Verlängerung erfüllt sind.

(3)   Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die zuvor in seinem Rahmen getroffen werden.

Artikel 13

Geschehen zu Wien am einundzwanzigsten Juni 2006, in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen ist die englische Fassung maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Por los Estados Unidos de América

Za Spojené státy americké

For Amerikas Forenede Stater

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Ameerika Ühendriikide nimel

Για τις Ηνωμένες Πολιτείες της Αμερικής

For the United States of America

Pour les États-Unis d'Amérique

Per gli Stati Uniti d'America

Amerikas Savienoto Valstu vārdā

Jungtinių Amerikos Valstijų vardu

az Amerikai Egyesült Államok részéről

Għall-Istati Uniti ta'l-Amerika

Voor de Verenigde Staten van Amerika

W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki

Pelos Estados Unidos da América

Za Spojené štáty americké

Za Združene države Amerike

Amerikan yhdysvaltojen puolesta

På Amerikas förenta staters vägnar

Image


ANHANG

AKTIONEN

Aktionsbereich 1 — Gemeinsame Projekte im Rahmen von EG/USA-Zusammenschlüssen

1.

Die Parteien unterstützen die Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die EG/USA-Zusammenschlüsse bilden, um gemeinsame Projekte im Bereich der Hochschul- und der Berufsbildung durchzuführen.

2.

Jeder Zusammenschluss muss aus einer multilateralen Partnerschaft von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen aus der EG und den USA bestehen.

3.

Gemeinsame Projekte von Zusammenschlüssen sollten normalerweise die transatlantische Mobilität von Studierenden im Rahmen gemeinsamer Studiengänge beinhalten, wobei diese Mobilität in beiden Richtungen gleich ausgeprägt sein sollte, und sollten eine angemessene sprachliche und kulturelle Vorbereitung vorsehen.

4.

Die zuständigen Behörden auf beiden Seiten vereinbaren gemeinsam die förderungswürdigen Themenbereiche für EG/USA-Zusammenschlüsse, gestützt auf die vorrangigen Bereiche, die für die Kooperation EU/USA von zentraler Bedeutung sind.

Aktionsbereich 2 — Exzellenz-(Follow-up-)Projekte zur Mobilität

Die Parteien können Zusammenschlüsse von Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen, die bei der Durchführung gemeinsamer, von den Parteien bezuschusster Projekte nachweislich Leistungen im Bereich der Exzellenzförderung erzielt haben, im Hinblick auf die Mobilität von Studierenden finanziell unterstützen.

Aktionsbereich 3 — Strategieorientierte Maßnahmen

Die Parteien können multilaterale Projekte, an denen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung tätige Organisationen beteiligt sind, finanziell unterstützen, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten hinsichtlich der Weiterentwicklung von Hochschulbildung und Berufsbildung zu verstärken. Zu den strategieorientierten Maßnahmen gehören z. B. Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen und Benchmarking-Arbeiten; sie behandeln Querschnittsfragen aus den Bereichen Hochschulbildung und Berufsbildung, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen.

Aktionsbereich 4 — „Schuman-Fulbright“-Stipendien

Die Parteien beabsichtigen, Stipendien an hochqualifizierte Fachkräfte zu vergeben (auch angehende Fachkräfte im weiterführenden Studium an Hochschulen/Berufsschulen), die ein Studium oder eine Ausbildung in Bereichen absolvieren möchten, die für die Beziehung EU/USA von besonderer Bedeutung sind; diese Bereiche sollen gemeinsam von den Parteien ermittelt werden. Zwecks Förderung der „Schuman-Fulbright“-Stipendien und Unterstützung der Stipendiaten können die Parteien eine Organisation, die sie gemeinsam bestimmen, finanziell unterstützen.

Aktionsbereich 5 — Ehemaligenvereinigung (Alumni-Verband)

Die Parteien können Vereinigungen ehemaliger Studierender, die an Austauschmaßnahmen im Rahmen des EU/US-Kooperationsprogramms für Hochschul- und Berufsbildung teilgenommen haben, finanziell unterstützen. Ehemaligenvereinigungen können von Organisationen betrieben werden, die die Parteien gemeinsam bestimmen.

VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Die Verwaltung der Aktionen obliegt den zuständigen Beamten der Parteien. Dazu können folgende Aufgaben gehören:

1.

die Festlegung der Bestimmungen und Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für Antragsteller;

2.

die Aufstellung eines Zeitplans für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die entsprechenden Fristen und die Auswahl der Projekte;

3.

die Bereitstellung von Informationen über das Programm und seine Durchführung;

4.

die Ernennung akademischer Berater und Sachverständiger;

5.

Empfehlungen an die zuständigen Behörden der Parteien, welche Projekte finanziert werden sollten;

6.

die Haushaltsführung;

7.

die Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Überwachung und Bewertung des Programms.

In der Regel werden die Projektpartner aus der Europäischen Gemeinschaft von der Europäischen Gemeinschaft und die Projektpartner aus den Vereinigten Staaten von den Vereinigten Staaten unterstützt. Bei der Unterstützungsleistung können die Parteien auf Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und/oder Stipendien zurückgreifen.

MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Es können Gelder für den Erwerb von Dienstleistungen eingesetzt werden, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind. Insbesondere können die Parteien Sachverständige heranziehen, Seminare, Kolloquien oder andere Tagungen organisieren, die geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern; sie können Aktivitäten durchführen, die der Bewertung, Information, Veröffentlichung und Verbreitung dienen.

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