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Document 32003R2151

Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 329, 17.12.2003, p. 1–270 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 006 P. 72 - 341
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 006 P. 3 - 272
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 006 P. 3 - 272
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 001 P. 40 - 42

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2151/oj

32003R2151

Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 17/12/2003 S. 0001 - 0270


Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission

vom 16. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)(1), insbesondere Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 wurde für das öffentliche Auftragswesen ein einheitliches Klassifikationssystem eingeführt, um die Referenzsysteme zu vereinheitlichen, die die Auftraggeber für die Beschreibung des Auftragsgegenstands verwenden.

(2) Es kann sich als notwendig erweisen, die Struktur und die Kodes des CPV anzupassen oder zu ändern, um der Entwicklung des Marktes und des Bedarfs der Benutzer Rechnung zu tragen.

(3) Es sollte eine Aktualisierung der Struktur und der Kodes des CPV vorgenommen werden, um den von den Mitgliedstaaten und den Benutzern des CPV geäußerten Bedürfnissen entgegenzukommen und sachliche Fehler in den einzelnen Sprachversionen zu korrigieren.

(4) Die technischen Anpassungen und Verbesserungen, die sich während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 ergaben, die jedoch nicht in dieser Verordnung berücksichtigt werden konnten, sollten in die Anhänge der Verordnung aufgenommen werden.

(5) In seiner Stellungnahme(2) zum Vorschlag für eine Verordnung über das CPV machte der Ausschuss der Regionen deutlich, dass die Klassifikation von Arzneimitteln verbesserungsbedürftig sei und empfahl, für die CPV-Struktur und die Arzneimittelkodes das "anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikationssystem" (ATC) zugrunde zu legen, das von der Weltgesundheitsorganisation entwickelt wurde.

(6) Interessengruppen und CPV-Benutzer haben gezielte Vorschläge zur Verbesserung des CPV gemacht.

(7) Die Aktualisierung der CPV-Kodes und der CPV-Struktur sollte sich auch in den Tabellen widerspiegeln, die die Entsprechungen zwischen dem CPV und der "Zentralen Güterklassifikation" (CPC prov.) der Vereinten Nationen, zwischen dem CPV und der "Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften" (NACE Rev.1) und dem CPV und der "Kombinierten Nomenklatur" (KN) beschreiben.

(8) Im Interesse der Klarheit sollten das CPV und die Entsprechungstabellen zwischen CPV und CPC prov. vollständig ersetzt werden. Alle Änderungen der CPV-Kodes oder ihrer Bezeichnungen sollten in einem eigenen neuen Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 aufgeführt werden.

(9) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CPA)(3) sind die Informationen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, der die Entsprechungen zwischen dem CPV und der CPA 96 enthält, überholt.

(10) Im Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 33/2003 vom 20. März 2003, vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(4) und im Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 34/2003 vom 20. März 2003, vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(5) werden die Warengruppen nicht unter Bezugnahme auf die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) festgelegt.

(11) Aus diesen Gründen ist es nicht angemessen, die Entsprechungstabelle zwischen CPV und CPA 96 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 zu aktualisieren. Dieser Anhang sollte daher gestrichen werden.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 sollte daher dementsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen wurden vom Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen befürwortet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 wird wie folgt geändert:

Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Anhang II wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Anhang III wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2003.

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.

(2) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 50.

(3) ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1.

(4) ABl. C 147 E vom 24.6.2003, S. 1.

(5) ABl. C 147 E vom 24.6.2003, S. 137.

ANHANG I

GEMEINSAMES VOKABULAR FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAEGE (CPV)

Struktur des Klassifikationssystems

1. Das CPV umfasst einen Hauptteil und einen Zusatzteil.

2. Dem Hauptteil liegt eine Baumstruktur mit Codes aus maximal neun Ziffern zugrunde, denen jeweils eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, beschreibt.

Der numerische Code umfasst acht Ziffern und ist unterteilt in:

- Abteilungen, die durch die beiden ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden (XX000000-Y);

- Gruppen, die durch die drei ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden (XXX00000-Y);

- Klassen, die durch die vier ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden (XXXX0000-Y);

- Kategorien, die durch die fünf ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden (XXXXX000-Y).

Jede der drei letzten Ziffern eines Codes entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen Klassen.

Eine neunte Ziffer dient zur Überprüfung der vorstehenden Ziffern.

3. Der Zusatzteil kann verwendet werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Er besteht aus einem alphanumerischen Code, dem eine Bezeichnung entspricht, mit der die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert werden können.

Der alphanumerische Code umfasst:

- Eine erste Ebene, die aus einem Buchstaben besteht, der einem Abschnitt entspricht;

- eine zweite Ebene, die aus vier Ziffern besteht, von denen die drei ersten eine Unterteilung darstellen und die letzte eine Kontrollziffer ist.

HAUPTTEIL

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ZUSATZTEIL

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ANHANG II

ÄNDERUNGEN DER CPV CODES ODER DER BESCHREIBUNGEN DES ANHANGS I ZU VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002

II.A - ÜBERSICHT ÜBER DIE NEUEN UND EXISTIERENDEN CPV CODES IN VERBINDUNG MIT EINER NEUEN BESCHREIBUNG

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II.B - ÜBERSICHT ÜBER DIE NEUEN UND ÜBERARBEITETEN CPV CODES IN VERBINDUNG MIT EINER EXISTIERENDEN BESCHREIBUNG

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II.C - ÜBERSICHT ÜBER DIE GESTRICHENEN CPV CODES AUS ANHANG I ZU VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II.D - ÜBERSICHT ÜBER DIE GESTRICHENEN BESCHREIBUNGEN AUS ANHANG I ZU VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER CPC PROV.

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ANHANG IV

ÄNDERUNGEN ZU ANHANG IV DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002

Tabelle der Entsprechungen zwischen dem CPV und der NACE Rev. 1

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ÄNDERUNGEN ZU ANHANG V DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002

Tabelle der Entsprechungen zwischen dem CPV und der KN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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