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Document 32005D0034

2005/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4992)Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 16, 20.1.2005, p. 61–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 322M, 2.12.2008, p. 59–61 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 013 P. 105 - 107
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 013 P. 105 - 107
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 63 - 65

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2019; Aufgehoben durch 32019R1871

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/34(1)/oj

20.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/61


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2005

zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4992)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/34/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen alle aus Drittländern eingeführten Partien von Erzeugnissen Veterinärkontrollen durchlaufen. Diese Kontrollen können Analysen auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe umfassen, um zu überprüfen, ob die Partien die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

(2)

Die Rückstandshöchstwerte, die bei den Lebensmittelkontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) anzuwenden sind, wurden für pharmakologische Wirkstoffe mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (3) festgelegt. Die Rückstandshöchstwerte gelten für eingeführte Erzeugnisse.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sieht jedoch nicht für alle Stoffe Rückstandshöchstwerte vor, insbesondere nicht für die Stoffe, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten oder nicht zugelassen ist. Bei diesen Stoffen kann schon der geringste Rückstand Anlass für die Zurückweisung oder Vernichtung der betreffenden Partie bei der Einfuhr sein.

(4)

Die Gemeinschaft sollte eine harmonisierte Vorgehensweise für die Kontrolle eingeführter Partien auf Rückstände von in der Gemeinschaft verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen festlegen.

(5)

Die nach der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (4) festgesetzten Mindestleistungsgrenzen (MRPL) dienen als Leistungsstandards, die bei der Untersuchung amtlicher Proben auf verbotene oder nicht zugelassene Stoffe eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten. Die MRPL entsprechen dem durchschnittlichen Grenzwert, über dem der Nachweis eines Stoffs oder seiner Rückstände als methodisch signifikant betrachtet werden kann.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5), sowie im Einklang mit den Working Principles for Risk Analysis  (6) des Codex Alimentarius muss das Lebensmittelrecht auf für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren wie beispielsweise der Durchführbarkeit von Kontrollen basieren.

(7)

Daher sollte der vereinzelte Nachweis von Rückständen eines Stoffes unterhalb der mit der Entscheidung 2002/657/EG festgesetzten MRPL nicht als unmittelbar bedenklich, sondern als von den Mitgliedstaaten zu überwachendes Problem angesehen werden; die MRPL sollten als Referenzwert für Maßnahmen zur harmonisierten Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG dienen.

(8)

Bis zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab dem 1. Januar 2006 muss festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn sich bei den Analysen Rückstände eines Stoffes finden, für den MRPL gemäß der Entscheidung 2002/657/EG festgesetzt wurden. Dabei sind die mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Partie sowie die Bestimmungen der Richtlinien 96/23/EG und 97/78/EG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einfuhren insbesondere auf wiederholt auftretende Probleme hin überwachen, da sie ein Hinweis darauf sein könnten, dass ein bestimmter Stoff unzulässig verwendet wird oder dass die Garantien, die die Drittländer für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Lebensmitteln gegeben haben, nicht eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von wiederholt auftretenden Problemen unterrichten.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden die Referenzwerte für Maßnahmen festgelegt, die in Bezug auf Rückstände von Stoffen zu treffen sind, für die es gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission MRPL gibt, wenn durch Analysen gemäß der Richtlinie 97/78/EG an eingeführten Partien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs derartige Rückstände nachgewiesen werden; außerdem werden die nach diesem Nachweis zu treffenden Maßnahmen festgelegt.

(2)   Diese Entscheidung gilt unabhängig davon, ob die Analysen an aus Drittländern eingeführten Partien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs routinemäßig, im Rahmen verschärfter Kontrollen oder im Rahmen einer Schutzmaßnahme durchgeführt werden.

Artikel 2

Referenzwerte für Maßnahmen

Für die Kontrolle auf Rückstände bestimmter Stoffe, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten oder nicht zugelassen ist, werden unabhängig von der untersuchten Matrix als Referenzwerte für Maßnahmen die Mindestleistungsgrenzen (MRPL) gemäß Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission verwendet.

Artikel 3

Maßnahmen bei Nachweis eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs

(1)   Ergeben die Analysen Rückstandsgehalte gleich oder über den MRPL gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission, so entspricht die betreffende Partie nicht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

(2)   Bis zur Anwendbarkeit der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab dem 1. Januar 2006 beschlagnahmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle beanstandeten Partien aus Drittländern und treffen nach Anhörung der für die betreffende Partie verantwortlichen Lebensmittelunternehmen folgende Maßnahmen:

a)

Anordnung der Vernichtung oder der Rück- bzw. Weitersendung dieser Partien aus der Gemeinschaft gemäß Absatz 3;

b)

falls die Partien bereits in Verkehr gebracht wurden, Rückruf der Partien, bevor die oben genannten Maßnahmen getroffen werden.

(3)   Die zuständigen Behörden erlauben die Rück- bzw. Weitersendung der Partien nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Bestimmung wurde mit dem für die Partie verantwortlichen Futter- oder Lebensmittelunternehmen vereinbart und

b)

das Lebensmittelunternehmen hat der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands bzw., falls nicht identisch, des Bestimmungsdrittlands im Voraus die Gründe und Umstände mitgeteilt, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Partie in der Gemeinschaft entgegenstehen, und

c)

ist das Bestimmungsdrittland nicht mit dem Ursprungsdrittland identisch, so hat die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft zur Annahme der Partie mitgeteilt.

(4)   Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, erfolgt die Rück- bzw. Weitersendung binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Bestimmung der Partie, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde die Partie innerhalb der 60-Tage-Frist nicht zurückgesandt bzw. weiterversandt, so wird sie vernichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hält einen Aufschub für gerechtfertigt.

(5)   Liegen die Ergebnisse der Analysen von Erzeugnissen unter den MRPL gemäß der Entscheidung 2002/657/EG, so wird die Einbringung der Erzeugnisse in die Lebensmittelkette nicht verboten. Die zuständige Behörde führt für den Fall des wiederholten Auftretens Aufzeichnungen über derartige Ergebnisse. Weisen die Ergebnisse der Analysen von Erzeugnissen desselben Ursprungs ein wiederkehrendes Muster auf, das auf ein potenzielles Problem mit einem oder mehreren verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen hindeutet, beispielsweise vier oder mehr unter den Referenzwerten für Maßnahmen liegende Nachweise von Rückständen desselben Stoffs bei Einfuhrerzeugnissen desselben Ursprungs innerhalb von sechs Monaten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. Die Kommission weist die zuständige Behörde des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer auf das Problem hin und legt geeignete Vorschläge vor.

(6)   Das für die Partie verantwortliche Futter- oder Lebensmittelunternehmen oder sein Vertreter trägt die Kosten, die den zuständigen Behörden durch die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen entstehen.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 19. Februar 2005.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/2004 der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 71).

(4)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(6)  Siehe ftp://ftp.fao.org/codex/alinorm03/Al03_33e.pdf.


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