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Document 32004D0867

2004/867/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/463/EG über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm)

OJ L 371, 18.12.2004, p. 48–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 285–286 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/867/oj

18.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 371/48


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2002/463/EG über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm)

(2004/867/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2002/463/EG (3) zielt im Wesentlichen auf die Förderung der Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung ab.

(2)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 3. Juni 2003 über die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen die Möglichkeit hervorgehoben, das Programm ARGO so zu ändern, dass einzelstaatliche Projekte im Bereich Außengrenzen finanziell gefördert werden können, indem gegen bestimmte strukturelle Defizite an strategischen Grenzpunkten, die einvernehmlich mit den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien festzulegen wären, vorgegangen wird.

(3)

Der Europäische Rat von Thessaloniki hat die Kommission gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, auf Mittel der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau zurückzugreifen, um im Zeitraum 2004-2006 den dringendsten strukturellen Erfordernissen in diesem Bereich zu entsprechen und den Solidaritätsbegriff dahin gehend zu erweitern, dass er unter anderem die Unterstützung des Grenzschutzes an den Außengrenzen durch die Gemeinschaft einschließt.

(4)

Mit Blick auf einen besseren Grenzschutz an den Außengrenzen hat die Haushaltsbehörde (4) die Ausstattung des Programms ARGO für 2004 beträchtlich aufgestockt.

(5)

Zur Förderung der allgemeinen Ziele des Programms ARGO sollten mehr Maßnahmen im Bereich Außengrenzen vorgeschlagen und neue Arten von Maßnahmen erwogen werden.

(6)

Um den nationalen Behörden den Zugang zu dem Programm zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Maßnahmen vorzuschlagen, an denen nicht notwendigerweise andere Mitgliedstaaten beteiligt sein müssen, die aber zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele beitragen und die Tätigkeiten im Bereich der Außengrenzen unterstützen, die in der Entscheidung 2002/463/EG festgelegt sind.

(7)

Für verfügbare Mittel, die für Maßnahmen eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, sollte eine vorläufige Obergrenze festgelegt werden.

(8)

Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/463/EG, die die Konsultation des ARGO-Ausschusses betreffen, müssen an die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaushaltsplan der Europäischen Union (5) angepasst werden.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht verbindlich oder ihm gegenüber anwendbar ist.

(10)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(11)

Nach Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Entscheidung daher nicht für Irland.

(12)

Die Entscheidung 2002/463/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/463/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die in Artikel 8 genannten und von der Dienststelle eines Mitgliedstaats vorgeschlagenen Maßnahmen, die der Durchführung einer der Maßnahmen in dem in Artikel 4 genannten Politikbereich dienen, können aus dem ARGO-Programm mitfinanziert werden, wenn

a)

damit eines der in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziele verfolgt wird und

b)

sie zu einem integrierten Grenzschutz beitragen, indem gegen bestimmte strukturelle Defizite an strategischen Grenzpunkten, die anhand objektiver Kriterien festgelegt werden, vorgegangen wird.“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 3, 4 und 6 wird „Artikel 10 Absatz 1“ durch „Artikel 10 Absätze 1 und 1a“ ersetzt.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Beschlüsse zur Vergabe von Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen gemäß Artikel 10 Abätze 1 und 1a setzen Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den die Maßnahmen vorschlagenden einzelstaatlichen Stellen voraus. Die Durchführung dieser Beschlüsse und Vereinbarungen unterliegt der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Prüfung durch den Rechnungshof.“

3.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie erstellt ein jährliches Arbeitsprogramm mit spezifischen Zielen, thematischen Prioritäten, den objektiven Kriterien des Artikels 10 Absatz 1a Buchstabe b, der vorläufigen Angabe der für Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1a zur Verfügung stehenden maximalen Beteiligung aus dem Jahreshaushalt, einer Beschreibung der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 3, die sie ergreifen will, und gegebenenfalls einer Liste weiterer Maßnahmen;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das jährliche Arbeitsprogramm, einschließlich der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, sowie die besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Die Liste der ausgewählten Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11.

(4)  Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2004 (ABl. L 53 vom 23.2.2004).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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