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Document 32005R0111

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

OJ L 22, 26.1.2005, p. 1–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 333M, 11.12.2008, p. 472–501 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 013 P. 114 - 123
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 013 P. 114 - 123
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 008 P. 56 - 65

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/111/oj

26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet wurde, nachstehend „Übereinkommen der Vereinten Nationen“ genannt, ist Teil der weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung unerlaubter Drogen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Gemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen und das Übereinkommen mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

(2)

Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betrifft den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Da Bestimmungen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen die Zollvorschriften der Gemeinschaft berühren, müssen gemeinschaftliche Vorschriften für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.

(3)

Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten, das die Tatsache berücksichtigt, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich legal ist. Folglich sind Maßnahmen ergriffen worden, mit denen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Bestreben, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen an die Hersteller illegaler Drogen zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie und anderer Wirtschaftsbeteiligter hergestellt wird.

(4)

Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen wurde unter Berücksichtung des Berichts der Chemical Action Task Force mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (2) ein System zur Meldung verdächtiger Vorgänge eingerichtet. Dieses auf eine enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten gestützte System wird durch Maßnahmen wie etwa Dokumentierung, Kennzeichnung, Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten sowie durch Verfahren für und Anforderungen an Ausfuhren verstärkt.

(5)

Auf der Grundlage des Aktionsplans der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000—2004), der vom Europäischen Rat in Feira im Juni 2000 gebilligt wurde, veranlasste die Kommission eine Bewertung des Gemeinschaftssystems zur Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um Schlussfolgerungen aus der Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu ziehen.

(6)

Der Bewertung zufolge und zur Stärkung der Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen ist es notwendig, die Überwachungsvorschriften auf in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die den Handel zwischen Drittländern erleichtern, auszudehnen, ein Gemeinschaftskonzept für die Verfahren zur Erlaubniserteilung einzuführen und die Überwachungsvorschriften für Nichterhebungsverfahren zu verschärfen.

(7)

Die Verfahren für und Anforderungen an Ausfuhren sollten strenger gefasst werden, damit die Kontrollen auf die empfindlichsten Drogenausgangsstoffe ausgerichtet und konzentriert werden können, während durch vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr von Massengütern ein übermäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Zwar wird uneingeschränkt anerkannt, dass Vorausfuhrunterrichtungen effizient und praktikabel sind, doch sollte eine Strategie entwickelt werden, damit das Potenzial dieses Systems soweit wie möglich ausgeschöpft werden kann.

(8)

Um der wachsenden Sorge über die Produktion von amphetaminartigen Aufputschmitteln zu begegnen, sollten die Einfuhrkontrollen für die wichtigsten Ausgangsstoffe für synthetische Drogen durch gemeinsame Verfahren und Anforderungen weiter verschärft werden, die auf einzelne Sendungen ausgerichtete Kontrollen ermöglichen.

(9)

Damit die Wirtschaftsbeteiligten diese Anforderungen erfüllen können, sollten die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Drogenausgangsstoffen, die in der Gemeinschaft vollständig gewonnen, hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, angeglichen werden.

(10)

Unter Berücksichtung der Erfordernisse des Binnenmarkts und im Interesse der Wirksamkeit dieser Verordnung sollte eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen durch die Verabschiedung vergleichbarer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(11)

Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (3) gestärkt werden.

(12)

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern, Vorschriften für die eingehende Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorzuschreiben. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(14)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sollte deshalb aufgehoben werden.

(15)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und folgt den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend „Drogenausgangsstoffe“ genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.

Diese Verordnung berührt nicht spezielle Regelungen auf anderen Gebieten, die den Warenhandel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betreffen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„erfasster Stoff“ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können;

b)

„nicht erfasster Stoff“ jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;

c)

„Einfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6);

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e)

„Vermittlungsgeschäft“ jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinschaft ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

f)

„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;

g)

„Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;

h)

„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;

i)

„Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;

j)

„Ausschussverfahren“ das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2;

k)

„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.

KAPITEL II

ÜBERWACHUNG DES HANDELS

ABSCHNITT 1

Unterlagen und Kennzeichnung

Artikel 3

Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen oder alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.

Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;

b)

Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie

c)

Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.

Artikel 4

Die in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Artikel 5

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

ABSCHNITT 2

Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 6

(1)   In der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, müssen im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers.

Die Bestimmungen zur Festlegung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und von weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sowie zur Erstellung eines Musterformulars für die Erlaubnis werden im Wege des Ausschussverfahrens erlassen. Diese Bestimmungen müssen eine systematische und einheitliche Kontrolle und Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr gegeben sind oder der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe abgezweigt werden könnten.

Artikel 7

(1)   In der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs ein- oder ausführen, oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, oder die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs ausführen, müssen die Anschrift der Geschäftsräume, in denen sie diesen Tätigkeiten nachgehen, unverzüglich registrieren lassen und gegebenenfalls jede Änderung der Anschrift bekannt geben. Dieser Verpflichtung ist bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat nachzukommen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

(2)   Im Wege des Ausschussverfahrens werden die Bedingungen festgelegt, nach denen bestimmte Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten und Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 in kleinen Mengen ausführen, von den Kontrollen ausgenommen werden können. Diese Bedingungen gewährleisten, dass die Gefahr einer Abzweigung von erfassten Stoffen so gering wie möglich gehalten wird.

Artikel 8

(1)   Werden erfasste Stoffe zur Abladung oder Umladung, zur vorübergehenden Verwahrung, zur Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so sind die legalen Zwecke auf Verlangen der zuständigen Behörden vom Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen.

(2)   Im Wege des Ausschussverfahrens werden die Kriterien dafür festgelegt, wie die legalen Zwecke des Vorgangs nachgewiesen werden können, damit sichergestellt ist, dass alle Verbringungen von erfassten Stoffen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden überwacht werden können und die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich gehalten wird.

ABSCHNITT 3

Bereitstellung von Informationen

Artikel 9

(1)   Die in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe und Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe, die zur Einfuhr oder Ausfuhr oder für ein Vermittlungsgeschäft bestimmt sind, möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten geben den zuständigen Behörden in Form einer Zusammenfassung Auskunft über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungstätigkeiten. Die Festlegung, welche Informationen von den zuständigen Behörden verlangt werden, damit sie die betreffenden Tätigkeiten überwachen können, erfolgt im Wege des Ausschussverfahrens.

Artikel 10

(1)   Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien aus und aktualisiert diese.

(2)   Diese Leitlinien enthalten insbesondere

a)

Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind;

b)

eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.

(3)   Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien entsprechend der mit ihnen verfolgten Ziele regelmäßig verbreitet werden.

ABSCHNITT 4

Vorausfuhrunterrichtung

Artikel 11

(1)   Alle Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs und Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer müssen gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Bestimmungslands durch eine Vorausfuhrunterrichtung angekündigt werden. Nach dem Ausschussverfahren wird eine Liste der Bestimmungsländer festgelegt, die dem Ziel dient, die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich zu halten, indem für eine systematische und einheitliche Überwachung der Ausfuhren erfasster Stoffe in diese Länder gesorgt wird.

Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von 15 Werktagen eingeräumt, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Ausfuhrvorgang genehmigen können, sofern von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands keine Hinweise darauf eingegangen sind, dass der Zweck dieses Ausfuhrvorgangs möglicherweise die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist.

(2)   Bei erfassten Stoffen, die der Ankündigungsverpflichtung des Absatzes 1 unterliegen, übermitteln die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Ausfuhr dieser Stoffe den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Angaben.

Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

(3)   Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung erfasster Stoffe bewirkt. Die betreffenden Verfahren und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien werden im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt.

ABSCHNITT 5

Ausfuhrgenehmigung

Artikel 12

(1)   Für die Ausfuhr erfasster Stoffe, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, einschließlich der Ausfuhr erfasster Stoffe, die nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Werden erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist oder wenn diese Stoffe in bestimmte, nach dem Ausschussverfahren festzulegende Bestimmungsländer ausgeführt werden, damit ein angemessenes Kontrollniveau gewährleistet wird.

(2)   Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

Artikel 13

(1)   Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;

b)

die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

c)

Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;

d)

Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zollstelle, bei der die Zollanmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland;

e)

in den in Artikel 17 genannten Fällen eine Ausfertigung der vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung;

f)

die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.

(2)   Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.

Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Artikel 17 genannten Fällen die zuständigen Behörden weitere Erkundigungen nach Artikel 17 Absatz 2 einziehen müssen.

Artikel 14

(1)   Fehlen in dem Antrag die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so muss in der Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vor der körperlichen Verbringung der Sendung nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen.

Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.

(2)   Die Ausfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Vornahme der Zollanmeldung oder bei Fehlen einer Zollanmeldung der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Die Genehmigung verbleibt bei der Sendung bis zum Eintreffen im Bestimmungsdrittland.

Die Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergänzt bzw. ergänzen die Genehmigung durch die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) genannten erforderlichen Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an.

Artikel 15

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

a)

die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b)

der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;

c)

in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder

d)

der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 16

Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 17

Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.

Artikel 18

Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden können für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keinerlei Gefahr einer Abzweigung erfasster Stoffe mit sich bringt. Diese Verfahren und die gemeinsamen Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, werden im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt.

ABSCHNITT 6

Einfuhrgenehmigung

Artikel 20

Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der Gemeinschaft niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.

Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

Artikel 21

(1)   Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers;

b)

Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

c)

Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;

d)

soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Art des Transportmittels, Ort und Zeit der geplanten Einfuhr und

e)

die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.

(2)   Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.

Artikel 22

Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.

Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Anmeldung der erfassten Stoffe zu einem Zollverfahren vorzulegen.

Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.

Artikel 23

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung versagt, wenn

a)

die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b)

der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben im Antrag falsch oder unzutreffend sind, oder

c)

der begründete Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 24

Die zuständigen Behörden können eine Einfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 25

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

KAPITEL III

BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 26

(1)   Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden halten die erfassten Stoffe so lange zurück beziehungsweise setzen die Überlassung dieser Stoffe so lange aus, bis die Identifikation der erfassten Stoffe oder die Einhaltung dieser Verordnung überprüft worden sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden insbesondere über die Befugnis verfügen,

a)

Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,

b)

die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,

c)

nachzuweisen, dass eine Abzweigung von erfassten Stoffen oder der Versuch einer Abzweigung dieser Stoffe stattgefunden hat.

(4)   Um den speziellen Abzweigungsgefahren in Freizonen sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern vorzubeugen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorgänge in diesen Bereichen in jeder Phase dieser Vorgänge wirksam kontrolliert werden und dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des Zollgebiets.

(5)   Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Erteilung von Genehmigungen verlangen. Diese Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die ungefähre Höhe der Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 27

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.

KAPITEL V

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN

Artikel 28

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Durchführungsmaßnahmen legt der Ausschuss gegebenenfalls ausführliche Vorschriften, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen zum Zwecke der Verhinderung einer Abzweigung dieser Stoffe sichergestellt wird, fest, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus– und Einfuhrgenehmigungen.

Artikel 29

Der Anhang zu dieser Verordnung wird nach dem Ausschussverfahren angepasst, um Änderungen des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

Artikel 30

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss „Drogengrundstoffe“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 32

Die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich alle sachdienlichen Angaben über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie über die erfassten Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wurden, über die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung sowie über den erlaubten Handel mit diesen Stoffen, deren Verwendung und den Bedarf an diesen Stoffen.

Anhand dieser Angaben bewertet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorgelegt wird.

Die Kommission berichtet dem Rat bis Ende August 2008 über die Funktionsweise dieser Verordnung.

Artikel 33

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft befürwortend zu Änderungen der Tabellen I und II des Anhangs zum Übereinkommen der Vereinten Nationen Stellung zu nehmen, die mit dem Anhang dieser Verordnung im Einklang stehen.

Artikel 34

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2005. Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 sowie die Artikel 19, 28 und 30 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, damit die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen angenommen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.

(2)  ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).

(3)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Erfasste Stoffe der Kategorie 1

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (1)

CAS-Nr. (2)

1-Phenyl-2-Propanon

Phenylaceton

2914 31 00

103-79-7

N-Acetylanthranilsäure

2-Acetamidobenzoesäure

2924 23 00

89-52-1

Isosafrol (cis + trans)

 

2932 91 00

120-58-1

3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on

1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

2932 92 00

4676-39-5

Piperonal

 

2932 93 00

120-57-0

Safrol

 

2932 94 00

94-59-7

Ephedrin

 

2939 41 00

299-42-3

Pseudoephedrin

 

2939 42 00

90-82-4

Norephedrin

 

ex 2939 49 00

14838-15-4

Ergometrin

 

2939 61 00

60-79-7

Ergotamin

 

2939 62 00

113-15-5

Lysergsäure

 

2939 63 00

82-58-6

Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin (3), sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.


Kategorie 2

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (4)

CAS-Nr. (5)

Essigsäureanhydrid

 

2915 24 00

108-24-7

Phenylessigsäure

 

2916 34 00

103-82-2

Anthranilsäure

 

2922 43 00

118-92-3

Piperidin

 

2933 32 00

110-89-4

Kaliumpermanganat

 

2841 61 00

7722-64-7

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.


Kategorie 3

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (6)

CAS Nr. (7)

Salzsäure

Chlorwasserstoff

(Salzsäure)

2806 10 00

7647-01-0

Schwefelsäure

 

2807 00 10

7664-93-9

Toluol

 

2902 30 00

108-88-3

Ethylether

Diethylether

2909 11 00

60-29-7

Aceton

 

2914 11 00

67-64-1

Methylethylketon

Butanon

2914 12 00

78-93-3


(1)  ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)  Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.

(3)  Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00, CAS-Nr. 492-39-7.

(4)  ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(5)  Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.

(6)  ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(7)  Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.


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