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Document 32004R0876

Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels mit Zuchtschafen und -ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 162, 30.4.2004, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 045 P. 180 - 181
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 058 P. 167 - 168
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 058 P. 167 - 168
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 014 P. 255 - 256

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/876/oj

32004R0876

Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels mit Zuchtschafen und -ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0052 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels mit Zuchtschafen und -ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen und -ziegen fest.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 260/2003(2) und 1915/2003(3) der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert, dass Tilgungsmaßnahmen für mit der Traberkrankheit infizierte Haltungsbetriebe aufgenommen und die Handelsbedingungen für Zuchtschafe insofern geändert werden, als der uneingeschränkte Handel mit Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR erlaubt wird.

(3) Die Überwachungsvorschriften für Haltungsbetriebe, die Zuchtschafe und -ziegen für den innergemeinschaftlichen Handel versenden wollen, sollten dahingehend geändert werden, dass sie dem zur Tilgung der Traberkrankheit mittlerweile gewählten strengeren Ansatz Rechnung tragen. Die Beschränkungen für Tiere, die in diese Haltungsbetriebe aufgenommen werden, sollten nicht länger für Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gelten.

(4) Die neuen Bestimmungen sollten in zwei Stufen eingeführt werden, damit kurzfristig eine stärkere Überwachung möglich ist und gleichzeitig eine Unterbrechung des Handels verhindert wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

(3) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

ANHANG

Anhang VIII Kapitel A Teil I Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:

"a) Zuchtschafe und -ziegen sind entweder Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission(1) oder sie wurden ab Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb/in Betrieben gehalten, der/die die folgenden Bedingungen mindestens drei Jahre lang erfuellte/n:

i) Bis 30. Juni 2007:

- er/sie wird/werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert;

- die Tieren werden gekennzeichnet;

- es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;

- es werden Kontrollen durch Probenahmen bei alten weiblichen Tieren durchgeführt, die zur Schlachtung bestimmt sind;

- in den Betrieb werden weibliche Tiere, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, nur aus Betrieben aufgenommen, die dieselben Anforderungen erfuellen.

Ab spätestens 1. Juli 2004 beginnt/beginnen der/die Haltungsbetrieb(e), folgende zusätzliche Anforderungen zu erfuellen:

- alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten über 18 Monate alten Tiere werden anhand der in Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht, und

- Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden nur dann in den Haltungsbetrieb aufgenommen, wenn sie von einem Haltungsbetrieb stammen, der die gleichen Anforderungen erfuellt.

ii) Ab 1. Juli 2007:

- er/sie wird/werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert;

- die Tiere werden gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gekennzeichnet;

- es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;

- alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten über 18 Monate alten Tiere wurden gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht;

- Ziegen und Schafe, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der dieselben Anforderungen erfuellt.

Sofern sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen der Buchstaben b) oder c) gelten, müssen sie die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegten zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfuellen."

(1) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

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