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Document 32003R1992

Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen

OJ L 296, 14.11.2003, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Estonian: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Latvian: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Lithuanian: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Hungarian Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Maltese: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Polish: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Slovak: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Slovene: Chapter 17 Volume 001 P. 310 - 314
Special edition in Bulgarian: Chapter 17 Volume 002 P. 9 - 13
Special edition in Romanian: Chapter 17 Volume 002 P. 9 - 13

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0207

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1992/oj

32003R1992

Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen

Amtsblatt Nr. L 296 vom 14/11/2003 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates

vom 27. Oktober 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 40/94(4) ("die Gemeinschaftsmarkenverordnung"), die sich auf Artikel 308 des Vertrags stützt, zielt auf die Schaffung eines Marktes ab, der ordnungsgemäß und unter Bedingungen funktioniert, die den Bedingungen eines nationalen Marktes entsprechen. Damit ein solcher Markt errichtet werden und sich in zunehmendem Maße zu einem einheitlichen Markt entwickeln kann, wurde durch die genannte Verordnung das gemeinschaftliche Markensystem eingeführt, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind.

(2) Die Diplomatische Konferenz zum Abschluss eines Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken hat dieses Protokoll (nachstehend das "Madrider Protokoll") am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen.

(3) Das Madrider Protokoll wurde angenommen, um einigen neuen Aspekten in dem nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 in seiner geänderten Fassung (nachstehend das "Madrider Abkommen")(5) bestehenden System der internationalen Registrierung von Marken Rechnung zu tragen.

(4) Im Vergleich zum Madrider Abkommen besteht eine der Hauptneuerungen des Madrider Protokolls gemäß Artikel 14 darin, dass eine zwischenstaatliche Organisation mit einem regionalen Büro für die Zwecke der Eintragung von Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation Vertragspartei des Madrider Protokolls werden kann.

(5) Das Madrider Protokoll trat am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten und ist seit dem 1. April 1996 wirksam; das gemeinschaftliche Markensystem ist ebenfalls seit dem 1. April 1996 wirksam.

(6) Das gemeinschaftliche Markensystem und das aufgrund des Madrider Protokolls bestehende internationale Registrierungssystem ergänzen sich. Damit Unternehmen die Vorteile der Gemeinschaftsmarke im Rahmen des Madrider Protokolls und umgekehrt nutzen können, müssen die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken die Möglichkeit haben, den internationalen Schutz für ihre Marken durch eine internationale Anmeldung im Rahmen des Madrider Protokolls zu beantragen, und müssen umgekehrt Inhaber einer internationalen Registrierung die Möglichkeit haben, aufgrund des Madrider Protokolls den Schutz für ihre Marken im Rahmen des gemeinschaftlichen Markensystems zu beantragen.

(7) Außerdem würde die Koppelung des gemeinschaftlichen Markensystems an das internationale Registrierungssystem des Madrider Protokolls zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaft beitragen, Wettbewerbsverfälschungen beseitigen, kosteneffizient sein und die Integration und Funktionsweise des Binnenmarktes fördern. Der Beitritt der Gemeinschaft zum Madrider Protokoll ist also notwendig, um dem gemeinschaftlichen Markensystem mehr Attraktivität zu verleihen.

(8) Aus diesen Gründen hat der Rat auf Vorschlag der Kommission(6) das Madrider Protokoll genehmigt und seinen Präsidenten ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von dem Zeitpunkt an zu hinterlegen, an dem der Rat die notwendigen Maßnahmen angenommen hat, damit der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll wirksam werden kann. Diese Maßnahmen sind in der vorliegenden Verordnung enthalten.

(9) Diese Maßnahmen sollten durch die Aufnahme eines neuen Titels über die "Internationale Registrierung von Marken" in die Gemeinschaftsmarkenverordnung eingefügt werden. Aus diesem Grund sollte die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags die gleiche wie die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarkenverordnung sein, d. h. Artikel 308 des Vertrags.

(10) Außerdem ist es erforderlich, Vorschriften für die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO über das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (das "Amt") festzulegen.

(11) Wird eine internationale Anmeldung auf der Grundlage der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zulässig sind, so sollte sich das Amt nach Kräften um die Übersetzung der Liste der Erzeugnisse und Dienstleistungen in die vom Anmelder angegebene Sprache bemühen, damit der Antrag dem Internationalen Büro so rechtzeitig zugestellt wird, dass der Prioritätstag gewahrt wird.

(12) Weder im Madrider Protokoll noch in den aufgrund des Madrider Protokolls angenommenen Verordnungen wird die Sprachenregelung festgelegt, die das Amt bei der Bearbeitung internationaler Anmeldungen oder internationaler Registrierungen anzuwenden hat.

(13) Die Vorschriften und Verfahren für internationale Registrierungen zur Schutzausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft sollten grundsätzlich die gleichen sein wie die Vorschriften und Verfahren, die für Anmeldungen und den Schutz von Gemeinschaftsmarken gelten. Gemäß diesem Grundsatz sollten internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt wird, der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse, Recherchen im Gemeinschaftsmarkenregister und den Markenregistern derjenigen Mitgliedstaaten unterliegen, die dem Amt ihre Entscheidung, eine solche Recherche durchzuführen, mitgeteilt haben, und dem Widerspruch in der gleichen Weise wie veröffentlichte Gemeinschaftsmarken unterliegen. Für internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt wird, sollten ebenfalls dieselben Vorschriften über die Benutzung und den Verfall wie für Gemeinschaftsmarken gelten. Außerdem kann die Benennung der Europäischen Gemeinschaft durch internationale Registrierungen in nationale Markenanmeldungen von Mitgliedstaaten, die dem Madrider Protokoll oder dem Madrider Abkommen beigetreten sind, oder in die Benennung eines Mitgliedstaates umgewandelt werden, wenn die Benennung der Europäischen Gemeinschaft durch solche internationalen Registrierungen abgelehnt oder unwirksam wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) wird eine neue Ziffer hinzugefügt:

"iv) aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken;".

2. Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des in Artikel 140 genannten Madrider Protokolls für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und die sonstigen Zahlungen an die Vertragsparteien des Madrider Protokolls sowie, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird."

3. Im Anschluss an den TITEL XII wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL XIII INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 140

Anwendung der Bestimmungen

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und alle zu ihrer Durchführung gemäß Artikel 158 erlassenen Verordnungen für Anträge auf internationale Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend 'internationale Anmeldungen' bzw. 'Madrider Protokoll' genannt), die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend 'internationale Registrierungen' bzw. 'Internationales Büro' genannt), deren Schutz sich auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt.

2. ABSCHNITT INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUF DER GRUNDLAGE EINER ANMELDUNG EINER GEMEINSCHAFTSMARKE ODER EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

Artikel 141

Einreichung einer internationalen Anmeldung

(1) Internationale Anmeldungen gemäß Artikel 3 des Madrider Protokolls, die sich auf eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, werden beim Amt eingereicht.

(2) Wird eine internationale Registrierung beantragt, bevor die Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützen soll, als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so muss der Anmelder angeben, ob die internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf der Grundlage der Eintragung als Gemeinschaftsmarke erfolgen soll. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, so gilt für den Eingang der internationalen Anmeldung beim Amt das Datum der Eintragung der Gemeinschaftsmarke.

Artikel 142

Form und Inhalt der internationalen Anmeldung

(1) Die internationale Anmeldung wird mittels eines vom Amt bereitgestellten Formblatts in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft eingereicht. Gibt der Anmelder auf diesem Formblatt bei der Einreichung der internationalen Anmeldung nichts anderes an, so korrespondiert das Amt mit dem Anmelder in der Sprache der Anmeldung in standardisierter Form.

(2) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll zulässig sind, so muss der Anmelder eine zweite Sprache aus dem Kreis dieser Sprachen angeben. Das Amt legt die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro in dieser zweiten Sprache vor.

(3) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zulässig sind, so kann der Anmelder eine Übersetzung der Liste der Erzeugnisse oder Dienstleistungen in der Sprache vorlegen, in der die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro gemäß Absatz 2 vorgelegt werden soll.

(4) Das Amt übermittelt die internationale Anmeldung so rasch wie möglich dem Internationalen Büro.

(5) Für die Einreichung einer internationalen Anmeldung wird eine an das Amt zu entrichtende Gebühr verlangt. In den in Artikel 141 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen wird diese Gebühr zum Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke fällig. Die Anmeldung gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr gezahlt worden ist.

(6) Die internationale Anmeldung muss den einschlägigen Bedingungen genügen, die in der in Artikel 157 genannten Durchführungsverordnung vorgesehen sind.

Artikel 143

Eintragung in die Akte und in das Register

(1) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. Wird im Anschluss an die Anmeldung eine Gemeinschaftsmarke eingetragen, so werden Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das Register eingetragen.

(2) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Gemeinschaftsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen.

Artikel 144

Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

Ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls kann über das Amt gestellt werden. Der Antrag muss in der Sprache eingereicht werden, in der die internationale Anmeldung gemäß Artikel 142 eingereicht wurde.

Artikel 145

Internationale Gebühren

Alle an das Internationale Büro aufgrund des Madrider Protokolls zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro zu zahlen.

3. ABSCHNITT INTERNATIONALE REGISTRIERUNGEN, IN DENEN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BENANNT IST

Artikel 146

Wirkung internationaler Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

(1) Eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat vom Tage der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom Tage der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

(2) Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 tritt die Veröffentlichung der in Artikel 147 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.

Artikel 147

Veröffentlichung

(1) Das Amt veröffentlicht das Datum der Eintragung einer Marke, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, und die zweite Sprache, die vom Anmelder angegeben wurde, die Nummer der internationalen Registrierung und das Datum der Veröffentlichung dieser Registrierung in dem von Internationalen Büro herausgegebenen Blatt, eine Wiedergabe der Marke und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, für die ein Schutz in Anspruch genommen wird.

(2) Wurde für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so veröffentlicht das Amt diese Tatsache gleichzeitig mit der Nummer der internationalen Registrierung und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung dieser Registrierung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt.

Artikel 148

Zeitrang

(1) Der Anmelder einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann in der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 34 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.

(2) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann ab dem Datum der Veröffentlichung der Wirkungen der Registrierung im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 beim Amt gemäß Artikel 35 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist. Das Amt setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Artikel 149

Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

(1) Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, werden ebenso wie Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken auf absolute Eintragungshindernisse geprüft.

(2) Der Schutz aus einer internationalen Registrierung darf nicht verweigert werden, bevor dem Inhaber der internationalen Registrierung Gelegenheit gegeben worden ist, auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft zu verzichten, diesen einzuschränken oder eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

(4) Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aufgrund dieses Artikels durch eine unanfechtbare Entscheidung verweigert oder hat der Inhaber einer internationalen Registrierung auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absatz 2 verzichtet, so erstattet das Amt dem Inhaber der internationalen Registrierung einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung festzulegen ist.

Artikel 150

Recherche

(1) Hat das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, erstellt es gemäß Artikel 39 Absatz 1 einen Gemeinschaftsrecherchenbericht.

(2) Sobald das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten hat, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, übermittelt es der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines jeden Mitgliedstaats, die dem Amt mitgeteilt hat, dass sie in ihrem eigenen Markenregister eine Recherche durchführt, gemäß Artikel 39 Absatz 2 ein Exemplar der internationalen Registrierung.

(3) Artikel 39 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Das Amt unterrichtet die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in dem Gemeinschaftsrecherchenbericht genannt sind, von der in Artikel 147 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist.

Artikel 151

Widerspruch

(1) Gegen internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann ebenso Widerspruch erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.

(3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

(4) Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aufgrund einer gemäß diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren Entscheidung verweigert oder hat der Inhaber einer internationalen Registrierung auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft vor einer gemäß diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren Entscheidung verzichtet, so erstattet das Amt dem Inhaber der internationalen Registrierung einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung festzulegen ist.

Artikel 152

Ersatz einer Gemeinschaftsmarke durch eine internationale Registrierung

Das Amt trägt auf Antrag in das Register ein, dass eine Gemeinschaftsmarke als durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 4bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist.

Artikel 153

Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung

(1) Die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann für nichtig erklärt werden.

(2) Der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, tritt an die Stelle eines Antrags auf Erklärung des Verfalls gemäß dem Artikel 50 oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 51 oder 52.

Artikel 154

Umwandlung einer im Wege einer internationalen Registrierung erfolgten Benennung der Europäischen Gemeinschaft in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten

(1) Wurde eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft im Wege einer internationalen Registrierung zurückgewiesen oder hat sie ihre Wirkung verloren, so kann der Inhaber der internationalen Registrierung beantragen, dass die Benennung der Europäischen Gemeinschaft umgewandelt wird, und zwar entweder

a) gemäß den Artikeln 108 bis 110 in eine Anmeldung für eine nationale Marke oder

b) in eine Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des am 14. April 1981 in Madrid unterzeichneten Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung (nachstehend das 'Madrider Abkommen' genannt) ist, sofern die direkte Benennung dieses Mitgliedstaates auf der Grundlage des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung möglich war. Die Artikel 108 bis 110 finden Anwendung.

(2) Die nationale Markenanmeldung oder die Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, die sich aus der Umwandlung der Benennung der Europäischen Gemeinschaft im Wege einer internationalen Registrierung ergibt, erhält in dem betreffenden Mitgliedstaat das Datum der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, wenn diese Ausdehnung nach der internationalen Registrierung erfolgte, oder den Prioritätstag dieser Eintragung sowie gegebenenfalls den nach Artikel 148 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.

(3) Der Umwandlungsantrag wird veröffentlicht.

Artikel 155

Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 15 Absatz 1, 43 Absatz 2, 50 Absatz 1 Buchstabe a) und 56 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft ist, ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.

Artikel 156

Umwandlung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten die für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften entsprechend für Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls.

(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist und deren Einzelheiten gemäß Artikel 147 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, so sind die Artikel 38 bis 43 nicht anwendbar."

4. Titel XIII wird Titel XIV.

5. Die Artikel 140, 141, 142 und 143 werden neu nummeriert:

Artikel 140 wird Artikel 157,

Artikel 141 wird Artikel 158,

Artikel 142 wird Artikel 159,

Artikel 143 wird Artikel 160.

6. Die Verweisung auf Artikel 140 in Artikel 26 Absatz 3 wird durch eine Verweisung auf Artikel 157 ersetzt.

7. Die Verweisung auf Artikel 141 in Artikel 139 Absatz 3 und in Artikel 140 Absatz 3 wird durch eine Verweisung auf Artikel 158 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Madrider Protokoll für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. C 300 vom 10.10.1996, S. 11.

(2) ABl. C 127 vom 2.6.1997, S. 251.

(3) ABl. C 89 vom 19.3.1997, S. 14.

(4) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36).

(5) Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert in Stockholm am 14. Juli 1967 und am 2. Oktober 1979.

(6) Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, unterzeichnet in Madrid am 27. Juni 1989 (ABl. C 293 vom 5.10.1996, S. 11).

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