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Document 32004D0424

2004/424/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

OJ L 143, 30.4.2004, p. 97–98 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 051 P. 188 - 189
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 035 P. 156 - 157
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 035 P. 156 - 157
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 115 P. 152 - 153

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/424/oj

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32004D0424

2004/424/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0097 - 0098


Beschluss des Rates

vom 21. April 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2004/424/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 13. Oktober 2003 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4) Mit dem Abkommen wird ein Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse fassen kann. Daher muss geregelt werden, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt und nach welchem Verfahren der Standpunkt der Gemeinschaft festgelegt wird.

(5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie die dazugehörigen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor(2).

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festlegt.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Der Tag des In-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

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