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Document 32003D0506

2003/506/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und der Entscheidung 2002/459/EG zur Festlegung der Liste der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 172, 10.7.2003, p. 16–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 039 P. 257 - 273
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 048 P. 53 - 69
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 048 P. 53 - 69

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0821

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/506/oj

32003D0506

2003/506/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und der Entscheidung 2002/459/EG zur Festlegung der Liste der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 10/07/2003 S. 0016 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2003

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und der Entscheidung 2002/459/EG zur Festlegung der Liste der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/506/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen, das mit der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/986/EG(5), festgelegt worden ist und die Nummern der ANIMO-Einheiten für die einzelnen Grenzkontrollstellen enthält, muss aktualisiert werden, um Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und Änderungen bei den Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.

(2) Die Liste der ANIMO-Einheiten in der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission(6), geändert durch die Entscheidung 2002/986/EG, die die Nummern der ANIMO-Einheiten für die einzelnen Grenzkontrollstellen in der Gemeinschaft enthält, muss daher angepasst werden, um den einschlägigen Änderungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie dem Verzeichnis in der Entscheidung 2001/881/EG weiterhin entspricht.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(4) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

(5) ABl. L 344 vom 19.12.2002, S. 20.

(6) ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27.

ANHANG I

"ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

LISTA DE PUESTOS DE INSPECCIÓN FRONTERIZOS AUTORIZADOS/LISTE OVER GODKENDTE GRÆNSEKONTROLSTEDER/VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN/ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΕΓΚΕΚΡΙΜΕΝΩΝ ΜΕΘΟΡΙΑΚΩΝ ΣΤΑΘΜΩΝ ΕΠΙΘΕΩΡΗΣΗΣ/LIST OF AGREED BORDER INSPECTIONS POSTS/LISTE DES POSTES D'INSPECTION FRONTALIERS AGRÉÉS/ELENCO DEI POSTI DI ISPEZIONE FRONTALIERI RICONOSCIUTI/LIJST VAN DE ERKENDE INSPECTIEPOSTEN AAN DE GRENS/LISTA DOS POSTOS DE INSPECÇÃO APROVADOS/LUETTELO HYVÄKSYTYISTÄ RAJATARKASTUSASEMISTA/FÖRTECKNING ÖVER GODKÄNDA GRÄNSKONTROLLSTATIONER

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ANHANG II

Die Entscheidung 2002/459/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in DEUTSCHLAND:

wird die gesamte Eintragung für 0148999 R Bietingen gestrichen,

wird die Eintragung für 0153399 F Furth im Wald-Bahnhof gestrichen.

2. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in BELGIEN wird folgende Eintragung hinzugefügt:

Oostende (Zeehaven) P 0502599.

3. Im Abschnitt mit Grenzkontrollstellen im VEREINIGTEN KÖNIGREICH:

wird die gesamte Eintragung für 0711499 P Dover gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0712599 P Great Yarmouth gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0710899 P Harwich gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0720299 P Milford Haven gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0730199 P Scabster gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0713899 P Teesport gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0713699 P Teignmouth gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 0731299 P Wick gestrichen.

4. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in IRLAND:

wird die gesamte Eintragung für 0802699 P Cork gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 08027099 P Killybegs gestrichen.

5. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in PORTUGAL:

wird die gesamte Eintragung für 120499 P Figuera da Foz gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 1204799 P Olhao gestrichen,

wird die gesamte Eintragung für 1204199 P Portimao gestrichen.

6. Im Abschnitt mit den Grenzkontrollstellen in FINNLAND:

wird die gesamte Eintragung für 1400599 P Kotka gestrichen.

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