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Document 32004D0790

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

OJ L 138, 30.4.2004, p. 24–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 002 P. 23 - 29
Special edition in Estonian: Chapter 16 Volume 002 P. 23 - 29
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Special edition in Slovene: Chapter 16 Volume 002 P. 23 - 29

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/790(1)/oj

32004D0790

Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/04/2004 S. 0024 - 0030


Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Vertrag ist die Unionsbürgerschaft festgeschrieben; ferner sieht der Vertrag vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter anderem das Ziel hat, den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer zu fördern.

(2) In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können. Internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen ermöglichen es jungen Menschen, zu aktiven Bürgern zu werden und einen Sinn für Verantwortung zu entwickeln, ihrer Meinung und ihren Werten Ausdruck zu verleihen und sich untereinander über nationale Grenzen hinweg auszutauschen; sie tragen somit dazu bei, den jungen Bürgern Europa näher zu bringen.

(3) In dem am 21. November 2001 vorgelegten Weißbuch "Neuer Schwung für die Jugend Europas" kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Partizipation der Jugendlichen gefördert werden muss; sie fordert insbesondere den Ausbau der Strukturen, über die Jugendliche ihre Meinung zum Ausdruck bringen können. Außerdem betrachtet sie die Information der Jugendlichen als unerlässliche Voraussetzung für die Entwicklung einer aktiven Bürgerbeteiligung. Auch das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu dem Weißbuch [3] die wichtige Rolle internationaler und europäischer Jugendorganisationen betont, wenn es darum geht, Jugendlichen eine dauerhafte Beteiligung am demokratischen Leben in Europa zu ermöglichen.

(4) Im Weißbuch zum Europäischen Regieren [4] fordert die Kommission allgemeine Offenheit und die Konsultation der Akteure der Zivilgesellschaft und ihre Einbindung in die Gestaltung der Politik der Europäischen Union. Sie erkennt die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen an, die den Belangen der Bürger eine Stimme verleihen.

(5) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa [5] werden die im Weißbuch über die Jugend Europas vorgeschlagenen thematischen Prioritäten, insbesondere Partizipation und Information, gebilligt, um besonders die Partizipation der Jugendlichen im Hinblick auf die aktive Wahrnehmung ihrer Rolle als mündige Bürger zu fördern; außerdem werden in der Entschließung Mechanismen für die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode vorgeschlagen, darunter die Konsultation der Jugendlichen sowohl auf nationaler Ebene mittels geeigneter Verfahren als auch auf europäischer Ebene über das Europäische Jugendforum.

(6) Das Europäische Jugendforum vertritt die Jugendlichen gegenüber der Europäischen Union und anderen internationalen Institutionen. Es hat eine bedeutende Funktion sowohl aufseiten der europäischen Organe — als Mittler und Koordinator für Stellungnahmen nichtstaatlicher Jugendorganisationen — als auch aufseiten dieser Organisationen, die es über die europäischen Angelegenheiten, die für sie von Interesse sind, auf dem Laufenden hält. Internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen bieten jungen Menschen nicht formale und informelle Bildung, Ausbildung und Informationen an; sie bilden Netzwerke, die gemeinnützige Organisationen vertreten, die in den Mitgliedstaaten und in anderen europäischen Ländern tätig sind.

(7) Die Haushaltslinien A-3 0 2 3 und A-3 0 2 9 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre dienen der Unterstützung des Europäischen Jugendforums bzw. internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen.

(8) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [6] (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(9) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt.

(10) Der Geltungsbereich des Programms sollte sich auch auf die Beitrittsstaaten und — für bestimmte Aktionen — gegebenenfalls auf sämtliche europäische Länder erstrecken, da der Ausbau der Beziehungen zwischen der erweiterten Union und ihren Nachbarstaaten auf dem europäischen Kontinent von großer Bedeutung ist.

(11) Für finanzielle Unterstützung, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus staatlichen Mitteln bereitgestellt wird, sollten die Artikel 87 und 88 des Vertrags gelten.

(12) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [7] bildet.

(13) Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms und geförderte Tätigkeiten

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, nachstehend "Programm" genannt, festgelegt.

(2) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeiten solcher Einrichtungen. Diese Tätigkeiten ergeben sich aus dem fortlaufenden Arbeitsprogramm der Einrichtungen, die Ziele verfolgen müssen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse oder die Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind. Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Jugendforum entspricht insofern diesem allgemeinen Ziel, als das Europäische Jugendforum Repräsentations- und Koordinierungsaufgaben für nichtstaatliche Jugendorganisationen wahrnimmt und gegenüber den europäischen Organen als Mittler für Informationen über die Jugend fungiert.

(3) Das Programm wird im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.

Artikel 2

Zugang zum Programm

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs erfüllt und folgende Merkmale aufweist:

a) Ihre Tätigkeiten stehen mit den Grundsätzen der Jugendpolitik der Gemeinschaft im Einklang und tragen den im Anhang genannten Prioritäten Rechnung.

b) Es handelt sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Einrichtung.

c) Sie geht ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses mehrerer Vereinigungen — auf europäischer Ebene nach und ihre Struktur sowie ihre Tätigkeiten sind so konzipiert, dass sie potenziell auf die gesamte Union ausstrahlen oder sich auf mindestens acht der in Artikel 3 genannten Länder, einschließlich der Mitgliedstaaten, erstrecken.

Artikel 3

Teilnahme von Drittländern

(1) Einige Aktionen des Programms können für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in folgenden Ländern geöffnet werden:

a) den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

b) den EFTA-EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,

c) Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind, und

d) der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei vom 26. Februar 2002 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft [8] festzulegen sind.

(2) Das Programm kann ferner für die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Balkanländern [9] und Einrichtungen mit Sitz in bestimmten Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten nach den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren geöffnet werden. [10]

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

Das Programm betrifft zwei Arten von Begünstigten:

a) Gruppe 1: Betriebskostenzuschüsse werden den Begünstigten gemäß Nummer 2.1 des Anhangs direkt gewährt;

b) Gruppe 2: Betriebskostenzuschüsse werden unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für dauerhafte Tätigkeiten einer Einrichtung gewährt, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich der Jugend sind.

Artikel 5

Gewährung des Zuschusses

Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs gewährt.

Artikel 6

Finanzvorschriften

(1) Der Finanzrahmen zur Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum auf 13 Mio. EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung des Programms gemäß den Bestimmungen des Anhangs zuständig und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten regelmäßig darüber.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich unter anderem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen) und die allgemeine Effizienz der einzelnen Aktionen im Hinblick auf die in Erreichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele beurteilt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

[1] ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 18.

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. C 72 E vom 23.3.2004, S. 10) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

[3] ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145.

[4] ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.

[5] ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

[6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[7] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

[8] ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

[9] Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien.

[10] Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.

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ANHANG

1. FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Jugendpolitik der Gemeinschaft durch die Förderung der im Jugendbereich tätigen Einrichtungen zu stärken und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern.

Diese Jugendeinrichtungen tragen insbesondere durch folgende Tätigkeiten zur Stärkung der Jugendpolitik der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Politik bei:

- Vertretung der Ansichten und Interessen junger Menschen in ihrer ganzen Vielfalt auf Gemeinschaftsebene;

- Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

- Maßnahmen der informellen und nicht formalen Bildung und Arbeitsprogramme;

- Förderung von interkulturellem Lernen und interkultureller Verständigung;

- Diskussion über europäische Themen und die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik;

- Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik;

- Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Initiative junger Bürger.

Das Tätigkeitsspektrum des Europäischen Jugendforums umfasst insbesondere Folgendes:

- die Vertretung der Jugendlichen gegenüber der Europäischen Union;

- die Koordinierung der Positionen seiner Mitgliedsorganisationen gegenüber der Europäischen Union;

- die Weiterleitung von Informationen über die Jugend an die europäischen Organe;

- die Weiterleitung von Informationen über die Europäische Union an die nationalen Jugendräte und Nichtregierungsorganisationen;

- die Förderung und Erleichterung der Partizipation junger Menschen am demokratischen Leben;

- Beiträge zum beschlossenen neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union;

- Beiträge zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Jugendarbeit und der Bildungsmöglichkeiten sowie Mitwirkung an der Weitergabe von die jungen Menschen betreffenden Informationen und an der Entwicklung von Vertretungsstrukturen für junge Menschen in ganz Europa;

- Anstoßen von Diskussionen und Überlegungen über die Jugend in Europa und anderen Teilen der Welt und über die jugendpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union.

2. DURCHFÜHRUNG DER FÖRDERFÄHIGEN TÄTIGKEITEN

Im Rahmen des Programms kann die Gemeinschaft Fördermittel an Einrichtungen vergeben, deren Tätigkeiten einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen:

Aktionsbereich 1: Unterstützung für das Europäische Jugendforum

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Zuschüsse zur Unterstützung der ständigen Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums gewährt werden, einer Einrichtung mit Zielen von allgemeinem europäischen Interesse, deren Mitglieder die nationalen Jugendräte und internationale nichtstaatliche Jugendorganisationen sind, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:

- die Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der Auswahl seiner Mitglieder, um eine Vertretung der verschiedenen Arten von Jugendorganisationen auf möglichst breiter Basis sicher zu stellen;

- die Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der genauen Festlegung seiner Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Abschnitts 1.2.;

- die möglichst breite Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglieder des Europäischen Jugendforums sind, und von Jugendlichen, die keinen Einrichtungen angehören, in die Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums;

- aktive Beiträge des Europäischen Jugendforums zu den für die Jugend relevanten politischen Prozessen auf europäischer Ebene, insbesondere die Beteiligung an von den europäischen Organen veranlassten Konsultationen der Zivilgesellschaft und Information der Mitgliedsorganisationen über die Standpunkte dieser Organe;

- die geografische Abdeckung der in Artikel 3 genannten Länder durch die Mitgliedsstruktur des Jugendforums.

Im Rahmen von Aktionsbereich 1 sind sowohl die Betriebskosten des Europäischen Jugendforums als auch die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlichen Ausgaben zuschussfähig.

Mit dem Zuschuss für das Europäische Jugendforum können nicht dessen gesamte zuschussfähige Ausgaben finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Das Forum muss über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % seines Budgets verfügen. Diese Kofinanzierung kann teilweise oder ganz auch in Form von Sachleistungen erbracht werden, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in den Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

Da das Europäische Jugendforum eine Einrichtung mit Zielen von allgemeinem europäischen Interesse ist, wird der in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Degressivitätsgrundsatz auf die dem Jugendforum gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht angewandt.

Im Interesse der Kontinuität der Arbeit des Europäischen Jugendforums wird bei der Zuweisung der Programmmittel der Grundsatz berücksichtigt, dass die für den Aktionsbereich 1 des Programms bereitgestellten Mittel nicht weniger als 2 Mio. EUR betragen dürfen.

Die Zuschüsse können dem Jugendforum gegen Vorlage eines geeigneten Arbeits- und Finanzplans gewährt werden. Sie können im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung jährlich gewährt werden.

Aktionsbereich 2: Förderung der ständigen Tätigkeiten von Einrichtungen, die Ziele verfolgen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse sind oder Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind.

Im Rahmen dieses Programms können Zuschüsse zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der vorstehend genannten Einrichtungen gewährt werden. Dafür kommen in Frage:

a) Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ihre Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichten, oder Einrichtungen mit einem breiteren Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichten; in beiden Fällen müssen die Jugendlichen in die Gestaltung/Organisation der auf sie ausgerichteten Aktivitäten einbezogen sein;

b) europäische Netzwerke, die Jugendorganisationen ohne Erwerbszweck vertreten und die die Jugendlichen in ihre Tätigkeiten einbinden.

Diesen Einrichtungen kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Umsetzung ihrer fortlaufenden Arbeitsprogramme zu unterstützen.

Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe des gewährten Betriebskostenzuschusses nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d. h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte und Kosten der Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen.

Mit dem im Rahmen des Aktionsbereichs 2 vergebenen Betriebskostenzuschuss können nicht die gesamten zuschussfähigen Ausgaben einer Einrichtung finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das der Zuschuss gewährt wird. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen über eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets verfügen. Der Kofinanzierungsanteil wird in der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Diese Kofinanzierung kann teilweise oder ganz auch in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in den Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt.

Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag dieser Zuschüsse bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzierungsanteil, den der Zuschuss der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Kofinanzierungsanteil durch den Zuschuss der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um mindestens 2,5 Prozentpunkte vermindert.

Die Vergabe der Betriebskostenzuschüsse im Rahmen von Aktionsbereich 2 erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Mit den auf diese Weise ausgewählten Einrichtungen können Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Die Gewährung spezifischer Zuschüsse auf der Grundlage solcher Rahmenvereinbarungen erfolgt nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.

Die Rahmenvereinbarungen schließen allerdings jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für zusätzliche Zuschussempfänger nicht aus.

Übergangsbestimmungen

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt werden.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

3. KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER ZUSCHUSSANTRÄGE

Die Zuschussanträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

- Übereinstimmung mit den Zielen des Programms;

- Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten;

- potenzieller Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten bei den Jugendlichen;

- geografische Ausstrahlung der durchgeführten Tätigkeiten;

- Einbeziehung junger Menschen in die Strukturen der betreffenden Einrichtungen.

Die Kommission gibt den Antragstellern die Gelegenheit, formale Fehler innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Einreichen des Antrags zu korrigieren.

4. TRANSPARENZ

Der Empfänger eines Zuschusses, der im Rahmen einer Aktion des Programms gewährt wird, weist an herausragender Stelle, zum Beispiel auf einer Internet-Homepage oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unterstützt wird.

5. VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen. Im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten zurückgreifen und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützung tätigen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen.

6. KONTROLLEN UND ÜBERPRÜFUNGEN

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates [1] vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] durchgeführt.

Ist in diesem Basisrechtsakt keine spezifische Verordnung angegeben, finden die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsvorschriften Anwendung.

[1] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[2] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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