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Document 32005R0092
Commission Regulation (EC) No 92/2005 of 19 January 2005 implementing Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards means of disposal or uses of animal by-products and amending its Annex VI as regards biogas transformation and processing of rendered fatsText with EEA relevance
Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen FettenText von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen FettenText von Bedeutung für den EWR
OJ L 19, 21.1.2005, p. 27–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 67–73
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 062 P. 79 - 86
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 062 P. 79 - 86
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142
21.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 92/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g), Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) gab am 10. und 11. April 2003 eine Stellungnahme zu sechs alternativen Verarbeitungsmethoden zur sicheren Behandlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte ab. Danach gelten fünf Verarbeitungsmethoden als unter bestimmten Bedingungen sicher für die Beseitigung und/oder Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3. |
(3) |
Der WLA gab am 10. und 11. April 2003 seine endgültige Stellungnahme zu einer Behandlung tierischer Abfälle mittels alkalischer Hydrolyse bei hoher Temperatur und hohem Druck sowie einen Bericht ab, und fügte Leitlinien zu den Möglichkeiten der Verwendung der alkalischen Hydrolyse und zu den damit zusammenhängenden Risiken für die Beseitigung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) gab am 26. und 27. November 2003 eine Stellungnahme zum Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ab und legte Ratschläge zu den Verwendungsmöglichkeiten dieser Verarbeitungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 vor. |
(5) |
Daher können fünf Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung und/oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß den Stellungnahmen des WLA zusätzlich zu den Verarbeitungsmethoden zugelassen werden, die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen sind. Außerdem ist es angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung dieser Verarbeitungsmethoden festzulegen. |
(6) |
Die Kommission hat einige der Antragsteller, die die Zulassung der Verarbeitungsmethoden beantragt hatten, aufgefordert, weitere Informationen über die Sicherheit ihrer Methoden zur Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1 vorzulegen. Diese Informationen sind der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur ordnungsgemäßen Bewertung weiterzuleiten. |
(7) |
Bis zum Vorliegen dieser Bewertung und unter Berücksichtigung neuer Stellungnahmen des WLA, wonach Talg hinsichtlich TSE sicher ist, insbesondere, wenn er nach dem Druckverfahren erhitzt wurde und unlösliche Verunreinigungen durch Filtern entfernt wurden, ist es angezeigt, eine dieser Verarbeitungsmethoden zuzulassen, bei denen tierisches Fett zu Biodiesel verarbeitet wird, unter strengen Bedingungen auch zur Behandlung und Beseitigung des meisten Materials der Kategorie 1 — mit Ausnahme des am stärksten risikobehafteten Materials. In diesem Fall sollte klargestellt werden, dass die Behandlung und Beseitigung auch die Gewinnung von Bioenergie umfassen kann. |
(8) |
Solche alternativen Methoden sollten unbeschadet anderer geltender EU-Vorschriften, insbesondere Umweltvorschriften, zugelassen und angewandt werden; daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Betriebsbedingungen — sofern zutreffend — gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) angewandt werden. |
(9) |
Bei für die Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zugelassenen Verarbeitungsmethoden und als Überwachungsmaßnahme ergänzend zur regelmäßigen Überwachung der Verarbeitungsparameter sollte den zuständigen Behörden die Wirksamkeit des Verfahrens und seine Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier durch Erprobung in einer Pilotanlage während der ersten beiden Jahre nach der Anwendung des Verfahrens in jedem einzelnen betroffenen Mitgliedstaat nachgewiesen werden. |
(10) |
Anhang VI Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten als Folge der Zulassung der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1
(1) Die Verarbeitungsmethode der alkalischen Hydrolyse gemäß Anhang I sowie das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde zur Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden.
(2) Die Verarbeitungsmethode der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde zur Behandlung und Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden, außer für Material gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Material, das aus Tieren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gewonnen wurde, kann für dieses Verfahren verwendet werden, sofern:
a) |
die Tiere zum Zeitpunkt der Tötung unter 24 Monate alt waren oder |
b) |
die Tiere einer Laboruntersuchung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (3) unterzogen wurden und das Ergebnis der Untersuchung negativ war. |
Die zuständige Behörde kann diese Verarbeitungsmethode auch für die Behandlung und Beseitigung von verarbeitetem tierischen Fett der Kategorie 1 zulassen.
Artikel 2
Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3
Die Verarbeitungsmethode der alkalischen Hydrolyse, der Thermo-Druck-Hydrolyse, das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren, die Biodieselherstellung und die Brookes-Vergasung gemäß den Anhängen I bis V werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden.
Artikel 3
Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I bis V festgelegten Verarbeitungsmethoden
Die zuständige Behörde genehmigt die Anlagen, die eine der in Anhang I bis V beschriebenen Verarbeitungsmethoden verwendet, sobald sie das Verfahren zugelassen hat, sofern die Anlage die technischen Spezifikationen und Parameter des entsprechenden Anhangs erfüllt und unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der technischen Spezifikationen und Parameter, die in der genannten Verordnung für andere Verarbeitungsmethoden festgelegt sind. Zu diesem Zweck weist der für die Anlage Verantwortliche der zuständigen Behörde nach, dass alle technischen Spezifikationen und Parameter des entsprechenden Anhangs erfüllt sind.
Artikel 4
Kennzeichnung und weitere Beseitigung oder Verwendung des entstehenden Materials
(1) Entstehendes Material ist dauerhaft zu kennzeichnen, sofern technisch möglich, mittels Geruch gemäß Anhang VI Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Sofern es sich bei den verarbeiteten Nebenprodukten ausschließlich um Material der Kategorie 3 handelt und sofern das entstehende Material nicht zur Beseitigung als Abfall bestimmt ist, ist jedoch keine derartige Kennzeichnung vorgeschrieben.
(2) Material, das aus der Behandlung von Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, wird als Abfall beseitigt durch:
a) |
Verbrennung oder Mitverbrennung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, |
b) |
Vergraben in einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) über Abfalldeponien zugelassenen Deponie oder |
c) |
die weitere Verarbeitung in einer Biogasanlage und Beseitigung der Vergärungsrückstände gemäß Buchstabe a) oder b). |
(3) Aus der Behandlung von Material der Kategorie 2 oder 3 entstehendes Material:
a) |
wird gemäß Absatz 2 als Abfall beseitigt; |
b) |
wird weiterverarbeitet zu Fettderivaten zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Verwendungszwecken ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsverfahren 1 bis 5 oder |
c) |
direkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ohne vorherige Anwendung des Verarbeitungsverfahrens 1 verwendet, verarbeitet oder beseitigt. |
(4) Entstehender Abfall, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Vergärungsrückstände, die aus dem Herstellungsverfahren stammen, werden gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder b) beseitigt.
Artikel 5
Zusätzliche Überwachung zu Beginn der Verfahrensanwendung
(1) Folgende Bestimmungen gelten für die ersten zwei Jahre der Anwendung folgender Verarbeitungsmethoden zur Behandlung von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten tierischen Nebenprodukten in jedem Mitgliedstaat:
a) |
alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I; |
b) |
Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III und |
c) |
Biodieselherstellung gemäß Anhang IV. |
(2) Der Anwender oder Lieferant der Verarbeitungsmethode benennt in jedem Mitgliedstaat eine Pilotanlage, in der mindestens einmal jährlich Tests durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Wirksamkeit des Verfahrens hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier bestätigt werden soll.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass:
a) |
in der Pilotanlage geeignete Tests an den aus den Behandlungsstufen gewonnenen Materialien durchgeführt werden, wie zum Beispiel die flüssigen und festen Rückstände sowie das bei dem Verfahren entstandene Gas und |
b) |
die amtliche Kontrolle der Pilotanlage auch eine monatliche Inspektion der Anlage sowie eine Überprüfung der Verarbeitungsparameter und angewandten Verarbeitungsbedingungen umfasst. |
Am Ende jedes der beiden Jahre berichtet die zuständige Behörde der Kommission über die Überwachungsergebnisse und die praktischen Schwierigkeiten beim Betrieb.
Artikel 6
Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Anhang VI Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel II Buchstabe B wird am Ende der Nummer 4 folgender Satz angefügt: „Bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entstehendes Material kann jedoch in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung gemäß einer nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigten alternativen Methode vorgenommen wurde und die Biogasherstellung — sofern nicht anders spezifiziert — Teil dieser alternativen Methode ist und das entstehende Material gemäß den für die alternative Methode festgelegten Bedingungen beseitigt wird.“ |
2. |
Am Ende von Kapitel III wird folgender Satz angefügt: „Zur weiteren Verarbeitung tierischer Fette, die aus Material der Kategorie 1 gewonnen wurden, können jedoch andere Verfahren angewandt werden, sofern diese als alternative Methode gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) genehmigt sind.“ |
Artikel 7
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 19. Januar 2005
Im Namen Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
ANHANG I
ALKALISCHE HYDROLYSE
1. |
Mit alkalischer Hydrolyse ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:
|
2. |
Die tierischen Nebenprodukte werden in einen Behälter aus legiertem Stahl gegeben. Die abgemessene Menge Alkali wird entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) zugegeben. Der Behälter wird geschlossen und der Inhalt gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erhitzt. Die durch ständiges Pumpen erzeugte physikalische Energie wälzt das flüssige Material im Behälter ständig um und unterstützt dadurch den Vergärungsprozess, bis die Gewebe aufgelöst und Knochen sowie Zähne aufgeweicht sind. |
3. |
Nach der oben beschriebenen Behandlung kann das entstandene Material in einer Biogasanlage verarbeitet werden, sofern
|
ANHANG II
THERMO-DRUCK-HYDROLYSE
1. |
Mit Thermo-Druck-Hydrolyse ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:
|
2. |
Grundlage dieses Verfahrens ist ein Thermo-Druck-Dampfreaktor. Bei diesem erhöhten Druck und bei dieser erhöhten Temperatur erfolgt die Hydrolyse, bei der langkettige Moleküle des organischen Materials in kleinere Fragmente aufgebrochen werden. Die tierischen Nebenprodukte, einschließlich ganzer Tierkörper, werden in einen Behälter („biolytischer Reaktor“) gegeben. Der Behälter wird geschlossen und der Inhalt gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erhitzt. Im Dehydratisierungszyklus wird der Wasserdampf kondensiert und kann für andere Zwecke verwendet oder als Abfall entsorgt werden. Ein Zyklus eines Reaktors dauert etwa vier Stunden. |
ANHANG III
HOCHDRUCK-HYDROLYSE-BIOGAS-VERFAHREN
1. |
Mit Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:
|
2. |
Bei der Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
|
3. |
Das Verfahren ist so ausgelegt, dass entfettetes Material aus einer konventionellen Tierkörperverwertungsanlage mittels der Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet wird. Dieses Material wird gemäß Nummer 1 Buchstabe b) behandelt, danach mit Wasser gemischt und der Biogasfermentierung zugeführt. |
ANHANG IV
BIODIESELHERSTELLUNG
1. |
Mit Biodieselherstellung ist die Behandlung des Fettanteils tierischer Nebenprodukte (tierisches Fett) unter folgenden Bedingungen gemeint:
|
2. |
Das tierische Fett wird zur Herstellung von Biodiesel, der aus Fettsäuremethylestern besteht, verarbeitet. Dies geschieht durch Veresterung und/oder Umesterung des Fetts. Durch die nachfolgende Raffinierung der Produkte, einschließlich der Vakuumdestillation, entsteht Biodiesel, der als Brennstoff verwendet wird. |
ANHANG V
BROOKES-VERGASUNG
1. |
Mit Brookes-Vergasung ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:
|
2. |
Bei dem Verfahren wird durch Verbrennung bei hoher Temperatur mit Sauerstoffüberschuss organische Materie zu CO2, NO2 und H2O oxidiert. Es handelt sich um ein Batch-Verfahren mit einer verlängerten Verweilzeit für die tierischen Nebenprodukte von etwa 24 Stunden. Als Wärmequelle dient eine mit Erdgas beheizte Sekundärkammer, die unter der Primärkammer (in die das zu verarbeitende Gewebe eingebracht wird) angebracht ist. Die im Verbrennungsprozess entstehenden Gase werden in die Sekundärkammer geleitet, wo sie weiter oxidiert werden. Die Mindestverweilzeit des Gases beträgt zwei Sekunden bei einer empfohlenen Temperatur von 950 °C. Danach werden die Gase durch einen „atmosphärischen Schieber“ geleitet, wo sie mit Umgebungsluft gemischt werden. |
3. |
Die Vergasung von anderem Material als tierischen Nebenprodukten ist nicht erlaubt. |