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Document 32004D0613

2004/613/EG: Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

OJ L 267M, 12.10.2005, p. 89–91 (MT)
OJ L 275, 25.8.2004, p. 17–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 005 P. 135 - 137
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 005 P. 135 - 137
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 008 P. 9 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2022; Aufgehoben durch 32022D0119

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/613/oj

25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. August 2004

über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

(2004/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (1), das am 25. Juli 2001 angenommen wurde, hat sich die Kommission verpflichtet, den Prozess der Politikgestaltung der Europäischen Union weiter zu öffnen, um damit eine stärkere Beteiligung der Bürger und der Verbände bei ihrer Konzipierung und Anwendung zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission nahm am 11. Dezember 2002 die Mitteilung „Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs — allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“ (2) an, um den Kommissionsdienststellen ein kohärentes Konzept für den Konsultationsprozess zur Verfügung zu stellen und die Transparenz der Konsultationen zu vergrößern.

(3)

Die Kommission muss die Verbraucher sowie die von den Fragen im Zusammenhang mit der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, der menschlichen Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, der Tiergesundheit und dem Tierschutz sowie der Pflanzengesundheit betroffenen sozioökonomischen Kreise konsultieren und informieren.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) sieht vor, dass bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebensmittelrechts unmittelbar oder über Vertretungsgremien in offener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffentlichkeit durchzuführen ist, es sei denn, diese ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.

(5)

Das von der Kommission am 12. Januar 2000 angenommene „Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit“ (4) sieht die Einsetzung einer beratenden Gruppe für die Lebensmittelsicherheit vor, wobei die bestehenden beratenden Ausschüsse neu zu organisieren sind (Maßnahme 81).

(6)

Der Beratende Lebensmittelausschuss wurde mit dem Beschluss 80/1073/EWG der Kommission (5) eingesetzt.

(7)

Mit dem Beschluss 98/235/EWG der Kommission (6) wurden weitere beratende Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzt.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die verschiedenen beratenden Ausschüsse zu Themen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit neu organisiert werden müssen und dass ihre Funktionsweise verbessert werden muss.

(9)

Es müssen ständige Systeme zur Konsultation der Bürger auf europäischer Ebene im Verlauf der Ausarbeitung, der Bewertung und der Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Lebensmittel eingerichtet werden.

(10)

Angesichts der Tatsache, dass ein globales Konzept der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich ist, sollten in den Bereich der Konsultationssysteme auch alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel aufgenommen werden, wozu auch die mit der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, der menschlichen Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, der Tiergesundheit sowie der Aspekte des Tierschutzes und der verschiedenen Bereiche der Pflanzengesundheit zählen, wie zum Beispiel Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände sowie die Bedingungen für den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial, einschließlich der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes.

(11)

Da der Bereich dieser Konsultation sehr groß ist und folglich eine Vielzahl von Parteien betroffen sind, können die ständigen Konsultationssysteme nur über die auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit sinnvoll funktionieren, wenngleich die unmittelbare Konsultation der Bürger nach wie vor möglich sein muss.

(12)

Die betroffenen sozioprofessionellen Kreise, einschließlich der Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten, haben Vertretungen auf Ebene der Europäischen Union eingesetzt, die mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit zusammenhängende Interessen auf europäischer Ebene vertreten sollen.

(13)

Die Qualität der Konsultationssysteme setzt voraus, dass ein unmittelbarer Austausch zwischen der Kommission und den auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien in strukturierten Sitzungen im Rahmen einer beratenden Gruppe über das Arbeitsprogramm der Kommission im Bereich Lebensmittel stattfinden kann.

(14)

Aus Gründen der praktischen Sitzungsorganisation darf die Zusammensetzung der beratenden Gruppe nicht zu breit angelegt sein, und gleichzeitig müssen alle Interessen der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit ausreichend vertreten sein. Da die Gruppe insbesondere zum Arbeitsprogramm der Kommission konsultiert wird, ist es außerordentlich wichtig, dass diejenigen Gremien vertreten sind, die die allgemeinen Interessen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit am besten vertreten können.

(15)

Damit Wirksamkeit und Transparenz der Arbeiten der Gruppe gewährleistet sind, ermöglichen ihre Arbeitsmodalitäten die Einberufung von Sitzungen in Arbeitsgruppen, die erforderlichenfalls auf andere Personen oder betroffene Organisationen ausgedehnt werden können.

(16)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss 80/1073/EWG aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird eine Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, nachstehend als die „Gruppe“ bezeichnet, eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Kommission konsultiert die Gruppe zu ihrem Arbeitsprogramm in folgenden Bereichen:

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,

Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln,

menschliche Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht,

Tiergesundheit und Tierschutz,

Fragen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz, mit Pflanzenschutzmitteln und ihren Rückständen sowie mit den Bedingungen für den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial, einschließlich der biologischen Vielfalt und der damit zusammenhängenden Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2)   Darüber hinaus kann die Kommission die Gruppe zu allen Maßnahmen konsultieren, die sie in diesen Bereichen zu treffen oder vorzuschlagen beabsichtigt.

Artikel 3

Zusammensetzung der Gruppe

(1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus höchstens 45 Vertretern von auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien. Letztere müssen die Vertretung der mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen zusammenhängenden Interessen zum Ziel haben und folgende Kriterien erfüllen: allgemeiner Charakter der vertretenen Interessen, eine sich auf alle oder die meisten Mitgliedstaaten erstreckende Vertretung und dauerhaftes Bestehen auf Gemeinschaftsebene, wodurch ein unmittelbarer Zugang zur Sachkunde der Mitglieder für die Ausarbeitung von koordinierten und raschen Reaktionen möglich ist.

(2)   Binnen einem Monat nach Annahme des vorliegenden Beschlusses fordert die Kommission die an einer Mitgliedschaft in der Gruppe interessierten Vertretungsgremien auf, ihr Interesse innerhalb eines Monats zu bekunden, dieses zu begründen und nachzuweisen, in welcher Weise sie die genannten Kriterien erfüllen.

(3)   Die Kommission wählt diejenigen Vertretungsgremien aus, die die genannten Kriterien am besten erfüllen, und erstellt eine Liste, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(4)   Jedes ausgewählte Vertretungsgremium trägt Sorge für die Koordination der internen Konsultations- und Informationsarbeiten, so dass es die Interessen, die es vertritt, möglichst repräsentativ darstellen kann.

Artikel 4

Organisationsmodalitäten

(1)   Die Gruppe tritt grundsätzlich zweimal jährlich am Sitz der Kommission und immer dann, wenn die Kommission dies für erforderlich hält, zusammen.

(2)   Zur Prüfung spezifischer Fragestellungen können auf der Grundlage eines von der Gruppe erteilten Auftrags oder wenn sich dies als erforderlich erweist, Arbeitsgruppen gebildet werden.

(3)   Die Kommission kann Sachverständige oder Beobachter, einschließlich Vertretungsgremien aus Drittländern, zu den Arbeiten der Gruppe oder der Arbeitsgruppen einladen, sofern sich dies als nützlich und erforderlich erweist.

(4)   Die Gruppe sowie die Arbeitsgruppen treten gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen zusammen. Die Kommission hat den Vorsitz inne.

(5)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Entwurfs. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte der Sitzungen und Arbeiten der Gruppe einschließlich derjenigen der Arbeitsgruppen wahr.

(6)   Die Kommission sorgt für die Bekanntmachung der Arbeiten der Gruppe.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Gruppe, die gelegentlich teilnehmenden Sachverständigen sowie alle anderen als Beobachter zu den Sitzungen der Gruppe eingeladenen Personen sind verpflichtet, die ihnen durch die Arbeiten der Gruppe oder ihrer Arbeitsgruppen zur Kenntnis gelangten Informationen nicht zu verbreiten, wenn die Kommission diese Informationen als vertraulich bezeichnet hat. In diesem Fall kann die Kommission entscheiden, dass nur die Mitglieder der Gruppe diese Informationen erhalten und an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Der Beschluss 80/1073/EWG zur Einführung einer neuen Satzung des Beratenden Lebensmittelausschusses wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. August 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2001) 428 endg.

(2)  KOM(2002) 704 endg.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(4)  KOM(1999) 719 endg.

(5)  ABl. L 318 vom 26.11.1980, S. 28.

(6)  ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 59.


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