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Document 32004D0774

2004/774/EG: Beschluss der Kommission vom 9. November 2004 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

OJ L 342, 18.11.2004, p. 28–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 270 - 270
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 270 - 270
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 011 P. 78 - 78

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/774/oj

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2004

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

(2004/774/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die das Vereinigte Königreich am 10. September 2004 im Namen Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die Nordsee (ICES-Gebiete IV und IIIa) eingesetzt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 10. September 2004 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/1585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Nordsee zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die Nordsee, der mit Beschluss 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 1. November 2004 auf.

Brüssel, den 9. November 2004

Für die Kommission

António VITORINO

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


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