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Document 32004L0108

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 390, 31.12.2004, p. 24–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 047 P. 85 - 98
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 047 P. 85 - 98
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 040 P. 23 - 36

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0030

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/108/oj

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/24


RICHTLINIE 2004/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3) ist im Rahmen der Initiative zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (bekannt als SLIM-Initiative) überprüft worden. Der SLIM-Prozess und eine anschließende eingehende Konsultation haben erkennen lassen, dass der durch die Richtlinie 89/336/EWG geschaffene Rahmen erweitert, verbessert und klarer umrissen werden muss.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.

(3)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollten harmonisiert werden, um den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten zu ermöglichen, ohne dass deshalb gerechtfertigte Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden müssen.

(4)

Zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen müssen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern Pflichten auferlegt werden. Diese Pflichten sollten gerecht verteilt und so gestaltet sein, dass dieser Schutz erreicht wird.

(5)

Die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln sollte so geregelt werden, dass der Binnenmarkt funktionieren kann, d. h. dass in einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

(6)

Betriebsmittel, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen. Für beide sollten jedoch unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Der Grund dafür ist, dass ein Gerät innerhalb der Gemeinschaft an jeden Ort verbracht werden kann, während eine ortsfeste Anlage eine Gesamtheit von Geräten und gegebenenfalls anderen Einrichtungen ist, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert ist. Solche Anlagen entsprechen meist in Aufbau und Funktionsweise den spezifischen Bedürfnissen des Betreibers.

(7)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, da sie bereits von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4) erfasst werden. Die Anforderungen beider Richtlinien an die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten das gleiche Schutzniveau.

(8)

Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Betriebsmittel sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, da für ihre elektromagnetische Verträglichkeit bereits besondere gemeinschaftliche oder internationale Vorschriften bestehen.

(9)

Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, bedürfen keiner Regelung durch diese Richtlinie.

(10)

Diese Richtlinie sollte nicht die Sicherheit von Betriebsmitteln regeln, da diese in besonderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird.

(11)

Die in dieser Richtlinie getroffenen Regelungen für Geräte sollten für fertige, im Handel erhältliche Geräte gelten, die erstmalig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Bestimmte Bauteile und Baugruppen sollten unter bestimmten Voraussetzungen als Geräte betrachtet werden, wenn sie für Endnutzer erhältlich sind.

(12)

Diese Richtlinie folgt den in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formulierten Grundsätzen. Dementsprechend werden an die Konstruktion und Fertigung von Betriebsmitteln grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gestellt. Diese Anforderungen werden in harmonisierten europäischen Normen konkretisiert, die von den europäischen Normungsgremien Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) verabschiedet werden. CEN, Cenelec und ETSI sind in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich als für die Verabschiedung harmonisierter Normen zuständige Stellen anerkannt, wobei sie die Normen nach den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und nach dem Verfahren ausarbeiten, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (6) festgelegt ist.

(13)

Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider. Es liegt somit im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, dass die Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit gemeinschaftsweit harmonisiert werden. Ist die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so begründet die Übereinstimmung mit dieser Norm die Vermutung der Konformität mit den von ihr abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Andere Formen des Konformitätsnachweises sollten jedoch zulässig sein. Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm bedeutet, dass ihren Bestimmungen entsprochen wird und dass dies durch die Verfahren nachgewiesen wurde, die in der Norm beschrieben werden oder auf die in ihr verwiesen wird.

(14)

Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, sollten diese so konstruieren, dass unter normalen Betriebsbedingungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Dienste vermieden wird. Betreiber von Netzen sollten diese so aufbauen, dass Hersteller von Betriebsmitteln, die zum Anschluss an Netze bestimmt sind, keinen unverhältnismäßig großen Aufwand treiben müssen, um unzumutbaren Beeinträchtigungen der Dienste vorzubeugen. Die europäischen Normungsgremien sollten dieser Forderung (einschließlich der kumulativen Wirkung bestimmter elektromagnetischer Erscheinungen) bei der Ausarbeitung harmonisierter Normen auf angemessene Weise Rechnung tragen.

(15)

Geräte sollten nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ihre Hersteller nachgewiesen haben, dass die Geräte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ausgelegt und hergestellt wurden. In Verkehr gebrachte Geräte sollten die CE-Kennzeichnung tragen, mit der die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bescheinigt wird. Wenn auch die Konformitätsbewertung Sache des Herstellers sein sollte und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben werden sollte, so sollte es den Herstellern doch freigestellt sein, die Dienste einer solchen Stelle in Anspruch zu nehmen.

(16)

Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung sollte der Hersteller verpflichtet sein, anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt oder nicht.

(17)

Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so sollte durch die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigt werden, ob das Gerät die Schutzanforderungen in den Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für den normalen und bestimmungsgemäßen Betrieb vorhersehen kann. In solchen Fällen sollte es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, die voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, die am empfindlichsten gegen Störungen ist.

(18)

Ortsfeste Anlagen, unter anderem große Maschinen und Netze, können elektromagnetische Störungen verursachen oder gegen solche Störungen empfindlich sein. Zwischen ortsfesten Anlagen und Geräten können Schnittstellen bestehen, und von ortsfesten Anlagen verursachte elektromagnetische Erscheinungen können Geräte stören und umgekehrt. Unter dem Aspekt der elektromagnetischen Verträglichkeit ist es unerheblich, ob eine elektromagnetische Störung von einem Gerät oder einer ortsfesten Anlage verursacht wird. Deshalb sollte für beide ein kohärentes und umfassendes System grundlegender Anforderungen gelten. Im Falle von ortsfesten Anlagen sollte die Möglichkeit bestehen, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch die Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen nachzuweisen.

(19)

Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.

(20)

Eine Konformitätsbewertung für Geräte, die nur zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden und ansonsten im Handel nicht erhältlich sind, ist nicht zweckdienlich. Solche Geräte sollten deshalb von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren ausgenommen werden. Sie dürfen jedoch die Konformität der ortsfesten Anlage, in die sie eingebaut werden, nicht beeinträchtigen. Bei Einbau eines Gerätes in mehr als eine identische ortsfeste Anlage sollte die Angabe der Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit der betreffenden Anlagen für eine Freistellung vom Konformitätsbewertungsverfahren ausreichen.

(21)

Eine Übergangsfrist ist erforderlich, damit Hersteller und andere Betroffene sich an die neuen Regelungen anpassen können.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch zu gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Richtlinie 89/336/EWG sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird. Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG erfasst werden;

b)

luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (7);

c)

Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution und Konvention der ITU (8) erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel.

(3)   Diese Richtlinie gilt ferner nicht für Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

a)

einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und

b)

unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.

(4)   Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 in anderen gemeinschaftlichen Richtlinien spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt die vorliegende Richtlinie bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht beziehungsweise nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser anderen Richtlinien.

(5)   Die Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Betriebsmittel“ ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;

b)

„Gerät“ einen fertigen Apparat oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

c)

„ortsfeste Anlage“ eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

d)

„elektromagnetische Verträglichkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;

e)

„elektromagnetische Störung“ jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.

f)

„Störfestigkeit“ die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

g)

„Sicherheitszwecke“ Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums;

h)

„elektromagnetische Umgebung“ alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.

(2)   Als Geräte im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gelten auch

a)

„Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;

b)

„bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

Artikel 3

Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Betriebsmittel nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Freier Verkehr von Betriebsmitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen, behindern.

(2)   Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:

a)

Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;

b)

Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.

Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG notifizieren die Mitgliedstaaten diese Sondermaßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Die akzeptierten Sondermaßnahmen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Betriebsmittel gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung gebracht worden sind. Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

Artikel 5

Grundlegende Anforderungen

Die in Artikel 1 genannten Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 6

Harmonisierte Normen

(1)   Unter „harmonisierter Norm“ ist eine europaweit gültige technische Spezifikation zu verstehen, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrags und entsprechend den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde. Die Beachtung einer „harmonisierten Norm“ ist nicht zwingend vorgeschrieben.

(2)   Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass das Betriebsmittel die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(4)   Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses trifft die Kommission eine der folgenden Entscheidungen:

a)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird nicht veröffentlicht.

b)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm wird mit Einschränkungen veröffentlicht.

c)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird belassen.

d)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union wird gestrichen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Entscheidung umgehend mit.

KAPITEL II

GERÄTE

Artikel 7

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen wird nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen. Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang III beschriebene Verfahren angewandt werden.

Artikel 8

CE-Kennzeichnung

(1)   Geräte, deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 7 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, die diese Übereinstimmung bescheinigt. Sie ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang V anzubringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(3)   Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 10 verpflichtet, das Gerät nach den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.

Artikel 9

Sonstige Kennzeichen und Informationen

(1)   Jedes Gerät ist durch die Typbezeichnung, die Baureihe, die Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben zu identifizieren.

(2)   Zu jedem Gerät sind der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3)   Der Hersteller muss Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 erfüllt.

(4)   Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.

(5)   Die Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

Artikel 10

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Gerät nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Gerät vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für dieses Gerät einzuschränken.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine solche Maßnahme unverzüglich mit, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a)

auf die Nichterfüllung der in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen entspricht;

b)

auf eine fehlerhafte Anwendung der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen;

c)

auf Mängel der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen.

(3)   Die Kommission hört die Betroffenen so bald wie möglich und teilt anschließend den Mitgliedstaaten mit, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht.

(4)   Sind Mängel der harmonisierten Normen der Grund für die Maßnahme nach Absatz 1 und beabsichtigt der Mitgliedstaat, die Maßnahme aufrechtzuerhalten, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss und leitet das in Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgesehene Verfahren ein.

(5)   Ist das nicht übereinstimmende Gerät dem in Anhang III genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang III Nummer 3 und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Entscheidungen, den freien Verkehr von Geräten zurückzunehmen, zu verbieten oder einzuschränken

(1)   Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, mit der ein Gerät von Markt genommen wird oder das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder der freie Verkehr für dieses Gerät eingeschränkt oder untersagt wird, muss ausführlich begründet werden. Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen; gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(2)   Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, so ist dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder jeder anderen interessierten Stelle vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Maßnahme ist, insbesondere im öffentlichen Interesse, so dringlich, dass eine vorherige Anhörung nicht möglich ist.

Artikel 12

Benannte Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Stellen, die sie zur Ausführung der in Anhang III genannten Aufgaben benannt haben. Die Mitgliedstaaten wenden bei der Auswahl der zu benennenden Stellen die Kriterien des Anhangs VI an.

Bei der Meldung der benannten Stellen ist anzugeben, ob diese zur Ausführung der in Anhang III genannten Aufgaben für alle von dieser Richtlinie erfassten Geräte und/oder die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I zuständig sind oder ob ihr Zuständigkeitsbereich nur auf bestimmte Aspekte und/oder Gerätekategorien beschränkt ist.

(2)   Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, wird davon ausgegangen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs VI erfüllt. Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine benannte Stelle die Kriterien des Anhangs VI nicht mehr erfüllt, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Die Kommission streicht dann diese Stelle aus der in Absatz 3 genannten Liste.

KAPITEL III

ORTSFESTE ANLAGEN

Artikel 13

Ortsfeste Anlagen

(1)   Geräte, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 9 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen.

(2)   Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.

Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so können die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen des Anhangs I Nummer 1 anordnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften für die Benennung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen zuständig sind.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 89/336/EWG wird mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufgehoben.

Verweisungen auf die Richtlinie 89/336/EWG gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und sind anhand der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2007 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 13.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2004.

(3)  ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(7)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(8)  Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, verabschiedet von der Zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994).


ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 5

1.   Schutzanforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass

a)

die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

b)

sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

2.   Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen des Abschnitts 1 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen. Diese anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und der Verantwortliche/die Verantwortlichen halten die Unterlagen für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereit, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7

(interne Fertigungskontrolle)

1.

Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

2.

Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach Anhang I Nummer 1 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.

3.

Der Hersteller erstellt nach den Bestimmungen des Anhangs IV die technischen Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.

5.

Die Übereinstimmung des Gerätes mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ausstellt.

6.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft halten die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die zuständigen Behörden zur Einsicht bereit.

7.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Gerät auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

8.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gefertigt werden.

9.

Die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung sind gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV zu erstellen.


ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 7

1.

Dieses Verfahren besteht in der Anwendung des Anhangs II mit folgenden Ergänzungen:

2.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft legt die technischen Unterlagen der benannten Stelle gemäß Artikel 12 vor und ersucht die benannte Stelle um eine Bewertung der Unterlagen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft teilen der benannten Stelle mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind.

3.

Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen und bewertet, ob in diesen Unterlagen in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie, die von ihr bewertet werden sollen, eingehalten wurden. Ist die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt, so erstellt die benannte Stelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, in der die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der benannten Stelle bewertet wurden.

4.

Der Hersteller fügt die Erklärung der benannten Stelle den technischen Unterlagen hinzu.


ANHANG IV

TECHNISCHE UNTERLAGEN UND EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.   Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit etwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;

falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw.;

eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang III beschriebene Verfahren angewandt wurde.

2.   EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

einen Verweis auf diese Richtlinie;

die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach Artikel 9 Absatz 1;

Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;

die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird;

Datum der Erklärung;

Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.


ANHANG V

CE-KENNZEICHNUNG NACH ARTIKEL 8

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird das Gerät auch von anderen Richtlinien erfasst, die andere Aspekte behandeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch diesen anderen Richtlinien entspricht.

Kann der Hersteller jedoch nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind, die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.


ANHANG VI

VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEURTEILUNG DER ZU BENENNENDEN STELLEN ANZUWENDENDE KRITERIEN

1.

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

b)

Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

c)

Sie müssen bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, unabhängig sein.

d)

Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den fraglichen Betriebsmitteln haben.

e)

Ihr Personal muss zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein.

f)

Sie müssen haftpflichtversichert sein, sofern ihr Haftungsrisiko nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat getragen wird.

2.

Die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b), c)

Artikel 1 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 1 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f)

Artikel 1 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 1 Nummern 5 und 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 und Anhang I

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Richtlinie 89/336/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 7, Anhänge II und III

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 18

Anhang I Nummer 1

Anhang IV Nummer 2

Anhang I Nummer 2

Anhang V

Anhang II

Anhang VI


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