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Document 32004D0217

2004/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 583)

OJ L 67, 5.3.2004, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 043 P. 50 - 52
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 043 P. 50 - 52
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Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 054 P. 24 - 26
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 054 P. 24 - 26

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/217/oj

32004D0217

2004/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 583)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 05/03/2004 S. 0031 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 1. März 2004

zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 583)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittelausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG, insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 91/516/EWG der Kommission(1) wird ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen festgelegt, deren Verwendung in Mischfuttermitteln gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(2) verboten ist. Dieses Verbot betrifft jedoch nicht den Verkehr mit solchen Ausgangserzeugnissen als Futtermittel oder ihre direkte Verwendung als Futtermittel. Dieses Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen wurde mehrfach geändert.

(2) Die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sieht vor, dass auf der Grundlage der Richtlinie 96/25/EG zur Ersetzung der Entscheidung 91/516/EWG ein Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen erstellt wird, deren Verkehr oder Verwendung als Futtermittelausgangserzeugnis verboten ist, so dass die Verbote allgemein gelten und sowohl auf die Verwendung von Futtermittelausgangserzeugnissen als solche als auch auf ihre Verwendung in Mischfuttermitteln anwendbar sind.

(3) Damit also gewährleistet ist, dass die Futtermittelausgangserzeugnisse die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/25/EG erfuellen, wurde ein derartiges Verzeichnis erstellt, das das mit der Entscheidung 91/516/EWG erstellte Verzeichnis ersetzen soll.

(4) Einige der Einschränkungen oder Verbote sind bereits in Gemeinschaftsvorschriften enthalten, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(4) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(5). Daher sollten diese Einschränkungen oder Verbote nicht in dem Verzeichnis von Ausgangserzeugnissen wiederholt werden, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist.

(5) Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 91/516/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 sowie (EG) Nr. 1774/2002.

Artikel 2

Der Verkehr oder die Verwendung der im Anhang aufgeführten Ausgangserzeugnisse in der Tierernährung ist verboten.

Artikel 3

Die Entscheidung 91/516/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 25. März 2004.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. 281 vom 9.10.1991, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/285/EG (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 43).

(3) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4) ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36.

(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

ANHANG

Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist

Der Verkehr oder die Verwendung folgender Ausgangserzeugnisse in der Tierernährung ist verboten:

1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2. mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;

3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

5. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(2) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers(3);

6. fester Siedlungsmüll(4), wie z. B. Hausmüll;

7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.

(1) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(2) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(3) Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigung- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

(4) Mit dem Begriff "fester Siedlungsmüll" sind nicht "Küchen- und Speiseabfälle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemeint.

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