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Document 32004D0259

2004/259/EG: Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

OJ L 81, 19.3.2004, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 050 P. 144 - 145
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 034 P. 225 - 226
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 034 P. 225 - 226

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/259/oj

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32004D0259

2004/259/EG: Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

Amtsblatt Nr. L 081 vom 19/03/2004 S. 0035 - 0036


Beschluss des Rates

vom 19. Februar 2004

über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

(2004/259/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag ist eines der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(2) Die Gemeinschaft hat am 24. Juni 1998 in Aarhus das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "das Protokoll" genannt) unterzeichnet.

(3) Ziel des Protokolls ist die Kontrolle, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, die aufgrund des weiträumigen grenzüberschreitenden Transports über die Luft signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben.

(4) Im Protokoll ist grundsätzlich festgelegt, dass die Herstellung und Verwendung von 13 Stoffen, die als persistente organische Schadstoffe betrachtet werden, zu verhindern bzw. zu verringern ist. Ferner müssen die Vertragsparteien wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen, um die jährlichen Gesamtemissionen bestimmter Stoffe zu verringern bzw. einzufrieren.

(5) Das Protokoll liegt zur Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, auf.

(6) Da die meisten Bestimmungen des Protokolls den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit betreffen, sollte Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 als Rechtsgrundlage dienen.

(7) Das Protokoll trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bei. Deshalb sollte die Gemeinschaft dieses Protokoll so rasch wie möglich genehmigen.

(8) Die Gemeinschaft hat bereits Rechtsvorschriften zu Fragen, die Gegenstand des Protokolls sind, verabschiedet, darunter die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(3), und die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(4) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 16 des Protokolls die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) Stellungnahme vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 19. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

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