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Document 32005R1881

Verordnung (EG) Nr. 1881/2005 der Kommission vom 17. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

OJ L 301, 18.11.2005, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 9.12.2008, p. 254–256 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 067 P. 8 - 10
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 067 P. 8 - 10
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 063 P. 216 - 218

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1881/oj

18.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2005 DER KOMMISSION

vom 17. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die besonderen Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet wurde.

(2)

Die sich aus der Einbehaltung der Rohtabakprämie für die Ernte 2005 ergebenden Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds stehen für die Finanzierung der Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zur Verfügung.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission (2) kommen für die Einzelmaßnahmen zur Umstellung die Tabakerzeuger infrage, deren Quoten im Rahmen des Programms gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 endgültig zurückgekauft wurden.

(4)

Das Programm zum Rückkauf von Quoten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak mit Wirkung vom 22. Oktober 2005 gestrichen. Somit kann die Teilnahme am Rückkaufprogramm nicht mehr als Förderkriterium für die Maßnahmen des gemeinschaftlichen Tabakfonds gelten.

(5)

Deshalb empfiehlt es sich, die für die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) infrage kommenden Tabakerzeuger, die in einer Region ansässig sind, auf die sich das betreffende Kapitel bezieht, und die die Tabakerzeugung aufgeben und damit auf diese Beihilfe verzichten, in die Umstellungsmaßnahmen einzubeziehen.

(6)

In diesem Zusammenhang sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, die für die Berechnung des kumulierten Betrags der Gemeinschaftsfördermittel für Umstellungsmaßnahmen zugunsten der Erzeuger gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 für die Ernte 2005 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (4) über eine Produktionsquote für die Ernte 2005 verfügen.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die indikativen Finanzierungspläne für die Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zu erstellen, sollte der vorgesehene Termin für die Mitteilung dieser Finanzierungspläne an die Kommission und dementsprechend auch die endgültige Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

(8)

Die Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Kommission die vorläufige Aufteilung der Mittel für den gemeinschaftlichen Tabakfonds auf die Mitgliedstaaten vornimmt, sowie der Sanktionen, die im Falle von Unregelmäßigkeiten zu verhängen sind, müssen ebenfalls angepasst werden.

(9)

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Projekte und insbesondere die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 zu Versuchen mit Kulturen, die über zwei Jahre laufen, durchzuführen, sollte der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 ist entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Rohtabakerzeuger, die für die Ernte 2005 über eine Quote gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 verfügen, die in einer Region ansässig sind, für die der Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) gilt, und die sich bis zum 15. Februar 2006 verpflichten, ab der Ernte 2006 auf die Tabakbeihilfe gemäß dem genannten Kapitel zu verzichten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl der Tabakerzeuger, die eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind, sowie die ihren Quoten entsprechenden Mengen, aufgeschlüsselt nach Sortengruppen, mit.

Der Antrag auf Fördermittel aus dem Tabakfonds kann nur im Jahr 2006 gestellt werden.

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“"

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der kumulierte Betrag der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehenden Gemeinschaftsfördermittel setzt sich wie folgt zusammen:

a)

für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 Anspruch hatte, bis zu einer Höchstmenge von 10 Tonnen: das Dreifache der Prämie für 2005;

b)

für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 10 Tonnen und bis zu einer Höchstmenge von 40 Tonnen: das Doppelte der Prämie für 2005;

c)

für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 40 Tonnen: der Betrag der Prämie für 2005.“

3.

Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird vor dem 15. Februar 2006 unter den Mitgliedstaaten entsprechend den für die Ernte 2005 festgesetzten nationalen Garantieschwellen eine vorläufige Aufteilung der Mittel vorgenommen, die im Fonds für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen aufgrund der eingegangenen Förderanträge die indikativen Finanzierungspläne für die Maßnahmen fest und übermitteln sie vor dem 30. April 2006 der Kommission.

(4)   Geht aus den Angaben gemäß Absatz 3 hervor, dass ein Teil der einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wird, weil keine entsprechenden Förderanträge vorliegen, so nimmt die Kommission vor dem 30. Juni 2006 eine endgültige Aufteilung der Mittel unter denjenigen Mitgliedstaaten vor, denen Förderanträge vorliegen, die den für sie gemäß Absatz 2 bereitgestellten Höchstbetrag übersteigen. Diese endgültige Aufteilung wird in Anlehnung an die gemäß Absatz 2 erfolgte vorläufige Aufteilung vorgenommen.“

4.

In Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Im Falle einer anderen vorsätzlichen Unregelmäßigkeit als der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 zahlt der Antragsteller für ein Projekt gemäß den Artikeln 13 oder 14 einen Betrag, der dem seines Förderantrags entspricht. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.“

5.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Durchführung der Projekte erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können diese Frist jedoch auf 30 Monate verlängern.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 480/2004 (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 8).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.1998 S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18).


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