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Document 32003R1804

Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan

OJ L 265, 16.10.2003, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 627 - 630
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 010 P. 74 - 77
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 010 P. 74 - 77

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1804/oj

32003R1804

Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan

Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(4), sind einige Probleme aufgetreten, die im Wege von Änderungen jener Verordnung gelöst werden müssen. Diese Fragen, die sich auf die wirksame und sichere Durchführung jener Verordnung beziehen, wurden mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss gemäß jener Verordnung erörtert. Die vorliegende Verordnung sieht Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in vier Punkten vor.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 überprüft die Kommission jedes Jahr die in Anhang VII jener Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Halonen. Jene Verordnung sieht jedoch nicht vor, dass im Rahmen dieser Überprüfungen Zeitpläne für die schrittweise Einstellung der kritischen Verwendung festgelegt werden, wenn angemessene Alternativen gefunden und verwendet werden. Mit der ersten Änderung jener Verordnung wird die Möglichkeit vorgesehen, bei der Überprüfung des Anhangs VII jener Verordnung Zeitpläne für die Verringerung des Einsatzes von Halonen für kritische Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen oder Technologien festzulegen, die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptabel sind. Damit sollte sichergestellt werden, dass Fortschritte in Bezug auf die Verringerung der Menge an Halon für kritische Verwendungszwecke erzielt werden und dadurch die Regenerierung der Ozonschicht beschleunigt wird.

(3) Die zweite Änderung betrifft die Ausfuhr von Halonen für die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke. Gemäß jener Verordnung dürfen ab dem 1. Januar 2004 Halone, die für die in Anhang VII aufgeführten Verwendungszwecke eingesetzt werden, in der Europäischen Gemeinschaft nur noch zum Zweck der Brandbekämpfung verwendet werden. Diese Verwendungszwecke werden als "kritisch" bezeichnet, weil es derzeit keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen gibt. Alle nicht in Anhang VII aufgeführten Einrichtungen, die Halone enthalten, gelten daher als nicht kritisch. Alle nicht kritischen Haloneinrichtungen sollten bis zum 31. Dezember 2003 stillgelegt werden. Aus dem Verkehr gezogenes Halon sollte für kritische Verwendungszwecke gelagert, aus Lagern für kritische Verwendungszwecke ausgeführt oder vernichtet werden können.

(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist die Ausfuhr von "Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten", gestattet. Jener Artikel sollte geändert werden, um die Ausfuhr von nicht in Behältern abgefuelltem Halon für kritische Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 zu gestatten, sofern es aus zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen aus Lagereinrichtungen gewonnen wird, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden oder von dieser betrieben werden. Eine Überprüfung der Ausfuhren von nicht in Behältern abgefuelltem Halon sollte gefordert werden, um bei Bedarf die Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten zu können. Die Ausfuhr von Halon für kritische Verwendungszwecke sollte nach dem 31. Dezember 2003 verboten sein, wenn es nicht aus Einrichtungen stammt, die von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Lagerung von Halon für kritische Verwendungszwecke erhalten haben oder von dieser betrieben werden.

(5) Die Kommission sollte für die Genehmigung von Ausfuhren von Halonen zuständig sein, die in Produkten und Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke ausgeführt werden. Die Kommission sollte diese Ausfuhren nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überprüft hat, dass die Ausfuhren für einen oder mehrere der in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bestimmt sind. Weiterhin sollte der Ausführer am Jahresende über die tatsächlichen Ausfuhren Bericht erstatten müssen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten geregelte Stoffe einschließlich zurückgewonnener, rezyklierter, aufgearbeiteter oder vernichteter Halone jährlich melden müssen. Derzeit wird mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eine Meldung bis zum 31. Dezember 2001 vorgeschrieben, nicht aber eine jährliche Meldung; jährliche Berichte werden jedoch künftig von Bedeutung sein für die Beurteilung der Fortschritte insbesondere in Bezug auf die Vernichtung von Halonen, die nicht für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden.

(7) Die dritte Änderung betrifft die Ausfuhr von geregelten Stoffen und Produkten, die geregelte Stoffe enthalten. Die Ausfuhr von geregelten Stoffen und Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, sollte verboten werden. Dieses Verbot wird die Rückgewinnung und Vernichtung dieser geregelten Stoffe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fördern. Der Schwerpunkt liegt auf der Beendigung der zunehmenden Ausfuhr gebrauchter, FCKW enthaltender Kälte- und Klimaanlagen, insbesondere von Haushaltskühlgeräten, Gefriergeräten und Isolierschaum für Gebäude, in Entwicklungsländer. Da in den Entwicklungsländern Vernichtungsanlagen fehlen, gelangen die FCKW letztlich in die Atmosphäre und schädigen die Ozonschicht. Im Übrigen beginnen die Entwicklungsländer derzeit, die Verwendung von FCKW schrittweise einzustellen, und viele von ihnen haben erklärt, dass sie nicht die Empfänger von gebrauchten Produkten und Einrichtungen sein wollen, die FCKW enthalten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 findet nicht nur auf Kälte- und Klimaanlagen, sondern auf alle Produkte und Einrichtungen Anwendung, die mit FCKW hergestellten Isolierschaum oder Integralschaumstoff enthalten. Das würde beispielsweise bedeuten, dass gebrauchte Luftfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit FCKW aufgeschäumte Hart- oder Integralschaumstoffe enthalten, aus der Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführt werden dürften. Da durch jene Verordnung lediglich die Ausfuhr gebrauchter, FCKW enthaltender Kälte- und Klimaanlagen, nicht aber anderer Produkte und Einrichtungen, die mit FCKW aufgeschäumte Schaumstoffe enthalten, beschränkt werden sollte, erscheint es angebracht, jene Verordnung zu ändern, um FCKW enthaltende Produkte, die nicht Gegenstand der Regelung sein sollen, auszuklammern.

(9) Die vierte Änderung betrifft die Bestimmungen zu neuen Stoffen nach Artikel 22 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000. Jene Verordnung sieht für den in Anhang II aufgeführten neuen Stoff Chlorbrommethan nicht das gleiche Maß an Kontrolle wie bei anderen geregelten Stoffen vor, so dass die Europäische Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nach dem Protokoll von Montreal nicht vollständig nachkommt. Um Abhilfe zu schaffen, müssen die für geregelte Stoffe geltenden Bestimmungen auch Anwendung auf Chlorbrommethan finden.

(10) Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 stehen voll und ganz im Einklang mit deren umweltpolitischen Zielen, nämlich unter anderem, sofern möglich, weitere Schutzmaßnahmen für die Ozonschicht vorzusehen, die weltweite Herstellung von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, zu verringern, sichere Methoden für den Transport solcher Stoffe zu fördern, eine obligatorische Überwachung aller Ausfuhren zu gewährleisten und erforderlichenfalls Rechtsklarheit zu schaffen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Diese Verordnung gilt für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) und Chlorbrommethan, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie für die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung.

"- 'geregelte Stoffe': Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden;"

b) Nach dem elften Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- 'Chlorbrommethan': der in Gruppe IX des Anhangs I aufgeführte geregelte Stoff;"

3. Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) Chlorbrommethan"

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) Chlorbrommethan"

b) Absatz 4 Ziffer iv) erhält folgende Fassung

"iv) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe. Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und Chlorbrommethan enthalten, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genehmigt wurde oder deren Verwendungszweck in Anhang VII aufgeführt ist. Produkte und Einrichtungen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, sind von diesem Verbot ausgenommen."

5. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine hierfür zuständige Behörde. Geregelte Stoffe der Gruppen I, II, III, IV, V und IX des Anhangs I werden nicht zur aktiven Veredelung eingeführt."

6. Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungsteil erhält folgende Fassung:

"(1) Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die sie enthalten oder diese Stoffe zu ihrem Funktionieren brauchen, aus der Gemeinschaft sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von:"

b) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkte und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten. Die Kommission nimmt bis spätestens 1. Januar 2005 eine Überprüfung der Ausfuhren von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen für kritische Verwendungszwecke vor und beschließt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2, diese Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 zu verbieten;"

c) Der folgende Buchstabe wird angefügt:

"g) gebrauchten Produkten und Einrichtungen, die mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf:

- Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte;

- Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte, die Teil anderer Produkte und Einrichtungen sind und Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel enthalten oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel zu ihrem Funktionieren brauchen;

- Schaumstoffe für die Gebäudeisolierung sowie diesbezügliche Produkte."

7. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Ausfuhren von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die nicht in Einrichtungen gelagert wurden, die von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erhalten haben oder von dieser betrieben werden, aus der Gemeinschaft sind ab 31. Dezember 2003 verboten."

8. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ausfuhren geregelter Stoffe aus der Gemeinschaft bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 11 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Bestimmungen über die Ausfuhrlizenz für Halone als geregelte Stoffe sind in Absatz 4 enthalten. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats eine Kopie jeder Lizenz."

9. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Ausfuhren von Halonen sowie von Halone enthaltenden Produkten und Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII aus der Gemeinschaft bedürfen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und anschließend jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden dem Ausführer von der Kommission erteilt, nachdem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) geprüft hat. Ein Antrag auf eine Lizenz muss Folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Ausführers;

- Handelsbeschreibung der Ausfuhr;

- Gesamtmenge an Halon;

- Bestimmungsland(länder) der Produkte und Einrichtungen;

- Erklärung, wonach das Halon für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck gemäß Anhang VII ausgeführt wird;

- sonstige von der zuständigen Behörde als erforderlich erachtete Angaben."

10. Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 und für jeden weiteren Zwölfmonatszeitraum die Systeme, die zur Förderung der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe eingesetzt werden, einschließlich der bereits verfügbaren Einrichtungen, sowie die Mengen bereits verwendeter Stoffe, die zurückgewonnen, rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört wurden."

11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(4a) Der Ausführer übermittelt der Kommission jährlich vor dem 31. März die von jedem einzelnen Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 4 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres übermittelten Unterlagen und leitet der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie zu."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern."

12. In Anhang I werden nach Gruppe VIII folgende Einfügungen vorgenommen:

In der Spalte mit der Überschrift "Gruppe" wird "Gruppe IX" eingefügt, in der Spalte mit der Überschrift "Stoff" wird "CH2BrCl (Halon 1011 Chlorbrommethan)" eingefügt und in der Spalte mit der Überschrift "Ozonabbaupotenzial" wird "0,12" eingefügt.

13. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Buttiglione

(1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 297.

(2) ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 27.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2003.

(4) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/160/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 29).

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