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Document 32003R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

OJ L 245, 29.9.2003, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 048 P. 57 - 59
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 032 P. 242 - 244
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 032 P. 242 - 244

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1646/oj

32003R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0016 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(4) sind mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) und insbesondere mit dem Artikel 185 dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt(6).

(3) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen über Vorschriften verfügen sollten, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

(4) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 aufgenommen werden; außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 14 erhält folgende Fassung:

"(14) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(15) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren."

2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e) Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur;"

3. Die Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission durch den Verwaltungsrat spätestens am 31. März zugeleitet.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).

(3) Die Kommission prüft den Voranschlag unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten und der allgemeinen finanziellen Leitlinien für die Gemeinschaftshilfe zum Wiederaufbau von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlichen Gesamtbetrags den vorläufigen Jahresbeitrag zum Haushaltsplan der Agentur fest.

(4) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(6) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

(8) Aus Gründen der Haushaltstransparenz werden Mittel, die nicht aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union stammen, bei den Einnahmen der Agentur gesondert eingesetzt. Auf der Ausgabenseite werden die Verwaltungs- und Personalkosten deutlich getrennt von den Betriebskosten für die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Programme ausgewiesen.

Artikel 8

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Direktor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 9

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(7) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(8) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(9) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen die Entscheidungen des Zentrums gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 167.

(2) Stellungnahme vom 27. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4.

(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.

(6) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

(8) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(9) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

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