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Document 32005R2150

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 342, 24.12.2005, p. 20–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 015 P. 86 - 91
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 015 P. 86 - 91
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 016 P. 3 - 8

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2150/oj

24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2150/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die flexible Luftraumnutzung ist ein von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beschriebenes und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) entwickeltes Konzept für das Luftraummanagement, demzufolge der Luftraum nicht streng in rein zivile oder militärische Bereiche aufzuteilen, sondern als ein zusammenhängender Raum zu betrachten ist, in dem die Erfordernisse aller Nutzer soweit wie möglich Berücksichtigung finden müssen.

(2)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur flexiblen Luftraumnutzung zu unterstützen. Diese Verordnung trägt dem im Rahmen dieses Auftrags von Eurocontrol erstellten Bericht vom 30. Dezember 2004 vollständig Rechnung.

(3)

Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (3) verpflichtet, unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von allen Luftraumnutzern in vollem Umfang und einheitlich angewandt wird.

(5)

Aus dem vom Eurocontrol-Referat für Leistungsüberprüfung und der Agentur Eurocontrol im Oktober 2001 gemeinsam herausgegebenen Bericht geht hervor, dass bei der derzeit praktizierten flexiblen Luftraumnutzung in Europa noch wesentliche Verbesserungen möglich sind. Deshalb sollten jetzt gemeinsame Vorschriften angenommen werden, um diese Verbesserung zu ermöglichen.

(6)

Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung erstreckt sich auch auf den Luftraum über dem offenen Meer. Daher sollte seine Anwendung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aufgrund des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) vom 7. Dezember 1944 und seiner Anhänge oder aufgrund des VN-Seerechtübereinkommens von 1982 erfolgen.

(7)

Bestimmte Tätigkeiten verlangen die Reservierung eines Luftraumabschnitts für eine ausschließliche oder spezifische Nutzung zu bestimmten Zeiten aufgrund ihres spezifischen Flugprofils oder ihrer Gefährlichkeit und der Notwendigkeit der Gewährleistung einer effektiven und sicheren Trennung vom nicht beteiligten Luftverkehr.

(8)

Eine effektive und harmonisierte Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in der gesamten Gemeinschaft verlangt klare und konsequente Regeln für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen, bei der die Erfordernisse aller Nutzer und ihre unterschiedlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten.

(9)

Effiziente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen sollten auf Vorschriften und Normen beruhen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums durch alle Nutzer sicherzustellen.

(10)

Wesentliche Bedeutung bei der Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung hat die Förderung der Zusammenarbeit benachbarter Mitgliedstaaten und die Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Betriebs.

(11)

Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und zeitgerechtes Luftraummanagement. Daher muss eindeutig festgelegt werden, welche Personen und/oder Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung zuständig sind. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich sein.

(12)

Konsequente Verfahren für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen und die Nutzung eines gemeinsamen Luftraums sind eine Schlüsselvoraussetzung für die Schaffung funktionaler Luftraumblöcke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(13)

Die flexible Luftraumnutzung betrifft Luftraumanagement auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene. Es handelt sich dabei um verschiedene Funktionen, die zwar getrennt sind, jedoch eng miteinander verknüpft sind und deshalb kohärent ausgeführt werden müssen, um eine effiziente Nutzung des Luftraums sicherzustellen.

(14)

Programme zum Luftraummanagement, die zur Zeit im Rahmen einer europäischen Zusammenarbeit entwickelt werden, sollten es ermöglichen, Funktionen des Luftraummanagements, der Verkehrsflussregelung und der Flugverkehrsdienste immer besser auf einander abzustimmen.

(15)

Finden mehrere Flugtätigkeiten mit unterschiedlichen Erfordernissen in demselben Luftraum statt, sollte ihre Koordinierung gleichermaßen auf eine sichere Durchführung der Flüge sowie eine optimale Nutzung des Luftraums abzielen.

(16)

Die Genauigkeit der Informationen über den Luftraumstatus und spezifische Luftverkehrssituationen und ihre rechtzeitige Weitergabe an zivile und militärische Kontrollstellen wirken sich direkt auf die Sicherheit und die Effizienz des Flugbetriebs aus.

(17)

Rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Information über den Luftraumstatus ist entscheidend für alle potenziellen Nutzer verfügbarer Luftraumstrukturen bei der Einreichung oder erneuten Einreichung ihres Flugplans.

(18)

Eine regelmäßige Bewertung der Luftraumnutzung ist ein wichtiges Instrument beim Aufbau von Vertrauen zwischen zivilen und militärischen Dienstleistungserbringern und Nutzern sowie von zentraler Bedeutung für eine Optimierung von Luftraumgestaltung und Luftraummanagement.

(19)

Der jährliche Bericht über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte relevante im Hinblick auf die grundlegenden Ziele gesammelte Angaben sowie die Perspektive einer besseren Erfüllung der Nutzeranforderungen enthalten.

(20)

Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um die Voraussetzungen für eine Koordinierung zwischen Einheiten ziviler und militärischer Luftverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten zu schaffen.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum, eingesetzt auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Luftraummanagementzelle“ („LMZ“): Zelle mit Zuständigkeit für das tägliche Management des Luftraums in der Zuständigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;

b)

„Luftraumreservierung“: zeitweise Reservierung eines bestimmten Teils des Luftraums für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien;

c)

„Luftraumbeschränkung“: Ausweisung eines bestimmten Teils des Luftraums, in welchem zu bestimmten Zeiten Tätigkeiten stattfinden können, die für den Flugbetrieb gefährlich sind (Gefahrenbereich), oder eines Luftraums mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb nach bestimmten Bedingungen eingeschränkt ist (beschränkter Bereich), oder eines Luftraum mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb untersagt ist (verbotener Bereich);

d)

„Luftraumstruktur“: ein spezifischer Luftraumabschnitt, der einen sicheren und optimalen Flugbetrieb gewährleisten soll;

e)

„Einheit der Flugverkehrsdienste“ („ATS-Einheit“): zivile oder militärische Einheit, die Flugverkehrsdienste erbringt;

f)

„Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen“: Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;

g)

„militärische Kontrolleinheit“: ortsfeste oder mobile militärische Einheit, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;

h)

„grenzüberschreitender Luftraum“: Luftraumstruktur, die über nationale Grenzen und/oder Grenzen von Fluginformationsgebieten hinausgeht;

i)

„Flugabsicht“: Flugroute mit den dazugehörigen Flugdaten, die den vorgesehenen Weg eines Flugs bis zu seinem Zielort mit etwaigen Korrekturen beschreibt;

j)

„Flugroute“: Weg eines Flugzeugs durch den Luftraum, dreidimensional definiert;

k)

„Echtzeit“: tatsächliche Zeit, in der ein Prozess oder ein Ereignis abläuft;

l)

„Trennung“: Abgrenzung zwischen Flugzeugen, Flughöhen oder Wegen von Flugzeugen;

m)

„Nutzer“: Zivil- oder Militärflugzeuge im Flugbetrieb sowie andere Parteien, die den Luftraum beanspruchen.

Artikel 3

Grundsätze

Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung wird von folgenden Grundsätzen beherrscht:

a)

die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Behörden erfolgt auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements durch Vereinbarungen und Verfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der Sicherheit und der Luftraumkapazität sowie eine Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität des Flugbetriebs zu erreichen;

b)

auf den drei Ebenen des Luftraummanagement ist für Konsistenz zwischen Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung und Flugverkehrsdiensten zu sorgen, um die Effizienz der Luftraumplanung, -zuweisung und -nutzung für alle Nutzer zu gewährleisten;

c)

die Reservierung von Luftraum für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch einzelne Nutzerkategorien gilt nur vorübergehend und ist zeitlich befristet auf die tatsächliche Nutzung des Luftraums; sobald die betreffende Tätigkeit beendet ist, wird die Reservierung wieder aufgehoben;

d)

die Mitgliedstaaten bauen untereinander eine Zusammenarbeit auf, um eine effiziente und konsequente Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung über nationale Grenzen und/oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg zu erreichen und insbesondere den Anforderungen grenzüberschreitender Betriebsabläufe Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen, betrieblichen und technischen Aspekte;

e)

die Einheiten der Flugverkehrsdienste und die Nutzer nutzen den verfügbaren Luftraum so effizient wie möglich.

Artikel 4

Luftraummanagement auf der strategischen Ebene (Ebene 1)

(1)   Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der allgemeinen Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene;

b)

regelmäßige Überprüfung der Nutzeranforderungen;

c)

Bestimmung der Tätigkeiten, für die eine Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erforderlich ist;

d)

Festlegung zeitlich befristeter Luftraumstrukturen und Verfahren zur Bereitstellung verschiedener Optionen für die Luftraumreservierung und Routenführung;

e)

Aufstellung von Kriterien und Verfahren für die Einführung und Nutzung anpassbarer lateraler und vertikaler Begrenzungen des Luftraums, um diversen Abweichungen von Flugwegen und kurzfristigen Flugänderungen Rechnung tragen zu können;

f)

Bewertung der nationalen Luftraumstrukturen und Streckennetze im Hinblick auf die Planung von flexiblen Luftraumstrukturen und Verfahren;

g)

Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die Zuständigkeit für die Trennung zwischen Zivil- und Militärflügen bei den Einheiten der Flugverkehrsdienste oder den militärischen Kontrolleinheiten liegt;

h)

Entwicklung der grenzüberschreitenden Luftraumnutzung mit benachbarten Mitgliedstaaten, wo dies aufgrund der Verkehrsflüsse und der Tätigkeiten der Nutzer erforderlich ist;

i)

Abstimmung ihrer Politik zum Luftraummanagement mit der benachbarter Mitgliedstaaten, um die Nutzung des Luftraums über nationale Grenzen und Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg gemeinsam zu gestalten;

j)

Schaffung und Bereitstellung von Luftraumstrukturen für die Nutzer, wobei dies in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten geschehen sollte, wenn die betreffenden Luftraumstrukturen wesentliche Bedeutung für den nationale Grenzen oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten überschreitenden Verkehr haben, um eine optimale Nutzung des Luftraums für alle Nutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten;

k)

Erarbeitung eines gemeinsamen Normenkatalogs für die Trennung zwischen zivilen und militärischen Flügen bei grenzüberschreitendem Betrieb in Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten;

l)

Einrichtung von Konsultationsmechanismen für die Kontakte zwischen den in Absatz 3 genannten Personen oder Organisationen sowie allen anderen einschlägigen Partnern und Organisationen, damit die Erfordernisse der Nutzer angemessen berücksichtigt werden;

m)

Bewertung und Revision der Verfahren zur Gestaltung des Luftraums und seiner flexiblen Nutzung;

n)

Schaffung von Mechanismen für die Archivierung von Daten über Nutzungsanträge, Zuweisungen und die tatsächliche Nutzung von Luftraumstrukturen für spätere Analysen sowie Planungszwecke.

Die unter Buchstabe g genannten Bedingungen werden schriftlich festgehalten und bei der in Artikel 7 genannten Sicherheitsbewertung berücksichtigt.

(2)   In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- als auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, werden die in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen eines gemeinsamen zivil-militärischen Verfahrens durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen und benennen der Kommission die Personen oder Organisationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission führt eine Liste aller benannten Personen oder Organisationen und veröffentlicht sie, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 5

Luftraummanagement auf der prätaktischen Ebene (Ebene 2)

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von Luftraum gemäß den Bedingungen und Verfahren in Artikel 4 Absatz 1.

In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- wie auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, sind dies gemeinsame zivil-militärische Zellen.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Luftraummanagementzelle einrichten.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau geeigneter Unterstützungssysteme, um der zuständigen Luftraummanagementzelle die Luftraumzuweisung und die rechtzeitige Unterrichtung aller betroffenen Nutzer, der übrigen Luftraummanagementzellen, der Anbieter von Flugverkehrsdiensten und aller sonstigen relevanten Partner und Organisationen über die Verfügbarkeit des Luftraums zu erleichtern.

Artikel 6

Luftraummanagement auf der taktischen Ebene (Ebene 3)

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung zivil-militärischer Koordinierungsverfahren und von Kommunikationsstrukturen für die Kontakte zwischen den betreffenden Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, die eine gegenseitige Bereitstellung von Luftraumdaten und in Echtzeit die Aktivierung, Deaktivierung oder Neuzuweisung des auf prätaktischer Ebene zugewiesenen Luftraums ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen militärischen Kontrolleinheiten und Einheiten der Flugverkehrsdienste sich gegenseitig und rechtzeitig über die geplante Aktivierung dieses Luftraums unterrichten und allen betroffenen Nutzern den aktuellen Status des Luftraums melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Koordinierungsverfahren und von Unterstützungssystemen für die Kontakte zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, um die Sicherheit bei der parallelen Abwicklung ziviler und militärischer Flüge zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Koordinierungsverfahren für die Kontakte zwischen Einheiten der zivilen und militärischen Flugverkehrsdienste, um eine direkte Übermittlung der einschlägigen Informationen für die Abwicklung spezifischer Verkehrssituationen zu ermöglichen, in denen zivile und militärische Kontrollstellen in demselben Luftraum Dienste erbringen. Diese einschlägigen Informationen werden, insbesondere wenn die Sicherheit dies erfordert, den zivilen und militärischen Kontrollstellen und den militärischen Kontrolleinheiten durch einen zeitgerechten Austausch von Flugdaten zugänglich gemacht, einschließlich Position und Flugabsicht.

(5)   Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer Verkehrssituationen und die Verbesserung des Luftraummanagements in Echtzeit zwischen den betroffenen Einheiten ziviler und militärischer Flugverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten vereinbart wird.

Artikel 7

Sicherheitsbewertung

Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.

Artikel 8

Berichterstattung

Bei der jährlichen Berichterstattung über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 legen die Mitgliedstaaten die Elemente vor, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 9

Überwachung der Einhaltung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung mit Hilfe von Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 gilt ab 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.


ANHANG

LISTE DER ELEMENTE, DIE IM JÄHRLICHEN BERICHT ÜBER DIE FLEXIBLE LUFTRAUMNUTZUNG ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Allgemeine Beschreibung der nationalen Organisationsstruktur und der Zuständigkeiten auf den Ebenen 1, 2 und 3 des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung.

Bewertung der Funktionsweise von Vereinbarungen, Verfahren und Unterstützungssystemen auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements. Diese Bewertung wird im Hinblick auf Sicherheit, Luftraumkapazität, Effizienz und Flexibilität der Flugoperationen aller Nutzer durchgeführt.

Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung, getroffene Maßnahmen und Änderungsbedarf.

Ergebnisse einzelstaatlicher Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Nutzung des Luftraums und insbesondere bei der Schaffung und Verwaltung des grenzüberschreitenden Luftraums und bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen.


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