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Document 32005R2173

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

OJ L 347, 30.12.2005, p. 1–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 416–421 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 044 P. 33 - 40
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 044 P. 33 - 40
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 030 P. 130 - 135

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2173/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — „FLEGT“) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels.

(2)

Bei dem Aktionsplan liegt der Schwerpunkt auf Reformen der Politikgestaltung und auf dem Kapazitätsaufbau; unterstützt wird dies durch Maßnahmen zum Ausbau der multilateralen Zusammenarbeit und durch ergänzende nachfragebezogene Maßnahmen, mit denen der Verbrauch illegal geschlagenen Holzes verringert und somit ein Beitrag zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Holz erzeugenden Ländern geleistet werden soll.

(3)

Nach dem Aktionsplan soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagenes Holz in die Gemeinschaft eingeführt wird; insbesondere soll durch das Genehmigungssystem der rechtmäßige Handel nicht behindert werden.

(4)

Die Umsetzung des Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Gemeinschaft einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem die Legalität dieser Produkte sichergestellt wird.

(5)

Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen schließen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen.

(6)

Nach dem Genehmigungssystem sollte für bestimmte aus einem Partnerland ausgeführte Holzprodukte, die in der Gemeinschaft bei einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle gestellt werden, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind. Die Befolgung dieser Regeln sollte einer Überwachung durch Dritte unterliegen.

(7)

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige Genehmigung erteilt worden ist, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird.

(8)

Jeder Mitgliedstaat sollte die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(9)

Das Genehmigungssystem sollte zu Beginn auf eine begrenzte Zahl von Holzprodukten angewandt werden. Nach entsprechender Vereinbarung könnten auch weitere Produktkategorien in das System einbezogen werden.

(10)

Es ist erforderlich, die Anhänge mit der Angabe der Länder und Produkte, die unter das Genehmigungssystem fallen, bei Bedarf unverzüglich zu überarbeiten. Bei einer solchen Überarbeitung sollte den Fortschritten Rechnung getragen werden, die bei der Durchführung der Partnerschaftsabkommen zu verzeichnen sind. Ein Partnerland kann in Anhang I aufgenommen werden, nachdem es der Kommission mitgeteilt hat, dass es alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt hat, die zur Ausstellung von Genehmigungen für sämtliche in Anhang II aufgeführten Produkte erforderlich sind, und wenn die Kommission dies bestätigt. Ein Partnerland kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn es sein Partnerschaftsabkommen kündigt, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt; die Streichung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das entsprechende Partnerschaftsabkommen ausgesetzt wird.

(11)

Anhang II kann geändert werden, nachdem die Kommission und alle Partnerländer der Änderung zugestimmt haben. Anhang III kann geändert werden, nachdem die Kommission und das betreffende Partnerland der Änderung zugestimmt haben.

(12)

Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.

(13)

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Regelungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, unterschieden wird; in manchen Fällen ist das Verwaltungsausschussverfahren im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenste Verfahren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung wird zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr bestimmter Holzprodukte eingeführt.

(2)   Das Genehmigungssystem wird über Partnerschaftsabkommen mit den Holz erzeugenden Ländern umgesetzt.

(3)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang II und III aufgeführten Holzprodukte aus den in Anhang I genannten Ländern.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans ‚Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor‘ “ (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) die Erteilung von Genehmigungen für Holzprodukte zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Gemeinschaft sowie die Umsetzung dieses Systems, insbesondere der Bestimmungen über die Grenzkontrollen, in der Gemeinschaft;

2.

„Partnerland“ einen Staat oder eine regionale Organisation, der/die ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und in Anhang I aufgeführt ist;

3.

„Partnerschaftsabkommen“ ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Partnerland, mit dem sich die Gemeinschaft und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen;

4.

„regionale Organisation“ eine in Anhang I aufgeführte Organisation, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzt, die dieser Organisation die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem übertragen haben, so dass sie befugt ist, im Namen dieser Staaten ein Abkommen zu schließen;

5.

„FLEGT-Genehmigung“ ein auf eine Ladung oder einen Marktteilnehmer bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen;

6.

„Marktteilnehmer“ einen privaten oder öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder des Handels mit Holzprodukten;

7.

„Genehmigungsstelle(n)“ die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;

8.

„zuständige Stelle(n)“ die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen;

9.

„Holzprodukte“ die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“ gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingestuft werden können;

10.

„legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind;

11.

„Einfuhr“ die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (3);

12.

„Ladung“ eine Ladung von Holzprodukten;

13.

„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Gemeinschaft verbracht werden;

14.

„Überwachung durch Dritte“ ein System, in dessen Rahmen eine von den Behörden des betreffenden Partnerlandes und von dessen Forst- und Holzwirtschaft unabhängige Organisation die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems überwacht und hierüber Bericht erstattet.

KAPITEL II

FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM

Artikel 3

(1)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt nur für Einfuhren aus den Partnerländern.

(2)   In den einzelnen Partnerschaftsabkommen wird ein vereinbarter Zeitplan für die Erfüllung der mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen festgelegt.

Artikel 4

(1)   Die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ist verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, können Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden, sofern diese Systeme bewertet und nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 zugelassen worden sind, damit die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte gegeben ist.

(3)   Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) aufgeführt sind. Bis zum 30. Dezember 2010 überprüft die Kommission diese Ausnahmen nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 5

(1)   Für jede Ladung wird der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt. Die zuständigen Stellen zeichnen — in elektronischer Form oder in Papierform — die Originale der FLEGT-Genehmigung und die entsprechenden Zollanmeldungen auf.

Holzprodukte dürfen im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist.

(2)   Treten Probleme auf, die das wirksame Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen, so gewähren die zuständigen Stellen der Kommission oder den von der Kommission benannten Personen oder Stellen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(3)   Die zuständigen Stellen gewähren den Personen oder Stellen, die von den Partnerländern mit der Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems durch Dritte betraut werden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten; dies gilt nicht für Informationen, die die zuständigen Stellen nach ihrem nationalen Recht nicht weitergeben dürfen.

(4)   Die zuständigen Stellen entscheiden über die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

(5)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so können die zuständigen Stellen die Genehmigungsstellen gemäß dem Partnerschaftsabkommen mit dem ausführenden Partnerland um eine weitere Prüfung ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen.

(6)   Zur Deckung der Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen in Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, können die Mitgliedstaaten Gebühren erheben.

(7)   Die Zollbehörden können die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt etwas anderes fest.

(8)   Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(9)   Die näheren Anforderungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ausgearbeitet.

Artikel 6

(1)   Stellen die zuständigen Stellen fest, dass die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so verfahren sie nach den geltenden nationalen Vorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen und als Ansprechpartner für die Kommission fungierenden Stellen.

(2)   Die Kommission übermittelt sämtlichen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Namen der von den Partnerländern benannten Genehmigungsstellen und weitere relevante Angaben dazu sowie beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung der Genehmigungen und alle anderen im Hinblick auf die Genehmigungen erhaltenen sachdienlichen Informationen.

Artikel 8

(1)   Bis jeweils 30. April legen die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der folgende Angaben umfasst:

a)

Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in den Mitgliedstaat eingeführten Holzprodukte nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland;

b)

Zahl der erhaltenen FLEGT-Genehmigungen nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland;

c)

Zahl der Fälle, in denen Artikel 6 Absatz 1 zur Anwendung gelangt ist, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

(2)   Die Kommission legt das Format für die Jahresberichte fest, um so die Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems zu erleichtern.

(3)   Die Kommission erstellt bis jeweils 30. Juni einen jährlichen Synthesebericht, der auf den von den Mitgliedstaaten in den Jahresberichten für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Informationen basiert, und machen ihn nach Maßgabe der Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) der Öffentlichkeit zugänglich.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Kommission legt dem Rat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten Partnerschaftsabkommens einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der sich insbesondere auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Syntheseberichte und die Überprüfungen der Partnerschaftsabkommen stützt. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des FLEGT-Genehmigungssystems beigegeben.

Artikel 10

(1)   Die Kommission kann die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern.

(2)   Die Kommission kann die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3)   Die Kommission kann die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ändern. Sie trägt dabei der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.

Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(4)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

PARTNERLÄNDER UND DIE VON IHNEN BENANNTEN GENEHMIGUNGSSTELLEN


ANHANG II

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem unabhängig von dem Partnerland Anwendung findet

HS-Position

Beschreibung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz


ANHANG III

Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet

Partnerland

HS-Position

Beschreibung

 

 

 


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